Webseiten-Inhalt

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des DGI e.V.

I. Geltungsbereich
  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) des DGI e.V. (nachfolgend DGI) gelten im Hinblick auf alle durch die DGI angebotenen Veranstaltungen nach Maßgabe der zwischen dem Teilnehmer und der DGI geschlossenen Verträge.
  2. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, sofern nicht in der jeweiligen Klausel ausdrücklich eine Unterscheidung vorgenommen wird.
II. Vertragsschluss / Vertragspartner
  1. Der Teilnehmer kann sich entweder per Telefax oder online bei der DGI für eine Veranstaltung anmelden. Bereits im Rahmen der Anmeldung ist die Seminargebühr im Voraus entweder durch Zahlung per Kreditkarte oder durch Einwilligung in das SEPA-Lastschriftverfahren zu entrichten. Nach Eingang der Anmeldung erhält der Teilnehmer eine verbindliche Anmeldebestätigung sowie die Rechnung über die Seminargebühr per E-Mail.
  2. Der Vertrag kommt zustande mit dem DGI e.V., Karlstraße 60, 80333 München.
  3. Der Vertragsschluss steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Betrag nicht eingezogen werden kann. Bei Eintritt der Bedingung verliert der Teilnehmer seinen Anspruch auf einen Seminarplatz.
  4. Die Teilnehmerzahl für die Seminare der DGI ist bezüglich der Präsenzveranstaltungen begrenzt. Anmeldungen werden deshalb in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Im Falle der Überbuchung wird die DGI den Teilnehmer unverzüglich informieren. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
III. Preise
  1. Es gelten die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Preise (Veranstaltung).
  2. Sofern der Teilnehmer bei der Anmeldung eine reduzierte Gebühr in Anspruch nimmt, versichert er damit, dass er das Reduzierungskriterium (DGI-Mitglied, Studierender etc.) zum Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt. Die DGI kann die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung verlangen.
  3. Anreise und Übernachtung sind nicht im Preis enthalten.
IV. Rücktritt (Stornierung) seitens des Teilnehmers

Der Teilnehmer kann ohne Angabe von Gründen bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist per Brief, Fax oder E-Mail zu erklären. Die Teilnahmegebühr wird in diesem Falle erstattet. Es fällt jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00 € pro Person an. Dem Teilnehmer steht der Nachweis frei, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Erfolgt der Rücktritt nach dem vorgenannten Zeitpunkt, wird die Teilnahmegebühr nicht erstattet.

V. Absage/ Änderungen seitens DGI
  1. Die DGI behält sich das Recht vor, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. behördliche Anordnungen, Gesundheitsschutz) geplante Präsenzveranstaltungen auch nach erfolgter Anmeldung seitens des Teilnehmers alternativ als Webinare durchzuführen. Die Teilnahmegebühren ändern sich hierdurch nicht. Das Rücktrittsrecht des Teilnehmers richtet sich in diesem Falle nach vorstehender Ziffer IV.
  2. Die DGI ist zudem berechtigt, Veranstaltungen abzusagen, wenn der jeweilige Termin aus wichtigem Grund nicht durchgeführt werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
    • für die jeweilige Veranstaltung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn die jeweilige Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird,
    • der jeweilige Termin aus nicht von der DGI zu vertretenen Gründen abgesagt werden muss. Diese sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, Fälle höherer Gewalt (z.B. Pandemie) bzw. behördliche Anordnungen, die eine planmäßige Durchführung der Veranstaltungen unmöglich machen.
  3. Im Falle der Absage der Veranstaltung seitens der DGI wird eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr erstattet. Darüber hinaus gehende Ansprüche entstehen dem Teilnehmer aus einer Absage der Veranstaltung gegenüber der DGI nicht. Auf die Regelung zur Haftung der DGI gemäß Ziffer VIII wird verwiesen.
  4. Die DGI ist berechtigt, den vorgesehenen Referenten im Bedarfsfall (z.B. Krankheit etc.) durch einen anderen – hinsichtlich des angekündigten Themas gleich qualifizierten – Referenten zu ersetzen.
  5. Absagen oder notwendige Änderungen wird die DGI dem Teilnehmer unverzüglich mitteilen.
VI. Rahmen-/ Abendprogramm
  1. Anmeldungen für Rahmen- und/oder Abendprogramme sind verbindlich und vom Teilnehmer im Voraus nach entsprechender Rechnungsstellung seitens der DGI zu zahlen.
  2. Sofern die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Mindestteilnehmerzahl bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn nicht erreicht wird, ist die DGI berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. Die geleistete Vorauszahlung wird in diesem Fall vollumfänglich erstattet. Bei Nichtteilnahme des Teilnehmers erfolgt keine Erstattung. Im Falle der Stornierung durch den Teilnehmer wird die Vorauszahlung nur dann erstattet, wenn diese spätestens 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgt.
VII. Übernachtungen/ Hotelbuchungen

