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Start-Up ImplantatProthetik
Implantatprothetik 360º

Implantatprothetik 360º

Junge Zahnärztinnen und Zahnärzte wissen nach dem Examen oft noch nicht, ob sie direkt in die chirurgische Schiene der Implantatversorgung von Patientinnen und Patienten einsteigen oder erst die implantatprothetische Betreuung übernehmen können oder wollen. Diese Entscheidung ist nicht einfach und wird oft auch vom Praxiskonzept des ersten Arbeitgebers beeinflusst.

Und genau darum geht es in dieser Kursserie. Wer sich in den ersten Phasen im Beruf noch unsicher ist, ob sie oder er überhaupt implantieren möchte, wird gleichwohl immer wieder mit implantatprothetischen Fragestellungen und Patienten konfrontiert. Dann gilt es, diese vor oder nach einer Implantation entsprechend zu versorgen und zu betreuen.

Wer fit werden will auf diesem Gebiet der Implantatprothetik, der kann in dieser Kursserie von Expertinnen und Experten lernen, die an vier der führenden Kliniken im Bereich der Implantatprothetik tätig sind – auch das, was man nicht im Lehrbuch findet.

Add-on: Optional besteht die Möglichkeit an einem virtuellen Arbeitskreis longitudinal teilzunehmen. Im Mittelpunkt steht ein Planungstool für Implantatprothetik mit entsprechender Software. Dieses Tool steht den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Kursserie während der Serie zur Verfügung.

Besonderheiten

das Programm

Modul Planung

Programm Samstag

08:15 – 08:20 Uhr: Begrüßung & Organisatorisches

8:20 – 10:15 Uhr: Grundlagen der präimplantologischen Planung

  • Modellanalyse & Backward Planning
  • Bildgebung und Diagnostikunterlagen (von 2D bis 3D)
  • Kommunikation mit Implantatchirurgen / Tools zur Übertragung der Planung in den chirurgischen Eingriff
  • Zeitpunkte der Implantation und Versorgung
  • Patientenberatung: Allgemeine Richtlinien & Patientenprofil

10:15 – 10:45 Uhr: Pause

10:45 – 12:00 Uhr: Versorgungsarten mit Implantaten

  • Einzellücke
  • Teilbezahnt

12:00 – 12:45 Uhr: Tisch-Demo – Prothetische Implantatteile
(Gruppe 1: Straumann  / Gruppe 2: Camlog)

12:45 – 13:45 Uhr: Mittagspause
Mitarbeiterkantine Uniklinikum

13:45 – 14:30 Uhr: Tisch-Demo – Prothetische Implantatteile
(Gruppe 1: Camlog / Gruppe 2: Straumann)

14:30 – 15:15 Uhr: Versorgungsarten ohne Implantate

  • Kontraindikationen für Implantate (anatomisch, systemisch, Leitlinien, Literatur, etc.)
  • Versorgungsmöglichkeiten mit Adhäsivtechnik

15:15 – 15:45 Uhr: Pause

15:45 – 16:45 Uhr: Versorgungsarten mit Implantaten

  • Zahnlos
  • Strategische Positionierung von Implantaten / Pfeilervermehrung
  • Suprakonstruktion & Langzeitdaten

16:45 – 17:30 Uhr: Praktische Übung: Fallplanungen

Für dieses Modul brauchen keine Instrumente/Materialien mitgebracht zu werden!

Referierende 

Dr. med. dent.

Karin

Groß

Uniklinikum RWTH Aachen
Aachen

Dr. med. dent.

Taskin

Tuna

Klinik für Zahnärztliche Prothetik und Biomaterialien, Zentrum für Implantologie
Uniklinikum RWTH Aachen
Aachen

Serie 2026

Dienstag 01.09.2026
18:30 - 20:00
Online-Modul: Digital Content 1 mit OA Dr. Taskin Tuna - Einführung - Fallvorstellung nach Synoptischem Behandlungskonzept inkl. Beurteilung von Zahnprognosen
Donnerstag 03.09.2026
18:30 - 20:00
Online Modul: Digital Content 2 mit OÄ Dr. Karin Gross - Möglichkeiten und Grenzen von Zahnerhalt - Fallvorstellungen unkl. Extrusion & Chirurgischer Kronenverlängerung und Implantate
Samstag 05.09.2026
09:00 - 17:30
Uniklinik RWTH Aachen
Klinik für Zahnärztliche Prothetik und Biomaterialien
Raum "Zahn 7" / Ebene E / Flur 48, Raum 1 (Aufzug C6)
Pauwelsstr. 30
52074 Aachen

