Webseiten-Inhalt

Deutscher Implantologentag: (Zahn-)Medizinische Experten im Schulterschluss

HYBRID-KONGRESS MIT RUND 1350 TEILNEHMERINNEN UND TEILNEHMERN ERFOLGREICH GESTARTET

Der Name ist Programm: unter dem Motto „Implantologie vernetzt“ steht auf dem 35. Jahreskongress der Deutschen Gesellschaft für Implantologie (DGI) der Austausch über die Fachgrenzen von Zahnmedizin und Medizin hinweg. Vom 25.-27. November 2021 soll dieser interdisziplinäre Kongress in Wiesbaden als Deutscher Implantologentag viele Weichen neu stellen und die Sichtweisen unterschiedlicher Fachrichtungen auf die Implantattherapie verknüpfen. Der Kongress findet als Hybrid-Veranstaltung statt. Vor Ort können die Kongresspräsidenten Prof. Dr. Dr. Knut A. Grötz (Wiesbaden) und Prof. Dr. Dr. Bilal Al-Nawas (Mainz) rund 900 Teilnehmende begrüßen, etwa 450 werden die Tagung online am Bildschirm verfolgen.
Den Deutschen Implantologentag richtet die DGI gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Orale Implantologie (DGOI) und der DGI-Nachwuchs-Organisation Next Generation aus, die jeweils einen Co-Präsidenten stellen: Prof. Dr. Daniel Grubeanu (Trier) ist Präsident der DGOI und PD Dr. Samir Abou-Ayash (Bern) ist Sprecher der Next Generation der DGI.

Ein Kongress als Augenöffner. „In meinen Augen ist es ein Meilenstein der deutschen Implantologie, dass dieser Kongress zustande gekommen ist”, erklärt Professor Grubeanu. Wir erwarten für Implantologen und Implantologinnen eine Erweiterung des Horizonts.” „Ich bin sicher, dass es unglaublich viele Schnittstellen gibt, die wir wahrscheinlich noch gar nicht überblicken können”, ist PD Dr. Samir Abou-Ayash überzeugt. „Darum könnte der Kongress zu einem Augenöffner für alle Seiten werden.”
Andere zahnmedizinische und medizinische Fachgesellschaften bringen ebenfalls als sogenannte Gast-Gesellschaften ihre jeweilige Expertise ein: Die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO), die Deutsche Gesellschaft für Prothetische Zahnmedizin und Biomaterialien (DG Pro), die Deutsche Gesellschaft für Ästhetische Zahnmedizin (DGÄZ) und die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) – die Letztere mit rund 28.000 Mitgliedern ein Schwergewicht unter den medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften. Für die US-amerikanische Perspektive sorgt die Academy of Osseointegration.

Mehr Implantationen – mehr Risikopatienten. Die Möglichkeiten der modernen Implantologie und schwindende Kontraindikationen sind ein Grund für steigende Implantationszahlen. Schätzungen gehen von etwa 1,3 Millionen inserierten Implantaten jährlich aus. Doch der demographische Wandel, die Epidemiologie chronischer Krankheiten und komplexe medizinische Therapien sorgen dafür, Zahnärztinnen und Zahnärzte zunehmend häufig mit Risikopatienten konfrontiert sind. „Etwa ein Drittel der Patienten über 25 Jahre, die sich in zahnärztlicher Behandlung befinden, tragen Risikofaktoren“, rechnet Professor Grötz vor.

