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21. Jahrestagung des LV Nordrhein-Westfalen im DGI e. V.

Traditionell oder innovativ - Behandlungskonzepte im Visier

Im Frühjahr 2025 findet die 21. Jahrestagung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen im DGI. e.V. in Münster statt:

Workshops: Freitag, 04.04.2025
Tagung: Samstag, 05.04.2025

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Marina Behr (Kontaktdaten unterhalb).
Änderungen am Tagungsprogramm behalten wir uns vor.

 

Zimmerreservierung
Mit dem Stichwort „DGI“ können Zimmerreservierungen zu besonderen Konditionen nach Verfügbarkeit im Tagungshotel vorgenommen werden.

Möglicher Reservierungszeitraum: 04.-05.04.2025
- Doppelzimmer zur Einzelnutzung: 169,00 € inkl. Frühstück
- Aufschlag für Doppelbelegung: 20,00 € inkl. Frühstück für die zweite Person

Reservierung unter der Telefonnummer +49 251 8902 0 oder per E-Mail an hotel.muenster.groupreservations@movenpick.com.

Programm am Freitag 04.04.2025
12:00
- 18:00
Workshops der Industrie und des Landesverbandes
12:00
- 13:30
Theorie-Workshop des Landesverbandes:
Gefahr aus der Tiefe: Zahnerhalt bei Wurzelresorptionen?
Prof. Dr. Gabriel Krastl
12:00
- 13:30
Workshop von SIC invent inkl. Hands-on:
Bonner Sofortimplantations -und Sofortbelastungskonzept im ästhetischen Bereich

- Behandlungswege im Fokus von patientenorientierter Wiederherstellung von Funktion und Ästhetik
- Richtige Implantatpositionierung, Implantatauswahl, Gestaltung des Emergenzprofils im digitalen Workflow

Prof. Dr. Dr. Norbert Enkling, Dr. Dominik Kraus, Dr. Milan Stoilov
14:15
- 15:45
Theorie-Workshop der CAMLOG Vertriebs GmbH:
Moderne Versorgungsmöglichkeiten in der Implantatprothetik - der analoge und der digitale Weg inkl. Live-Demonstration

-Vorteile digitaler Herstellungen mit Darstellung des Workflows
-Individuelle PEEK Gingivaformer mit Abformpfosten

Timo Werner
14:15
- 15:45
Hands-on-Workshop der Neoss GmbH:
Die Kunst der Knochenregeneration mit PTFE-Membranen: Innovative Ansätze bei komplexen Fällen – von vertikalen Defekten bis Sinuslift
Dr. Nicolas David Haßfurther, M.Sc.
16:30
- 18:00
Hands-on-Workshop von bredent medical: copaSKY ultrakurz- maximale Stabilität auf minimalen Raum
Prof. Dr. Andreas Schwitalla
Programm am Samstag 05.04.2025
08:30
- 09:00
Begrüßungskaffee und Besuch der Industrieausstellung
09:00
- 09:15
Begrüßung durch die Tagungspräsidenten
Dr. Jan Tetsch, Münster
Prof. Dr. Thomas Weischer, Essen
09:15
- 10:30
Themenblock I: Anamnese, Alter, Allgemeinerkrankungen und die spezielle Diagnostik
09:15
- 09:40
Anamnese, Alter, Allgemeinerkrankung: Neue absolute und relative Kontraindikationen für Implantate bei anamnestisch auffälligen Patienten
Prof. Dr. Dr. Stefan Schultze-Mosgau, Jena
09:45
- 10:10
Zweidimensionale oder dreidimensionale Diagnostik? Was ist medizinisch sinnvoll und juristisch notwendig?
Prof. Dr. Thomas Weischer, Essen
10:15
- 10:30
Diskussion
10:30
- 10:45
Kaffeepause und Besuch der Industrieausstellung
10:45
- 12:30
Themenblock II: Das Frontzahntrauma und seine Versorgungsmöglichkeiten – Battle of Concepts: Zahnerhalt, biologischer oder biokompatibler Zahnersatz
10:45
- 11:10
Zahnerhaltung nach Trauma: Was ist machbar? Was ist sinnvoll?
Prof. Dr. Gabriel Krastl, Würzburg
11:15
- 11:40
Biologischer Zahnersatz nach irreversiblem Zahnverlust: Die Autotransplantation als Alternative zur Implantation
Dr. Jan Streblov, Prag
11:45
- 12:10
Zahnimplantate nach Frontzahntrauma: Indikation, Zeitpunkt und operatives Vorgehen
Prof. Dr. Dr. Hendrik Terheyden, Kassel
12:15
- 12:30
Diskussion
12:30
- 13:30
Mittagspause und Besuch der Industrieausstellung
13:30
- 15:45
Themenblock III: Die Implantatprothetik – von der Perfektion des Einzelzahnimplantates bis zur Totalversorgung: Möglichkeiten und Grenzen der Versorgungskonzepte
13:30
- 13:55
Prothetisches Weichgewebsmanagement in der ästhetischen Zone
Prof. Dr. Arndt Happe, Münster
14:00
- 14:25
Die peri-implantäre Papille – ein unberechenbares Wesen
Prof. Dr. Dr. Johannes Kleinheinz, Münster
14:30
- 14:55
Neue implantologische Versorgungskonzepte in teil- und unbezahnten Kiefern – festsitzend oder herausnehmbar?
Prof. Dr. Dr. Norbert Enkling, Kreuztal
15:00
- 15:25
Entscheidungsfindung in der festsitzenden Implantatprothetik: Was sollte der Zahnarzt vom digitalen Workflow im Labor wissen?
Prof. Dr. Axel Zöllner, Witten
15:30
- 15:45
Diskussion
15:45
- 16:15
Kaffeepause und Besuch der Industrieausstellung
16:15
- 17:35
Themenblock IV: Komplikationen und Komplikationsbeherrschung in der Oberkieferfrontzahnregion: Katastrophe oder vermeidbares Lerngeschenk in der Implantologie?
16:15
- 16:40
Vermeidung und Beherrschung von Komplikationen in der Oberkieferfrontzahnregion: Sind die Schlüssel des Erfolges der Implantationszeitpunkt und die Implantatposition?
Dr. Leoni Spilker, Münster
16:45
- 17:10
Die Implantation in der Adoleszenz: Ist eine frühzeitige Implantation auch bei Jugendlichen erfolgversprechend? Ergebnisse einer retrospektiven Studie.
Dr. Jan und Felix Tetsch, Münster
17:15
- 17:30
Abschlussdiskussion
17:30
- 17:35
Schlussworte, Aussicht auf die Jahrestagung Tagung in Köln 2026 und Tagungsende durch die Tagungspräsidenten
17:35
-
Mitgliederversammlung und Berichte des Vorstandes (ohne Neuwahlen des Vorstandes)
Leitung 

