Skip to content

Die Satzung der DGI

Die DGI wurde 1994 als gemeinnütziger Verein gegründet. Ihr Sitz ist München.

Auszug aus der Satzung

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung, die Auswertung und Vermittlung von For-schungsergebnissen, die Förderung der zahnärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Implantologie im Zahn-, Mund- und Kieferbereich. Die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Vereinigungen und Institutionen des In- und Auslandes wird angestrebt.
(2) In Verfolgung seiner Zwecke soll der Verein eine regelmäßige erscheinende Zeitschrift herausge-ben und jährlich eine wissenschaftliche Tagung abhalten. Dabei ist den Interessen sowohl der niedergelassenen als auch der hauptsächlich an Hochschulen mit medizinischen oder zahnmedi-zinischen Fakultäten tätigen Mitglieder Rechnung zu tragen.
(3) In Verfolgung seiner Zwecke kann der Verein auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Mit-gliedschaft in anderen in- oder ausländischen Vereinen sowie Organisationen erwerben.
(4) In Verfolgung seiner Zwecke kann der Verein Landesverbände oder andere Untergliederungen gründen. Der Vorstand beschreibt spezielle Teilaufgaben der Untergliederungen des Gesamtver-eins und regelt die Bestellung deren Organe durch Geschäftsordnungen.
(5) Zur Erreichung seiner Zwecke kann der Verein Vereinigungen, privatrechtliche Gesellschaften und juristische Personen gründen, erwerben oder sich hieran beteiligen.
(6) Die DGI ist mit der DGZMK durch einen Assoziationsvertrag verbunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steu-erbegünstigte Körperschaft, die es zur Förderung der Wissenschaft und Berufsausbildung zu verwenden hat. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Eine diesbezügliche Beschlussfassung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Einkaufswagen