Implantologie bedeutet mehr als zu augmentieren. „Es reicht heute darum nicht mehr aus, als Implantologin oder Implantologe komplexe Augmentationen zu beherrschen“, sagt Professor Grötz. Vielmehr gelte es, den Patienten als Ganzes zu sehen mit allen Faktoren, die seinen Gesundheitszustand ausmachen. Kurz: Aufgrund ihrer medizinischen Vorgeschichte erfordern die meisten Patientinnen und Patienten die Sichtweise verschiedener Disziplinen, die darum zusammenarbeiten müssen. Professor Grötz: „Nur dann können vorbelastete oder vorerkrankte Patientinnen und Patienten erfolgreich behandelt werden.” „Wir müssen fragen, welche Auswirkung eine Implantatversorgung auf den ganzen Organismus hat”, betont PD Dr. Samir Abou-Ayash. „Das ist das, was ich mir von diesem Kongress verspreche und was dieser langfristig bewirken kann: mehr Kooperation zwischen Medizin und Zahnmedizin.”

Forschungsperspektiven für den demographischen Wandel. Der demographische Wandel wird die Zahnmedizin vor komplexe Herausforderungen stellen. „Die Patientinnen und Patienten werden älter, haben auch im höheren Alter noch mehr Zähne, aber auch mehr Krankheiten”, sagt Professor Al-Nawas. „Und ich denke, sie haben auch einen Anspruch auf weniger belastende Therapien.” „Minimal-invasive chirurgische Konzepte sind dafür wichtig”, betont PD Dr. Abou-Ayash. Erforderlich seien auch ein „mitwachsender” Zahnersatz sowie Behandlungskonzepte auf der Basis patientenindividueller Befunde.

Smarte Implantate. Die Digitalisierung wird die implantologische Forschung weiter befeuern. Darin sind sich die Experten einig. „Die digitale Planung von Behandlungen und neue keramische Werkstoffe werden der Ästhetik mehr Raum geben”, sagt Prof. Al Nawas, der auch noch andere Entwicklungen in der Implantologie am Horizont sieht: Smarte Implantate könnten durch Sensoren und Beschichtungen zu Diagnostika und Therapeutika aufgerüstet werden.

Es ist Zeit, neue Wege zu gehen. Die Kongresspräsidenten hoffen daher, dass bei dieser Tagung nicht nur Weichen für die zukünftige Entwicklung der Implantologie und ihre Integration in die (Zahn)medizin neu gestellt werden, sondern dass auch neue Wege bei der Zusammenarbeit zwischen den zahnmedizinischen und medizinischen Disziplinen beschritten werden. „Es gilt, Gemeinsamkeiten deutlich zu machen und ein klares Signal für die Zukunft zu senden“, betont Professor Al-Nawas. „Es ist an der Zeit, die Kooperation sowohl innerdisziplinär, also innerhalb der ZMK-Heilkunde, als auch interdisziplinär mit anderen medizinischen Fachrichtungen voranzubringen“, so das Credo von Professor Grötz. „Diese Zusammenarbeit mit den großen medizinischen Disziplinen zeigt, dass wir zusammenwachsen. Zahnmedizin ist ein Teil der Medizin.”
Ein vielschichtiges Programm. Diese Notwendigkeiten spiegeln sich auch im Programm des Deutschen Implantologentages wider. So stehen etwa Themen wie Bakteriämie und Endokarditis erstmals auf dem Proramm, präsentiert von Experten aus den Bereichen Parodontologie und Innere Medizin. Das Thema Implantattherapie in der Oberkiefer-Frontzahnregion bestreiten Referenten der DGÄZ und der DG Pro. Geht es um Materialien, Unverträglichkeiten und immunologische Aspekte, stehen Experten aus drei Bereichen auf der Bühne: aus der Prothetik, der Implantologie und der Inneren Medizin.

Team Day und Nachwuchs. Ebenfalls am Samstag findet erstmals ein Team Day statt. Bei dieser Session geht es um perfekte Prozesse in der Praxis, um Terminvergabe, Kommunikation und Rechnungsstellung. Ein Prozesstraining für die Einbindung neuer Mitarbeitenden kommt hinzu. Dieses Forum ist ein Baustein im Konzept der DGI, das ganze Team einer Praxis und auch den Nachwuchs stärker anzusprechen. „Auch der adäquate Umgang mit und die Ansprache von Patienten will gelernt sein”, sagt die DGI-Pressesprecherin Dr. Dr. Anette Strunz (Berlin), die ihr vierköpfiges Team mit nach Wiesbaden gebracht hat. Dass der Nachwuchs im Fokus der DGI steht, ist nicht nur am Engagement der Next Generation ablesbar, sondern auch am Ausbau entsprechender Fortbildungsangebote. Nach einem erfolgreichen Auftakt im vergangenen Jahr wird die DGI erneut auf dem Dental Summer ein maßgeschneidertes Programm für die junge Zahnmedizin anbieten.