Dr.

Jan

Tetsch

M.Sc

Vorsitzender LV Nordrhein-Westfalen
Praxis Dres. Tetsch & Kollegen, Münster
Münster

Prof. Dr.

Thomas

Weischer

2. Stellvertretender Vorsitzender LV Nordrhein-Westfalen
Implantatzentrum, Universitätsklinik für MKG-Chirurgie, plastische Operationen, Kliniken Essen-Mitte
Essen
Referierende 

Prof. Dr. Dr.

Norbert

Enkling

Beisitzer LV Nordrhein-Westfalen
EICHENKLINIK - Praxisklinik für Zahnmedizin
Bonn

Prof. Dr.

Arndt

Happe

Zahnarztpraxis Prof. Dr. Happe & Kollegen
Münster

Dr.

Nicolas David

Haßfurther

M.Sc.

Univ.-Prof. Dr. Dr.

Johannes

Kleinheinz

Münster

Prof. Dr.

Gabriel

Krastl

Dr.

Dominik

Kraus

Bonn

Prof. Dr. Dr.

Stefan

Schultze-Mosgau

Prof. Dr.

Andreas

Schwitalla

Berlin

Dr.

Leoni

Spilker

M.Sc.

Pressesprecherin
Praxis Dr. Tetsch & Kollegen Münster
Münster

Dr.

Milan

Stoilov

Bonn

MUDr.

Jan

Streblov

Prag (CZ)

Prof. Dr. Dr.

Hendrik

Terheyden

Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, DRK-Kliniken Nordhessen
Kassel

Felix

Tetsch

Münster

Dr.

Jan

Tetsch

M.Sc

Vorsitzender LV Nordrhein-Westfalen
Praxis Dres. Tetsch & Kollegen, Münster
Münster

Prof. Dr.

Thomas

Weischer

2. Stellvertretender Vorsitzender LV Nordrhein-Westfalen
Implantatzentrum, Universitätsklinik für MKG-Chirurgie, plastische Operationen, Kliniken Essen-Mitte
Essen

Timo

Werner

Prof. Dr.

Axel

Zöllner

Zahnärzte am Himmeloh
Witten
Veranstalter 
Landesverband Nordrhein-Westfalen im DGI e.V.
Ansprechpartner*in 

Marina

Behr

DGI Fortbildung / Organisation

DGI GmbH

Karlstr. 60

80333

München

+49 (0) 89 55 05 209-11

Fortbildungspunkte 

Workshops am 04.04.2025:
Vergabe durch die Industrie

Tagung am 05.04.2025: 8


(Punktebewertung nach den Leitsätzen der BZÄK/DGZMK)
verfügbar
Wann
Sa. 5.04.2025    
Sa. 09:00 Uhr
Tickets
Buchung geschlossen
Wo
Mövenpick Hotel
Kardinal-von-Galen-Ring 65
48149 Münster
Deutschland

Tickets kaufen

Buchungen sind für diese Veranstaltung nicht mehr möglich.

Kursbeschreibung

Im Frühjahr 2025 findet die 21. Jahrestagung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen im DGI. e.V. in Münster statt:

Workshops: Freitag, 04.04.2025
Tagung: Samstag, 05.04.2025

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Marina Behr (Kontaktdaten unterhalb).
Änderungen am Tagungsprogramm behalten wir uns vor.