Gebühren 

Gesamtserie
inkl. 19% MwSt.
netto
Junge Zahnmedizin DGI-Mitglied 1
856,80 €
720,00 €
Junge Zahnmedizin Nicht-Mitglied 1
916,30 €
770,00 €
Studierende2
357,00 €
300,00 €
DGI-Mitglied3
1.547,00 €
1.300,00 €
Nicht-Mitglied3
1.666,00 €
1.400,00 €

1: bis 5 Jahre nach Staatsexamen (Nachweis mit Approbationsurkunde erforderlich)
2: Nachweis mit Immatrikulationsbestätigung
3: über 4 Jahre nach Staatsexamen

Fortbildungspunkte insgesamt für alle drei Module: 46

Modul abnehmbarer Zahnersatz auf Implantaten

Programm Freitag/Samstag

 

Begrüßung & Organisatorisches

Navigierte Implantologie – Prothetisches Backwardplanning mit einem digitalen Implantatplanungsprogramm

Prothetische Implantatkonzepte bei teilbezahnten Patienten

  • Strategische Pfeilervermehrung (Grundprinzipien: Abstützungspolygon, Rotationsachsen)
  • Auswahl des Verankerungssystems, Verschiedene Verbindungselemente, Haltbarkeit, Kosten und Folgekosten
  • Fallbeispiele

Prothetische Implantatkonzepte bei zahnlosen Patienten

  • Verankerungselemente in Abhängigkeit von der Implantatzahl (S3-Leitlinie Oberkiefer)
  • Festsitzender oder herausnehmbarer Zahnersatz?
  • Implantatsysteme

 Prothetische Versorgung anhand von Fallbeispielen

  • Abformung
  • Kieferrelation
  • Okklusionskonzepte
  • Materialien Suprakonstruktion
  • Langzeitdaten für die Beratung

Komplikationsmanagement

  • Technische Komplikationen
  • Biologische Komplikationen
  • Eigene Grenzen erkennen

Praktische Übung: Abformung

  • Splinted Abformung mit offenem ind. Löffel

Praktische Übung: Einpolymerisation

  • Einpolymerisieren von Locator-Matrizen

Referierende 

Prof. Dr.

Jeremias

Hey

MME, M.Sc.

Charité – Universitätsmedizin Berlin

Berlin

Dr.

Marie-Elise

Jennes

Charité – Universitätsmedizin Berlin Abteilung für Zahnärztliche Prothetik, Alterszahnmedizin und Funktionslehre
Berlin

Serie 2026

Freitag 16.10.2026
13:00 - 18:00
Samstag 17.10.2026
09:15 - 17:15
Charité- Universitätsmedizin Berlin
Abteilung für Zahnärztliche Prothetik,
Alterszahnmedizin und Funktionslehre
Assmannshauser Str. 4-6
14197 Berlin

Gebühren 

Gesamtserie
inkl. 19% MwSt.
netto
Junge Zahnmedizin DGI-Mitglied 1
856,80 €
720,00 €
Junge Zahnmedizin Nicht-Mitglied 1
916,30 €
770,00 €
Studierende2
357,00 €
300,00 €
DGI-Mitglied3
1.547,00 €
1.300,00 €
Nicht-Mitglied3
1.666,00 €
1.400,00 €

1: bis 5 Jahre nach Staatsexamen (Nachweis mit Approbationsurkunde erforderlich)
2: Nachweis mit Immatrikulationsbestätigung
3: über 4 Jahre nach Staatsexamen

Fortbildungspunkte insgesamt für alle drei Module: 46

Modul festsitzender Zahnersatz auf Implantaten

Programm Freitag

14:00 – 15:30 Uhr: Vorstellungsrunde – Erwartungen – Themen

  • Synoptisches Behandlungskonzept
  • Zahnprognosen – Ampelschema
  • Patientenfallbeispiele