Soweit möglich, richtet die DGI bei Hotels Abrufkontingente zu Sonderkonditionen für die Teilnehmer ein. Die Buchung erfolgt beim jeweiligen Hotel durch den Teilnehmer selbst. Das Vertragsverhältnis über die Leistungen des Hotels kommt nur zwischen dem Teilnehmer und dem Hotel, nicht aber mit DGI zustande. Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen bestehen daher ausschließlich zwischen dem Teilnehmer und dem jeweiligen Hotel.

VIII. Haftung/ Schadensersatzansprüche
  1. Die DGI haftet gegenüber dem Teilnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die DGI dem Teilnehmer gegenüber nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalplicht). In diesen Fällen haftet die DGI lediglich in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
  3. Die Beschränkungen nach Ziffer 1 und 2 gelten nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.
  4. Soweit die Haftung der DGI vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Anzuwendendes Recht/ Gerichtsstand
  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern der Teilnehmer Verbraucher ist, wird die Geltung von zwingenden verbraucherschützenden Regelungen des Heimatstaates des Verbrauchers hiervon nicht berührt.
  2. Soweit der Teilnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird der Sitz der DGI als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen stehenden Streitigkeiten vereinbart. Dies gilt auch für den Fall, dass der Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
X. Verbraucherstreitbeilegung – Online-Plattform zur außergerichtlichen Streitschlichtung sowie Hinweis nach § 36 VSBG

Als Online-Unternehmen sind wir verpflichtet, Sie als Verbraucher auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) der Europäischen Kommission hinzuweisen. Diese OS-Plattform ist über folgenden Link erreichbar: https://webgate.ec.europa.eu/odr.

Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle allerdings nicht teil.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DGI GmbH

I. Geltungsbereich
  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) der DGI – Deutsche Gesellschaft für Implantologie GmbH (nachfolgend DGI GmbH) gelten im Hinblick auf alle durch die DGI GmbH angebotenen Veranstaltungen nach Maßgabe der zwischen dem Teilnehmer und der DGI GmbH geschlossenen Verträge.
  2. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, sofern nicht in der jeweiligen Klausel ausdrücklich eine Unterscheidung vorgenommen wird.
II. Vertragsschluss / Vertragspartner
  1. Der Teilnehmer kann sich entweder per Telefax oder online bei DGI GmbH für eine Veranstaltung anmelden. Bereits im Rahmen der Anmeldung ist die Seminargebühr im Voraus entweder durch Zahlung per Kreditkarte oder durch Einwilligung in das SEPA-Lastschriftverfahren zu entrichten. Nach Eingang der Anmeldung erhält der Teilnehmer eine verbindliche Anmeldebestätigung sowie die Rechnung über die Seminargebühr per E-Mail.
  2. Der Vertrag kommt zustande mit der DGI – Deutsche Gesellschaft für Implantologie GmbH, Karlstraße 60, 80333 München.
  3. Der Vertragsschluss steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Betrag nicht eingezogen werden kann. Bei Eintritt der Bedingung verliert der Teilnehmer seinen Anspruch auf einen Seminarplatz.
  4. Die Teilnehmerzahl für die Seminare von DGI GmbH ist bezüglich der Präsenzveranstaltungen begrenzt. Anmeldungen werden deshalb in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Im Falle der Überbuchung wird die DGI GmbH den Teilnehmer unverzüglich informieren. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nicht zustande.
III. Preise
  1. Es gelten die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Preise (Veranstaltungsgebühr zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer).
  2. Sofern der Teilnehmer bei der Anmeldung eine reduzierte Gebühr in Anspruch nimmt, versichert er damit, dass er das Reduzierungskriterium (DGI-Mitglied, Studierender etc.) zum Zeitpunkt der Anmeldung erfüllt. Die DGI GmbH kann die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung verlangen.
  3. Anreise und Übernachtung sind nicht im Preis enthalten.
IV. Rücktritt (Stornierung) seitens des Teilnehmers