Presse-Bilder

Zur Merkliste hinzugefügt!
Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Implantologie e. V.
en: malformed 'create-qr-code' API request. Please consider the API documentation at http://goqr.me/api/doc/create-qr-code/ de: ungültige 'create-qr-code'-API-Anfrage. Bitte beachten Sie die API-Dokumentation unter http://goqr.me/de/api/doc/create-qr-code/
Mitglied #
2026

Foto hochladen

Laden Sie ein Foto für Ihren Mitgliedsausweis und Ihr Mitgliederprofil hoch.

Max. Dateigröße: 3 MB

Ihre Zustimmung zu den

Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Verwendung der DGI-Siegel und DGI-Bezeichnungen

Präambel

Die DGI ist die größte wissenschaftliche Gesellschaft Europas auf dem Gebiet der Implantologie. Durch die Zusammenarbeit von Forschenden an Hochschulen und praktisch tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzten schafft die DGI Wissen und Expertise. Dazu hat sie ein umfangreiches und abgestuftes Fortbildungsangebot und weiterführende Qualifikationsmöglichkeiten entwickelt. Die Fortbildungen dienen der Qualitätssicherung und -verbesserung der Implantattherapie. Um die im Rahmen der DGI- Fortbildungen erworbenen und weiteren nachgewiesenen implantologischen Fähigkeiten auch nach außen kommunizieren zu können, stellt die DGI abhängig von den jeweils nachzuweisenden Anforderungen, die in der Anlage 1 dargestellten, marken- bzw. designrechtlich geschützten DGI-Siegel bzw. Qualifikationsbezeichnungen zur werblichen Nutzung zur Verfügung. Diese Siegel bescheinigen eine reine Qualifikation durch die DGI und sind nicht im allgemeinen Berufsrecht verankert.

§1 Vertragsgegenstand

(1)Die nachfolgenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln die Berechtigungen undVerpflichtungen bezüglich der Benutzung der Vertragsschutzrechte (siehe Abs. 2) zwischen der DGI –Deutsche Gesellschaft für Implantologie im Zahn- Mund- und Kieferbereich e.V., Karlstraße 60, 80333München, nachfolgend bezeichnet als DGI oder Lizenzgeberin und dem Lizenznehmer.

(2)Gegenstand des Vertrags sind die als Marken (Vertragsmarken) bzw. eingetragenen Designs(Vertragsdesigns) – gemeinsam bezeichnet als Vertragsschutzrechte – geschützten Qualitätssiegel undQualifikationsbezeichnungen der Lizenzgeberin, wie diese in Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführtund abgebildet sind.

(3)Der Lizenznehmer erhält von der Lizenzgeberin nach Maßgabe der in diesem Vertrag geregeltenBestimmungen, insbesondere der Regelungen in § 2 – Umfang der Nutzung -, das nicht ausschließliche,räumlich und zeitlich beschränkte Recht, eine oder mehrere der Vertragsmarken bzw. eines odermehrere der Vertragsdesigns zum Zwecke der Werbung für eigene zahnärztliche Dienstleistungen ineigener Verantwortung zu benutzen.

(4)Die Lizenzgeberin bleibt Inhaberin der bestehenden Vertragsschutzrechte. Die Benutzung derVertragsmarken erfolgt für die Lizenzgeberin. Ein etwaig durch die Nutzung erworbener Goodwillkommt ausschließlich der Lizenzgeberin zugute. Der Erwerb eigener Rechte durch den Lizenznehmeraufgrund von Benutzungshandlungen der Vertragsschutzrechte ist ausgeschlossen.