15:30 – 16:00 Uhr: Kaffeepause

16:00 – 16:30 Uhr: Theorie Einzelzahn und Brücke

  • Leitlinie Verbundbrücke & Keramikimplantate

16:30 – 17:30 Uhr: Theorie Praktische Fallbeispiele in Gruppen

  • Fallbeispiele Therapieoptimum – Gruppenarbeit

ab 18:00 Uhr Get-together & gemeinsames Abendessen

Programm Samstag

9:00 – 09:15 Uhr: Begrüßung & Tagesablauf 

9:15 – 10:00 Uhr: Offene – geschlossene – digitale Abformung

10:00 – 11:00 Uhr: Hands-on Abformungen in Gruppen Teil 1

  • Hands-on: digitale und konventionelle Implantatabformung

11:00 – 11:15 Uhr: Pause

11:15 – 12:00 Uhr: Hands-on Abformungen in Gruppen Teil 2

  • Hands-on: digitale und konventionelle Implantatabformung

12:00 – 13:00 Uhr: Mittagspause

13:00 – 14:30 Uhr: Komplikationsmanagement

14:30 – 15:00 Uhr: Pause

15:00 – 16:30 Uhr: Implantatkronen: Werkstoffe und Befestigung

  • Abutmentauswahl (Werkstoffe, verblocken vs. verschrauben)
  • Demo für Hands-On Abutment verkleben
  • Hands-On: Verschluss Implantatkrone
  • Abschluss

Referierende 

Priv.-Doz. Dr.

Monika

Bjelopavlovic

M.Sc.

Oberärztin an der Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik und Werkstoffkunde Universitätsmedizin Mainz
Mainz

Univ.-Prof. Dr.

Maximiliane

Schlenz

M.Sc.

Direktorin - Klinik für Zahnmedizinische Prothetik Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Kiel

Serie 2026

Freitag 20.11.2026
Samstag 21.11.2026
Klinik für Zahnmedizinische Prothetik (3. OG)
Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Campus Kiel)
Arnold-Heller-Str. 3 (Haus B)
24105 Kiel
Anfahrtsbeschreibung

Gebühren 

Gesamtserie
inkl. 19% MwSt.
netto
Junge Zahnmedizin DGI-Mitglied 1
856,80 €
720,00 €
Junge Zahnmedizin Nicht-Mitglied 1
916,30 €
770,00 €
Studierende2
357,00 €
300,00 €
DGI-Mitglied3
1.547,00 €
1.300,00 €
Nicht-Mitglied3
1.666,00 €
1.400,00 €

1: bis 4 Jahre nach Staatsexamen (Nachweis mit Approbationsurkunde erforderlich)
2: Nachweis mit Immatrikulationsbestätigung
3: über 4 Jahre nach Staatsexamen

Fortbildungspunkte insgesamt für alle drei Module: 46

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Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Verwendung der DGI-Siegel und DGI-Bezeichnungen

Präambel

Die DGI ist die größte wissenschaftliche Gesellschaft Europas auf dem Gebiet der Implantologie. Durch die Zusammenarbeit von Forschenden an Hochschulen und praktisch tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzten schafft die DGI Wissen und Expertise. Dazu hat sie ein umfangreiches und abgestuftes Fortbildungsangebot und weiterführende Qualifikationsmöglichkeiten entwickelt. Die Fortbildungen dienen der Qualitätssicherung und -verbesserung der Implantattherapie. Um die im Rahmen der DGI- Fortbildungen erworbenen und weiteren nachgewiesenen implantologischen Fähigkeiten auch nach außen kommunizieren zu können, stellt die DGI abhängig von den jeweils nachzuweisenden Anforderungen, die in der Anlage 1 dargestellten, marken- bzw. designrechtlich geschützten DGI-Siegel bzw. Qualifikationsbezeichnungen zur werblichen Nutzung zur Verfügung. Diese Siegel bescheinigen eine reine Qualifikation durch die DGI und sind nicht im allgemeinen Berufsrecht verankert.

§1 Vertragsgegenstand

(1)Die nachfolgenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln die Berechtigungen undVerpflichtungen bezüglich der Benutzung der Vertragsschutzrechte (siehe Abs. 2) zwischen der DGI –Deutsche Gesellschaft für Implantologie im Zahn- Mund- und Kieferbereich e.V., Karlstraße 60, 80333München, nachfolgend bezeichnet als DGI oder Lizenzgeberin und dem Lizenznehmer.