Der Teilnehmer kann ohne Angabe von Gründen bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist per Brief, Fax oder E-Mail zu erklären. Die Teilnahmegebühr wird in diesem Falle erstattet. Es fällt jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,00 € pro Person an. Dem Teilnehmer steht der Nachweis frei, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Erfolgt der Rücktritt nach dem vorgenannten Zeitpunkt, wird die Teilnahmegebühr nicht erstattet.

V. Absage/ Änderungen seitens der DGI GmbH
  1. Die DGI GmbH behält sich das Recht vor, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. behördliche Anordnungen, Gesundheitsschutz) geplante Präsenzveranstaltungen auch nach erfolgter Anmeldung seitens des Teilnehmers alternativ als Webinare durchzuführen. Die Teilnahmegebühren ändern sich hierdurch nicht. Das Rücktrittsrecht des Teilnehmers richtet sich in diesem Falle nach vorstehender Ziffer IV.
  2. Die DGI GmbH ist zudem berechtigt, Veranstaltungen abzusagen, wenn der jeweilige Termin aus wichtigem Grund nicht durchgeführt werden kann. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
    • für die jeweilige Veranstaltung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn die jeweilige Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird,
    • der jeweilige Termin aus nicht von der DGI GmbH zu vertretenen Gründen abgesagt werden muss. Diese sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, Fälle höherer Gewalt (z.B. Pandemie) bzw. behördliche Anordnungen, die eine planmäßige Durchführung der Veranstaltungen unmöglich machen.
  3. Im Falle der Absage der Veranstaltung wird eine bereits gezahlte Teilnahmegebühr erstattet. Darüber hinaus gehende Ansprüche entstehen dem Teilnehmer aus einer Absage der Veranstaltung gegenüber der DGI GmbH nicht. Auf die Regelung zur Haftung von der DGI GmbH gemäß Ziffer VIII wird verwiesen.
  4. Die DGI GmbH ist berechtigt, den vorgesehenen Referenten im Bedarfsfall (z.B. Krankheit etc.) durch einen anderen – hinsichtlich des angekündigten Themas gleich qualifizierten – Referenten zu ersetzen.
  5. Absagen oder notwendige Änderungen wird die DGI GmbH dem Teilnehmer unverzüglich mitteilen.
VI. Rahmen-/ Abendprogramm
  1. Anmeldungen für Rahmen- und/oder Abendprogramme sind verbindlich und vom Teilnehmer im Voraus nach entsprechender Rechnungsstellung seitens der DGI GmbH zu zahlen.
  2. Sofern die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Mindestteilnehmerzahl bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn nicht erreicht wird, ist die DGI GmbH berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. Die geleistete Vorauszahlung wird in diesem Fall vollumfänglich erstattet. Bei Nichtteilnahme des Teilnehmers erfolgt keine Erstattung. Im Falle der Stornierung durch den Teilnehmer wird die Vorauszahlung nur dann erstattet, wenn diese spätestens 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn erfolgt.
VII. Übernachtungen/ Hotelbuchungen

Soweit möglich, richtet die DGI GmbH bei Hotels Abrufkontingente zu Sonderkonditionen für die Teilnehmer ein. Die Buchung erfolgt beim jeweiligen Hotel durch den Teilnehmer selbst. Das Vertragsverhältnis über die Leistungen des Hotels kommt nur zwischen dem Teilnehmer und dem Hotel, nicht aber mit der DGI GmbH zustande. Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen bestehen daher ausschließlich zwischen dem Teilnehmer und dem jeweiligen Hotel.