(5)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder das Nutzungsrecht abzutretenoder in sonstiger Weise weiterzugeben.

(6)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm aus diesem Lizenzvertrag zustehenden Rechte anden Vertragsschutzrechten zu verpfänden oder zum Gegenstand sonstiger dinglicher Rechte zumachen.2

§ 2 Umfang der Nutzung

(1) Allgemeines:

  1. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist personengebunden und darf ausschließlich verknüpft mit dem Namen des Lizenznehmers erfolgen.
  2. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist zudem dienstleistungsbezogen und darf ausschließlich im Zusammenhang mit den zahnmedizinischen bzw. den implantologischen Dienstleistungen des Lizenznehmers erfolgen.
  3. Die Benutzung der Vertragsschutzrechte im Rahmen von online abrufbaren Veröffentlichungen, insbesondere der Onlinewerbung (z.B. Praxis-Webseite, Online-Branchenverzeichnisse, berufsspezifische Web- oder Empfehlungsseiten, Social-media Auftritte), darf ausschließlich im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Tätigkeit des Lizenznehmers erfolgen. Gleiches gilt für eine Benutzung in Druckprodukten (z.B. Flyern, Broschüren, Visitenkarten)
  4. Die Vertragsschutzrechte sind nicht schildfähig. Die Benutzung auf einem Praxisschild des Lizenznehmers darf daher nur erfolgen, wenn der Lizenznehmer im Besitz einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Landeszahnärztekammer ist.
  5. Eine Benutzung der Vertragsschutzrechte, die über eine personengebundene Benutzung hinausgeht, insbesondere wenn sie den irreführenden Eindruck erweckt, die Praxis als solche oder alle Mitglieder einer Praxisgemeinschaft besäßen die Voraussetzungen zur Benutzung der Vertragsschutzrechte, ist ausdrücklich untersagt.
  6. Die Lizenzgeberin stellt dem Lizenznehmer die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen druckfähig in verschiedenen Dateiformaten zur Verfügung. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte grundsätzlich nur in der zur Verfügung gestellten Form entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu nutzen. Veränderungen an den Vertragsmarken oder Vertragsdesigns sind nicht zulässig. Eine Anpassung der Größe ist gestattet, soweit die Proportionen erhalten bleiben und der Text lesbar bleibt. Weitere Regelungen zu der spezifischen Benutzung der Vertragsschutzrechte finden sich in Anlage 2 zu diesem Vertrag.
  7. Die Lizenzgeberin behält sich vor, Änderungen an den Vertragsdesigns und Vertragsmarken vorzunehmen und kann von dem Lizenznehmer die Übernahme der Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(2) Die Berechtigung zur Nutzung jedes einzelnen in der Anlage 1 aufgeführten Vertragsschutzrechts ist von individuellen Voraussetzungen, die der Lizenznehmer erfüllen muss, abhängig. Die Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 3 zu diesem Vertrag. Die Lizenzgeberin teilt dem Lizenznehmer darüber hinaus individuell und in geeigneter Form (z.B. durch ein Anschreiben oder die Übergabe einer Urkunde) mit, welches der Vertragsschutzrechte der Lizenznehmer konkret nutzen darf. Die allgemeinen DGI-Vertragsmarken (Anlage 1 A Nr. 1) und 2)) dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit einem der lizenzierten Vertragsdesigns (Siegel) oder Bezeichnungen (DGI-Zertifiziert für Implantologie, DGI-Zertifiziert für Implantatprothetik, DGI-Advanced für Implantologie, 3

DGI-Experte/in für Implantologie, DGI-Spezialist/in für Implantologie, Gutachter/in für Implantologie der DGI) verwendet werden.