(2)Gegenstand des Vertrags sind die als Marken (Vertragsmarken) bzw. eingetragenen Designs(Vertragsdesigns) – gemeinsam bezeichnet als Vertragsschutzrechte – geschützten Qualitätssiegel undQualifikationsbezeichnungen der Lizenzgeberin, wie diese in Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführtund abgebildet sind.

(3)Der Lizenznehmer erhält von der Lizenzgeberin nach Maßgabe der in diesem Vertrag geregeltenBestimmungen, insbesondere der Regelungen in § 2 – Umfang der Nutzung -, das nicht ausschließliche,räumlich und zeitlich beschränkte Recht, eine oder mehrere der Vertragsmarken bzw. eines odermehrere der Vertragsdesigns zum Zwecke der Werbung für eigene zahnärztliche Dienstleistungen ineigener Verantwortung zu benutzen.

(4)Die Lizenzgeberin bleibt Inhaberin der bestehenden Vertragsschutzrechte. Die Benutzung derVertragsmarken erfolgt für die Lizenzgeberin. Ein etwaig durch die Nutzung erworbener Goodwillkommt ausschließlich der Lizenzgeberin zugute. Der Erwerb eigener Rechte durch den Lizenznehmeraufgrund von Benutzungshandlungen der Vertragsschutzrechte ist ausgeschlossen.

(5)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder das Nutzungsrecht abzutretenoder in sonstiger Weise weiterzugeben.

(6)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm aus diesem Lizenzvertrag zustehenden Rechte anden Vertragsschutzrechten zu verpfänden oder zum Gegenstand sonstiger dinglicher Rechte zumachen.2

§ 2 Umfang der Nutzung

(1) Allgemeines:

  1. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist personengebunden und darf ausschließlich verknüpft mit dem Namen des Lizenznehmers erfolgen.
  2. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist zudem dienstleistungsbezogen und darf ausschließlich im Zusammenhang mit den zahnmedizinischen bzw. den implantologischen Dienstleistungen des Lizenznehmers erfolgen.
  3. Die Benutzung der Vertragsschutzrechte im Rahmen von online abrufbaren Veröffentlichungen, insbesondere der Onlinewerbung (z.B. Praxis-Webseite, Online-Branchenverzeichnisse, berufsspezifische Web- oder Empfehlungsseiten, Social-media Auftritte), darf ausschließlich im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Tätigkeit des Lizenznehmers erfolgen. Gleiches gilt für eine Benutzung in Druckprodukten (z.B. Flyern, Broschüren, Visitenkarten)
  4. Die Vertragsschutzrechte sind nicht schildfähig. Die Benutzung auf einem Praxisschild des Lizenznehmers darf daher nur erfolgen, wenn der Lizenznehmer im Besitz einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Landeszahnärztekammer ist.
  5. Eine Benutzung der Vertragsschutzrechte, die über eine personengebundene Benutzung hinausgeht, insbesondere wenn sie den irreführenden Eindruck erweckt, die Praxis als solche oder alle Mitglieder einer Praxisgemeinschaft besäßen die Voraussetzungen zur Benutzung der Vertragsschutzrechte, ist ausdrücklich untersagt.
  6. Die Lizenzgeberin stellt dem Lizenznehmer die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen druckfähig in verschiedenen Dateiformaten zur Verfügung. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte grundsätzlich nur in der zur Verfügung gestellten Form entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu nutzen. Veränderungen an den Vertragsmarken oder Vertragsdesigns sind nicht zulässig. Eine Anpassung der Größe ist gestattet, soweit die Proportionen erhalten bleiben und der Text lesbar bleibt. Weitere Regelungen zu der spezifischen Benutzung der Vertragsschutzrechte finden sich in Anlage 2 zu diesem Vertrag.
  7. Die Lizenzgeberin behält sich vor, Änderungen an den Vertragsdesigns und Vertragsmarken vorzunehmen und kann von dem Lizenznehmer die Übernahme der Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(2) Die Berechtigung zur Nutzung jedes einzelnen in der Anlage 1 aufgeführten Vertragsschutzrechts ist von individuellen Voraussetzungen, die der Lizenznehmer erfüllen muss, abhängig. Die Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 3 zu diesem Vertrag. Die Lizenzgeberin teilt dem Lizenznehmer darüber hinaus individuell und in geeigneter Form (z.B. durch ein Anschreiben oder die Übergabe einer Urkunde) mit, welches der Vertragsschutzrechte der Lizenznehmer konkret nutzen darf. Die allgemeinen DGI-Vertragsmarken (Anlage 1 A Nr. 1) und 2)) dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit einem der lizenzierten Vertragsdesigns (Siegel) oder Bezeichnungen (DGI-Zertifiziert für Implantologie, DGI-Zertifiziert für Implantatprothetik, DGI-Advanced für Implantologie, 3