VIII. Haftung/ Schadensersatzansprüche
  1. Die DGI GmbH haftet gegenüber dem Teilnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die DGI GmbH dem Teilnehmer gegenüber nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalplicht). In diesen Fällen haftet die DGI GmbH lediglich in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.
  3. Die Beschränkungen nach Ziffer 1 und 2 gelten nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.
  4. Soweit die Haftung der DGI GmbH vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Anzuwendendes Recht/ Gerichtsstand
  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern der Teilnehmer Verbraucher ist, wird die Geltung von zwingenden verbraucherschützenden Regelungen des Heimatstaates des Verbrauchers hiervon nicht berührt.
  2. Soweit der Teilnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird der Sitz der DGI GmbH als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen stehenden Streitigkeiten vereinbart. Dies gilt auch für den Fall, dass der Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
X. Verbraucherstreitbeilegung – Online-Plattform zur außergerichtlichen Streitschlichtung sowie Hinweis nach § 36 VSBG

Als Online-Unternehmen sind wir verpflichtet, Sie als Verbraucher auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) der Europäischen Kommission hinzuweisen. Diese OS-Plattform ist über folgenden Link erreichbar: https://webgate.ec.europa.eu/odr.

Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle allerdings nicht teil.

Einkaufswagen

Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Implantologie e. V.
en: malformed 'create-qr-code' API request. Please consider the API documentation at http://goqr.me/api/doc/create-qr-code/ de: ungültige 'create-qr-code'-API-Anfrage. Bitte beachten Sie die API-Dokumentation unter http://goqr.me/de/api/doc/create-qr-code/
Mitglied #
2024

Foto hochladen

Laden Sie ein Foto für Ihren Mitgliedsausweis und Ihr Mitgliederprofil hoch.

Max. Dateigröße: 3 MB

Ihre Zustimmung zu den

Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Verwendung der DGI-Siegel und DGI-Bezeichnungen

Präambel

Die DGI ist die größte wissenschaftliche Gesellschaft Europas auf dem Gebiet der Implantologie. Durch die Zusammenarbeit von Forschenden an Hochschulen und praktisch tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzten schafft die DGI Wissen und Expertise. Dazu hat sie ein umfangreiches und abgestuftes Fortbildungsangebot und weiterführende Qualifikationsmöglichkeiten entwickelt. Die Fortbildungen dienen der Qualitätssicherung und -verbesserung der Implantattherapie. Um die im Rahmen der DGI- Fortbildungen erworbenen und weiteren nachgewiesenen implantologischen Fähigkeiten auch nach außen kommunizieren zu können, stellt die DGI abhängig von den jeweils nachzuweisenden Anforderungen, die in der Anlage 1 dargestellten, marken- bzw. designrechtlich geschützten DGI-Siegel bzw. Qualifikationsbezeichnungen zur werblichen Nutzung zur Verfügung. Diese Siegel bescheinigen eine reine Qualifikation durch die DGI und sind nicht im allgemeinen Berufsrecht verankert.

§1 Vertragsgegenstand

(1)Die nachfolgenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln die Berechtigungen undVerpflichtungen bezüglich der Benutzung der Vertragsschutzrechte (siehe Abs. 2) zwischen der DGI –Deutsche Gesellschaft für Implantologie im Zahn- Mund- und Kieferbereich e.V., Karlstraße 60, 80333München, nachfolgend bezeichnet als DGI oder Lizenzgeberin und dem Lizenznehmer.

(2)Gegenstand des Vertrags sind die als Marken (Vertragsmarken) bzw. eingetragenen Designs(Vertragsdesigns) – gemeinsam bezeichnet als Vertragsschutzrechte – geschützten Qualitätssiegel undQualifikationsbezeichnungen der Lizenzgeberin, wie diese in Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführtund abgebildet sind.

(3)Der Lizenznehmer erhält von der Lizenzgeberin nach Maßgabe der in diesem Vertrag geregeltenBestimmungen, insbesondere der Regelungen in § 2 – Umfang der Nutzung -, das nicht ausschließliche,räumlich und zeitlich beschränkte Recht, eine oder mehrere der Vertragsmarken bzw. eines odermehrere der Vertragsdesigns zum Zwecke der Werbung für eigene zahnärztliche Dienstleistungen ineigener Verantwortung zu benutzen.