(3) Die Nutzung der Vertragsschutzrechte darf nur im Einklang mit den geltenden Gesetzen (UWG, HWG etc.) erfolgen. Die Einhaltung der Gesetze hat der Lizenznehmer selbst zu gewährleisten. Ausdrücklich untersagt sind folgende Arten der Benutzung der Vertragsschutzrechte:

  1. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, den guten Ruf der Lizenzgeberin zu schädigen
  2. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, Verbraucher zu täuschen oder sonst in die Irre zu führen
  3. die Benutzung im Zusammenhang mit einer politischen Betätigung
  4. die Benutzung im Zusammenhang in einem herabwürdigenden, ehrverletzenden oder sittenwidrigen Kontext

(4) Alle mit der Nutzung der Vertragsschutzrechte verbundenen Kosten trägt der Lizenznehmer selbst.

§ 3 Qualitätsanforderungen

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das in den Vertragsschutzrechten verkörperte Qualitätsversprechen zu fördern, indem er bei seiner zahnmedizinischen Tätigkeit die hohen Qualitätsanforderungen der Lizenzgeberin beachtet. Er verpflichtet sich weiterhin alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des guten Rufs der Lizenzgeberin oder der weiteren Lizenznehmer des DGI beitragen könnte.

§ 4 Gewährleistung

(1) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Haftung für den Bestand der Vertragsschutzrechte. Sie haftet insbesondere auch nicht dafür, dass der Lizenznehmer im Vertrauen auf den Bestand der Lizenzrechte Investitionen getätigt hat.

(2) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Benutzung der Vertragsschutzrechte keine Rechte Dritter verletzt. Soweit Vorrechts- und Abgrenzungsvereinbarungen mit Dritten bestehen, wird die Lizenzgeberin den Lizenznehmer hierüber in der geeigneten Weise informieren. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lizenzgeberin positive Kenntnis davon erlangt, dass die Benutzung eines der Vertragsschutzrechte in Rechte Dritter eingreift.

§ 5 Haftungsfreistellung

Wird die Lizenzgeberin durch eine dritte Partei wegen Verwendung der Vertragsschutzrechte in Anspruch genommen, so stellt der Lizenznehmer die Lizenzgeberin im Innenverhältnis von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. 4

§ 6 Lizenzgebühren

Die Nutzung der Vertragsschutzrechte ist unentgeltlich. Eine Lizenzgebühr ist nicht zu entrichten. Die Lizenzgeberin ist jedoch berechtigt vor Erteilung der Nutzungsberechtigung oder im Rahmen der Zertifizierung oder Re-Zertifizierung Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe zu erheben.

§ 7 Nutzungsdauer und Vertragsbeendigung

(1) Der Vertrag tritt mit der Annahme der Nutzungsbedingungen durch den Lizenznehmer und mit der Erreichung der individuellen Voraussetzungen entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 in Kraft. Die Laufzeit des Vertrags ist grundsätzlich unbestimmt, es sei denn die Nutzung eines Vertragsschutzrechts bzw. einer DGI-Bezeichnung unterliegt ausdrücklich einer bestimmten Laufzeit. Ob die Laufzeit bestimmt oder unbestimmt ist, ergibt sich aus der Anlage 3.

(2) Im Falle der unbestimmten Laufzeit kann der Vertrag durch die Lizenzgeberin frühestens nach 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Mit der Erteilung der Berechtigung der Nutzung eines/r „höherwertigen“ Vertragsdesigns oder Vertragsmarke aus dem Katalog der Vertragsschutzrechte in Anlage 1 bzw. DGI-Bezeichnung entsprechend Anlage 3 endet des Recht zur Nutzung der „niederwertigen“ Rechte, es sei denn die Lizenzgeberin stimmt der Parallelnutzung ausdrücklich zu. Das Recht zur Parallelnutzung kann sich aus Anlage 3 ergeben.

(4) Ist für ein Vertragsschutzrecht bzw. eine DGI-Bezeichnung eine bestimmte Laufzeit vorgesehen, so endet der Vertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, automatisch mit dem Zeitablauf.