DGI-Experte/in für Implantologie, DGI-Spezialist/in für Implantologie, Gutachter/in für Implantologie der DGI) verwendet werden.

(3) Die Nutzung der Vertragsschutzrechte darf nur im Einklang mit den geltenden Gesetzen (UWG, HWG etc.) erfolgen. Die Einhaltung der Gesetze hat der Lizenznehmer selbst zu gewährleisten. Ausdrücklich untersagt sind folgende Arten der Benutzung der Vertragsschutzrechte:

  1. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, den guten Ruf der Lizenzgeberin zu schädigen
  2. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, Verbraucher zu täuschen oder sonst in die Irre zu führen
  3. die Benutzung im Zusammenhang mit einer politischen Betätigung
  4. die Benutzung im Zusammenhang in einem herabwürdigenden, ehrverletzenden oder sittenwidrigen Kontext

(4) Alle mit der Nutzung der Vertragsschutzrechte verbundenen Kosten trägt der Lizenznehmer selbst.

§ 3 Qualitätsanforderungen

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das in den Vertragsschutzrechten verkörperte Qualitätsversprechen zu fördern, indem er bei seiner zahnmedizinischen Tätigkeit die hohen Qualitätsanforderungen der Lizenzgeberin beachtet. Er verpflichtet sich weiterhin alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des guten Rufs der Lizenzgeberin oder der weiteren Lizenznehmer des DGI beitragen könnte.

§ 4 Gewährleistung

(1) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Haftung für den Bestand der Vertragsschutzrechte. Sie haftet insbesondere auch nicht dafür, dass der Lizenznehmer im Vertrauen auf den Bestand der Lizenzrechte Investitionen getätigt hat.

(2) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Benutzung der Vertragsschutzrechte keine Rechte Dritter verletzt. Soweit Vorrechts- und Abgrenzungsvereinbarungen mit Dritten bestehen, wird die Lizenzgeberin den Lizenznehmer hierüber in der geeigneten Weise informieren. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lizenzgeberin positive Kenntnis davon erlangt, dass die Benutzung eines der Vertragsschutzrechte in Rechte Dritter eingreift.

§ 5 Haftungsfreistellung

Wird die Lizenzgeberin durch eine dritte Partei wegen Verwendung der Vertragsschutzrechte in Anspruch genommen, so stellt der Lizenznehmer die Lizenzgeberin im Innenverhältnis von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. 4

§ 6 Lizenzgebühren

Die Nutzung der Vertragsschutzrechte ist unentgeltlich. Eine Lizenzgebühr ist nicht zu entrichten. Die Lizenzgeberin ist jedoch berechtigt vor Erteilung der Nutzungsberechtigung oder im Rahmen der Zertifizierung oder Re-Zertifizierung Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe zu erheben.

§ 7 Nutzungsdauer und Vertragsbeendigung

(1) Der Vertrag tritt mit der Annahme der Nutzungsbedingungen durch den Lizenznehmer und mit der Erreichung der individuellen Voraussetzungen entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 in Kraft. Die Laufzeit des Vertrags ist grundsätzlich unbestimmt, es sei denn die Nutzung eines Vertragsschutzrechts bzw. einer DGI-Bezeichnung unterliegt ausdrücklich einer bestimmten Laufzeit. Ob die Laufzeit bestimmt oder unbestimmt ist, ergibt sich aus der Anlage 3.

(2) Im Falle der unbestimmten Laufzeit kann der Vertrag durch die Lizenzgeberin frühestens nach 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Mit der Erteilung der Berechtigung der Nutzung eines/r „höherwertigen“ Vertragsdesigns oder Vertragsmarke aus dem Katalog der Vertragsschutzrechte in Anlage 1 bzw. DGI-Bezeichnung entsprechend Anlage 3 endet des Recht zur Nutzung der „niederwertigen“ Rechte, es sei denn die Lizenzgeberin stimmt der Parallelnutzung ausdrücklich zu. Das Recht zur Parallelnutzung kann sich aus Anlage 3 ergeben.