(4)Die Lizenzgeberin bleibt Inhaberin der bestehenden Vertragsschutzrechte. Die Benutzung derVertragsmarken erfolgt für die Lizenzgeberin. Ein etwaig durch die Nutzung erworbener Goodwillkommt ausschließlich der Lizenzgeberin zugute. Der Erwerb eigener Rechte durch den Lizenznehmeraufgrund von Benutzungshandlungen der Vertragsschutzrechte ist ausgeschlossen.

(5)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder das Nutzungsrecht abzutretenoder in sonstiger Weise weiterzugeben.

(6)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm aus diesem Lizenzvertrag zustehenden Rechte anden Vertragsschutzrechten zu verpfänden oder zum Gegenstand sonstiger dinglicher Rechte zumachen.2

§ 2 Umfang der Nutzung

(1) Allgemeines:

  1. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist personengebunden und darf ausschließlich verknüpft mit dem Namen des Lizenznehmers erfolgen.
  2. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist zudem dienstleistungsbezogen und darf ausschließlich im Zusammenhang mit den zahnmedizinischen bzw. den implantologischen Dienstleistungen des Lizenznehmers erfolgen.
  3. Die Benutzung der Vertragsschutzrechte im Rahmen von online abrufbaren Veröffentlichungen, insbesondere der Onlinewerbung (z.B. Praxis-Webseite, Online-Branchenverzeichnisse, berufsspezifische Web- oder Empfehlungsseiten, Social-media Auftritte), darf ausschließlich im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Tätigkeit des Lizenznehmers erfolgen. Gleiches gilt für eine Benutzung in Druckprodukten (z.B. Flyern, Broschüren, Visitenkarten)
  4. Die Vertragsschutzrechte sind nicht schildfähig. Die Benutzung auf einem Praxisschild des Lizenznehmers darf daher nur erfolgen, wenn der Lizenznehmer im Besitz einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Landeszahnärztekammer ist.
  5. Eine Benutzung der Vertragsschutzrechte, die über eine personengebundene Benutzung hinausgeht, insbesondere wenn sie den irreführenden Eindruck erweckt, die Praxis als solche oder alle Mitglieder einer Praxisgemeinschaft besäßen die Voraussetzungen zur Benutzung der Vertragsschutzrechte, ist ausdrücklich untersagt.
  6. Die Lizenzgeberin stellt dem Lizenznehmer die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen druckfähig in verschiedenen Dateiformaten zur Verfügung. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte grundsätzlich nur in der zur Verfügung gestellten Form entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu nutzen. Veränderungen an den Vertragsmarken oder Vertragsdesigns sind nicht zulässig. Eine Anpassung der Größe ist gestattet, soweit die Proportionen erhalten bleiben und der Text lesbar bleibt. Weitere Regelungen zu der spezifischen Benutzung der Vertragsschutzrechte finden sich in Anlage 2 zu diesem Vertrag.
  7. Die Lizenzgeberin behält sich vor, Änderungen an den Vertragsdesigns und Vertragsmarken vorzunehmen und kann von dem Lizenznehmer die Übernahme der Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(2) Die Berechtigung zur Nutzung jedes einzelnen in der Anlage 1 aufgeführten Vertragsschutzrechts ist von individuellen Voraussetzungen, die der Lizenznehmer erfüllen muss, abhängig. Die Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 3 zu diesem Vertrag. Die Lizenzgeberin teilt dem Lizenznehmer darüber hinaus individuell und in geeigneter Form (z.B. durch ein Anschreiben oder die Übergabe einer Urkunde) mit, welches der Vertragsschutzrechte der Lizenznehmer konkret nutzen darf. Die allgemeinen DGI-Vertragsmarken (Anlage 1 A Nr. 1) und 2)) dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit einem der lizenzierten Vertragsdesigns (Siegel) oder Bezeichnungen (DGI-Zertifiziert für Implantologie, DGI-Zertifiziert für Implantatprothetik, DGI-Advanced für Implantologie, 3

DGI-Experte/in für Implantologie, DGI-Spezialist/in für Implantologie, Gutachter/in für Implantologie der DGI) verwendet werden.