Die Laufzeit kann jedoch durch eine Re-Zertifizierung nach § 2 i.V.m Anlage 3 Ziff. II verlängert werden. Die Re-Zertifizierung unterliegt den Bedingungen, welche im Zeitpunkt der Antragstellung gültig sind.

(5) Der Vertrag endet vorzeitig automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Lizenznehmers bei der DGI, soweit die Mitgliedschaft gemäß Anlage 3 eine Voraussetzung für die Nutzung eines Vertragsschutzrechtes ist.

(6) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (siehe § 8) bleibt unberührt.

§ 8 Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt.

(2) Die Lizenzgeberin ist insbesondere berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn 5

  1. der Lizenznehmer seine zahnärztliche Approbation verliert oder seine Tätigkeit als Zahnarzt aus sonstigen Gründen dauerhaft beendet.
  2. die Lizenzgeberin eines der von der Lizenz erfassten Vertragsschutzrechte aufgibt oder verliert und daher dem Lizenznehmer hieran faktisch keine Lizenz mehr einräumen kann.
  3. die Lizenznehmerin durch Dritte zur Unterlassung zur Nutzung eines der Vertragsschutzrechte verpflichtet wird. Der Verpflichtung steht die Aufforderung zur Unterlassung der Nutzung eines der Vertragsschutzrechte gleich, wenn die Lizenzgeberin nach rechtlicher Prüfung zur Einschätzung gelangt, dass der Dritte realistische Chancen einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsverlangens besitzt.

(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der Schriftform.

§ 9 Nutzungsverbot bei Vertragsbeendigung

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte nach Beendigung dieses Vertrages nicht mehr zu benutzen. Alle Benutzungshandlungen, insbesondere werbliche Hinweise auf die durch die Vertragsschutzrechte verkörperten und bei der Lizenzgeberin erworbenen Qualifikationen, sind unverzüglich einzustellen. Wiedergaben der Vertragsschutzrechte – online oder in Printprodukten – sind zu entfernen.

§ 10 Aufrechterhaltung der Schutzrechte / Mitwirkung des Lizenznehmers

(1) Die Lizenzgeberin wird die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten aufrechterhalten und gegen etwaige Angriffe Dritter verteidigen. Es steht ihr frei einzelne oder sämtliche Vertragsschutzrechte im Einklang mit ihren eigenen Zielen aktiv aufzugeben.

(2) Erhält der Lizenznehmer davon positive Kenntnis, dass ein Dritter eines der Vertragsschutzrechte unberechtigt benutzt und/oder ein hiermit ähnliches Schutzrecht anmeldet, welches mit einem der Vertragsschutzrechte möglicherweise verwechslungsfähig ist, so hat er die Lizenzgeberin hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Verletzung eines Vertragsschutzrechtes im eigenen Namen zu verfolgen.

(3) Die Entscheidung, etwaige Verletzungen gegen die Vertragsschutzrechte zu verfolgen oder nicht zu verfolgen, liegt alleine bei der Lizenzgeberin.

(4) Soweit zur Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte oder der Verfolgung von festgestellten Verletzungen der Vertragsschutzrechte Mitwirkungshandlungen des Lizenznehmers erforderlich oder vorteilhaft sind (z.B. Zusammenstellung und Zurverfügungstellung von Benutzungsnachweisen), hat der Lizenznehmer diese auf Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Diese Verpflichtung wirkt auch nach Beendigung dieses Vertrags für eine Dauer von 5 Jahren nach. 6

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag wird, soweit dies rechtlich zulässig ist, das Landgericht München I vereinbart.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Anlagen zu diesem Vertrag sind Bestandteil desselben.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt in zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt entsprechend, wenn sich bei Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Stand der Allgemeinen Nutzungsbedingungen: November 2025

→ Nutzungsbedingungen inkl. Anhang zum Download [PDF-Datei].

Nutzungsbedingungen zustimmen