(4) Ist für ein Vertragsschutzrecht bzw. eine DGI-Bezeichnung eine bestimmte Laufzeit vorgesehen, so endet der Vertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, automatisch mit dem Zeitablauf.

Die Laufzeit kann jedoch durch eine Re-Zertifizierung nach § 2 i.V.m Anlage 3 Ziff. II verlängert werden. Die Re-Zertifizierung unterliegt den Bedingungen, welche im Zeitpunkt der Antragstellung gültig sind.

(5) Der Vertrag endet vorzeitig automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Lizenznehmers bei der DGI, soweit die Mitgliedschaft gemäß Anlage 3 eine Voraussetzung für die Nutzung eines Vertragsschutzrechtes ist.

(6) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (siehe § 8) bleibt unberührt.

§ 8 Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt.

(2) Die Lizenzgeberin ist insbesondere berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn 5

  1. der Lizenznehmer seine zahnärztliche Approbation verliert oder seine Tätigkeit als Zahnarzt aus sonstigen Gründen dauerhaft beendet.
  2. die Lizenzgeberin eines der von der Lizenz erfassten Vertragsschutzrechte aufgibt oder verliert und daher dem Lizenznehmer hieran faktisch keine Lizenz mehr einräumen kann.
  3. die Lizenznehmerin durch Dritte zur Unterlassung zur Nutzung eines der Vertragsschutzrechte verpflichtet wird. Der Verpflichtung steht die Aufforderung zur Unterlassung der Nutzung eines der Vertragsschutzrechte gleich, wenn die Lizenzgeberin nach rechtlicher Prüfung zur Einschätzung gelangt, dass der Dritte realistische Chancen einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsverlangens besitzt.

(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der Schriftform.

§ 9 Nutzungsverbot bei Vertragsbeendigung

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte nach Beendigung dieses Vertrages nicht mehr zu benutzen. Alle Benutzungshandlungen, insbesondere werbliche Hinweise auf die durch die Vertragsschutzrechte verkörperten und bei der Lizenzgeberin erworbenen Qualifikationen, sind unverzüglich einzustellen. Wiedergaben der Vertragsschutzrechte – online oder in Printprodukten – sind zu entfernen.

§ 10 Aufrechterhaltung der Schutzrechte / Mitwirkung des Lizenznehmers

(1) Die Lizenzgeberin wird die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten aufrechterhalten und gegen etwaige Angriffe Dritter verteidigen. Es steht ihr frei einzelne oder sämtliche Vertragsschutzrechte im Einklang mit ihren eigenen Zielen aktiv aufzugeben.

(2) Erhält der Lizenznehmer davon positive Kenntnis, dass ein Dritter eines der Vertragsschutzrechte unberechtigt benutzt und/oder ein hiermit ähnliches Schutzrecht anmeldet, welches mit einem der Vertragsschutzrechte möglicherweise verwechslungsfähig ist, so hat er die Lizenzgeberin hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Verletzung eines Vertragsschutzrechtes im eigenen Namen zu verfolgen.

(3) Die Entscheidung, etwaige Verletzungen gegen die Vertragsschutzrechte zu verfolgen oder nicht zu verfolgen, liegt alleine bei der Lizenzgeberin.

(4) Soweit zur Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte oder der Verfolgung von festgestellten Verletzungen der Vertragsschutzrechte Mitwirkungshandlungen des Lizenznehmers erforderlich oder vorteilhaft sind (z.B. Zusammenstellung und Zurverfügungstellung von Benutzungsnachweisen), hat der Lizenznehmer diese auf Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Diese Verpflichtung wirkt auch nach Beendigung dieses Vertrags für eine Dauer von 5 Jahren nach. 6

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag wird, soweit dies rechtlich zulässig ist, das Landgericht München I vereinbart.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Anlagen zu diesem Vertrag sind Bestandteil desselben.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt in zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt entsprechend, wenn sich bei Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Stand der Allgemeinen Nutzungsbedingungen: November 2025

→ Nutzungsbedingungen inkl. Anhang zum Download [PDF-Datei].

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