(3) Die Nutzung der Vertragsschutzrechte darf nur im Einklang mit den geltenden Gesetzen (UWG, HWG etc.) erfolgen. Die Einhaltung der Gesetze hat der Lizenznehmer selbst zu gewährleisten. Ausdrücklich untersagt sind folgende Arten der Benutzung der Vertragsschutzrechte:

  1. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, den guten Ruf der Lizenzgeberin zu schädigen
  2. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, Verbraucher zu täuschen oder sonst in die Irre zu führen
  3. die Benutzung im Zusammenhang mit einer politischen Betätigung
  4. die Benutzung im Zusammenhang in einem herabwürdigenden, ehrverletzenden oder sittenwidrigen Kontext

(4) Alle mit der Nutzung der Vertragsschutzrechte verbundenen Kosten trägt der Lizenznehmer selbst.

§ 3 Qualitätsanforderungen

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das in den Vertragsschutzrechten verkörperte Qualitätsversprechen zu fördern, indem er bei seiner zahnmedizinischen Tätigkeit die hohen Qualitätsanforderungen der Lizenzgeberin beachtet. Er verpflichtet sich weiterhin alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des guten Rufs der Lizenzgeberin oder der weiteren Lizenznehmer des DGI beitragen könnte.

§ 4 Gewährleistung

(1) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Haftung für den Bestand der Vertragsschutzrechte. Sie haftet insbesondere auch nicht dafür, dass der Lizenznehmer im Vertrauen auf den Bestand der Lizenzrechte Investitionen getätigt hat.

(2) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Benutzung der Vertragsschutzrechte keine Rechte Dritter verletzt. Soweit Vorrechts- und Abgrenzungsvereinbarungen mit Dritten bestehen, wird die Lizenzgeberin den Lizenznehmer hierüber in der geeigneten Weise informieren. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lizenzgeberin positive Kenntnis davon erlangt, dass die Benutzung eines der Vertragsschutzrechte in Rechte Dritter eingreift.

§ 5 Haftungsfreistellung

Wird die Lizenzgeberin durch eine dritte Partei wegen Verwendung der Vertragsschutzrechte in Anspruch genommen, so stellt der Lizenznehmer die Lizenzgeberin im Innenverhältnis von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. 4

§ 6 Lizenzgebühren

Die Nutzung der Vertragsschutzrechte ist unentgeltlich. Eine Lizenzgebühr ist nicht zu entrichten. Die Lizenzgeberin ist jedoch berechtigt vor Erteilung der Nutzungsberechtigung oder im Rahmen der Zertifizierung oder Re-Zertifizierung Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe zu erheben.

§ 7 Nutzungsdauer und Vertragsbeendigung

(1) Der Vertrag tritt mit der Annahme der Nutzungsbedingungen durch den Lizenznehmer und mit der Erreichung der individuellen Voraussetzungen entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 in Kraft. Die Laufzeit des Vertrags ist grundsätzlich unbestimmt, es sei denn die Nutzung eines Vertragsschutzrechts bzw. einer DGI-Bezeichnung unterliegt ausdrücklich einer bestimmten Laufzeit. Ob die Laufzeit bestimmt oder unbestimmt ist, ergibt sich aus der Anlage 3.

(2) Im Falle der unbestimmten Laufzeit kann der Vertrag durch die Lizenzgeberin frühestens nach 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Mit der Erteilung der Berechtigung der Nutzung eines/r „höherwertigen“ Vertragsdesigns oder Vertragsmarke aus dem Katalog der Vertragsschutzrechte in Anlage 1 bzw. DGI-Bezeichnung entsprechend Anlage 3 endet des Recht zur Nutzung der „niederwertigen“ Rechte, es sei denn die Lizenzgeberin stimmt der Parallelnutzung ausdrücklich zu. Das Recht zur Parallelnutzung kann sich aus Anlage 3 ergeben.

(4) Ist für ein Vertragsschutzrecht bzw. eine DGI-Bezeichnung eine bestimmte Laufzeit vorgesehen, so endet der Vertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, automatisch mit dem Zeitablauf.

Die Laufzeit kann jedoch durch eine Re-Zertifizierung nach § 2 i.V.m Anlage 3 Ziff. II verlängert werden. Die Re-Zertifizierung unterliegt den Bedingungen, welche im Zeitpunkt der Antragstellung gültig sind.

(5) Der Vertrag endet vorzeitig automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Lizenznehmers bei der DGI, soweit die Mitgliedschaft gemäß Anlage 3 eine Voraussetzung für die Nutzung eines Vertragsschutzrechtes ist.

(6) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (siehe § 8) bleibt unberührt.

§ 8 Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt.

(2) Die Lizenzgeberin ist insbesondere berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn 5

  1. der Lizenznehmer seine zahnärztliche Approbation verliert oder seine Tätigkeit als Zahnarzt aus sonstigen Gründen dauerhaft beendet.
  2. die Lizenzgeberin eines der von der Lizenz erfassten Vertragsschutzrechte aufgibt oder verliert und daher dem Lizenznehmer hieran faktisch keine Lizenz mehr einräumen kann.
  3. die Lizenznehmerin durch Dritte zur Unterlassung zur Nutzung eines der Vertragsschutzrechte verpflichtet wird. Der Verpflichtung steht die Aufforderung zur Unterlassung der Nutzung eines der Vertragsschutzrechte gleich, wenn die Lizenzgeberin nach rechtlicher Prüfung zur Einschätzung gelangt, dass der Dritte realistische Chancen einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsverlangens besitzt.

(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der Schriftform.

§ 9 Nutzungsverbot bei Vertragsbeendigung

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte nach Beendigung dieses Vertrages nicht mehr zu benutzen. Alle Benutzungshandlungen, insbesondere werbliche Hinweise auf die durch die Vertragsschutzrechte verkörperten und bei der Lizenzgeberin erworbenen Qualifikationen, sind unverzüglich einzustellen. Wiedergaben der Vertragsschutzrechte – online oder in Printprodukten – sind zu entfernen.

§ 10 Aufrechterhaltung der Schutzrechte / Mitwirkung des Lizenznehmers

(1) Die Lizenzgeberin wird die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten aufrechterhalten und gegen etwaige Angriffe Dritter verteidigen. Es steht ihr frei einzelne oder sämtliche Vertragsschutzrechte im Einklang mit ihren eigenen Zielen aktiv aufzugeben.

(2) Erhält der Lizenznehmer davon positive Kenntnis, dass ein Dritter eines der Vertragsschutzrechte unberechtigt benutzt und/oder ein hiermit ähnliches Schutzrecht anmeldet, welches mit einem der Vertragsschutzrechte möglicherweise verwechslungsfähig ist, so hat er die Lizenzgeberin hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Verletzung eines Vertragsschutzrechtes im eigenen Namen zu verfolgen.

(3) Die Entscheidung, etwaige Verletzungen gegen die Vertragsschutzrechte zu verfolgen oder nicht zu verfolgen, liegt alleine bei der Lizenzgeberin.

(4) Soweit zur Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte oder der Verfolgung von festgestellten Verletzungen der Vertragsschutzrechte Mitwirkungshandlungen des Lizenznehmers erforderlich oder vorteilhaft sind (z.B. Zusammenstellung und Zurverfügungstellung von Benutzungsnachweisen), hat der Lizenznehmer diese auf Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Diese Verpflichtung wirkt auch nach Beendigung dieses Vertrags für eine Dauer von 5 Jahren nach. 6

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag wird, soweit dies rechtlich zulässig ist, das Landgericht München I vereinbart.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Anlagen zu diesem Vertrag sind Bestandteil desselben.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt in zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt entsprechend, wenn sich bei Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Stand der Allgemeinen Nutzungsbedingungen: November 2025

→ Nutzungsbedingungen inkl. Anhang zum Download [PDF-Datei].

Nutzungsbedingungen zustimmen