 

Zimmerreservierung
Mit dem Stichwort „DGI“ können Zimmerreservierungen zu besonderen Konditionen nach Verfügbarkeit im Tagungshotel vorgenommen werden.

Möglicher Reservierungszeitraum: 04.-05.04.2025
- Doppelzimmer zur Einzelnutzung: 169,00 € inkl. Frühstück
- Aufschlag für Doppelbelegung: 20,00 € inkl. Frühstück für die zweite Person

Reservierung unter der Telefonnummer +49 251 8902 0 oder per E-Mail an hotel.muenster.groupreservations@movenpick.com.

Programm am Freitag 04.04.2025
12:00
- 18:00
Workshops der Industrie und des Landesverbandes
12:00
- 13:30
Theorie-Workshop des Landesverbandes:
Gefahr aus der Tiefe: Zahnerhalt bei Wurzelresorptionen?
Prof. Dr. Gabriel Krastl
12:00
- 13:30
Workshop von SIC invent inkl. Hands-on:
Bonner Sofortimplantations -und Sofortbelastungskonzept im ästhetischen Bereich

- Behandlungswege im Fokus von patientenorientierter Wiederherstellung von Funktion und Ästhetik
- Richtige Implantatpositionierung, Implantatauswahl, Gestaltung des Emergenzprofils im digitalen Workflow

Prof. Dr. Dr. Norbert Enkling, Dr. Dominik Kraus, Dr. Milan Stoilov
14:15
- 15:45
Theorie-Workshop der CAMLOG Vertriebs GmbH:
Moderne Versorgungsmöglichkeiten in der Implantatprothetik - der analoge und der digitale Weg inkl. Live-Demonstration

-Vorteile digitaler Herstellungen mit Darstellung des Workflows
-Individuelle PEEK Gingivaformer mit Abformpfosten

Timo Werner
14:15
- 15:45
Hands-on-Workshop der Neoss GmbH:
Die Kunst der Knochenregeneration mit PTFE-Membranen: Innovative Ansätze bei komplexen Fällen – von vertikalen Defekten bis Sinuslift
Dr. Nicolas David Haßfurther, M.Sc.
16:30
- 18:00
Hands-on-Workshop von bredent medical: copaSKY ultrakurz- maximale Stabilität auf minimalen Raum
Prof. Dr. Andreas Schwitalla
Programm am Samstag 05.04.2025
08:30
- 09:00
Begrüßungskaffee und Besuch der Industrieausstellung
09:00
- 09:15
Begrüßung durch die Tagungspräsidenten
Dr. Jan Tetsch, Münster
Prof. Dr. Thomas Weischer, Essen
09:15
- 10:30
Themenblock I: Anamnese, Alter, Allgemeinerkrankungen und die spezielle Diagnostik
09:15
- 09:40
Anamnese, Alter, Allgemeinerkrankung: Neue absolute und relative Kontraindikationen für Implantate bei anamnestisch auffälligen Patienten
Prof. Dr. Dr. Stefan Schultze-Mosgau, Jena
09:45
- 10:10
Zweidimensionale oder dreidimensionale Diagnostik? Was ist medizinisch sinnvoll und juristisch notwendig?
Prof. Dr. Thomas Weischer, Essen
10:15
- 10:30
Diskussion
10:30
- 10:45
Kaffeepause und Besuch der Industrieausstellung
10:45
- 12:30
Themenblock II: Das Frontzahntrauma und seine Versorgungsmöglichkeiten – Battle of Concepts: Zahnerhalt, biologischer oder biokompatibler Zahnersatz
10:45
- 11:10
Zahnerhaltung nach Trauma: Was ist machbar? Was ist sinnvoll?
Prof. Dr. Gabriel Krastl, Würzburg
11:15
- 11:40
Biologischer Zahnersatz nach irreversiblem Zahnverlust: Die Autotransplantation als Alternative zur Implantation
Dr. Jan Streblov, Prag
11:45
- 12:10
Zahnimplantate nach Frontzahntrauma: Indikation, Zeitpunkt und operatives Vorgehen
Prof. Dr. Dr. Hendrik Terheyden, Kassel
12:15
- 12:30
Diskussion
12:30
- 13:30
Mittagspause und Besuch der Industrieausstellung
13:30
- 15:45
Themenblock III: Die Implantatprothetik – von der Perfektion des Einzelzahnimplantates bis zur Totalversorgung: Möglichkeiten und Grenzen der Versorgungskonzepte
13:30
- 13:55
Prothetisches Weichgewebsmanagement in der ästhetischen Zone
Prof. Dr. Arndt Happe, Münster
14:00
- 14:25
Die peri-implantäre Papille – ein unberechenbares Wesen
Prof. Dr. Dr. Johannes Kleinheinz, Münster
14:30
- 14:55
Neue implantologische Versorgungskonzepte in teil- und unbezahnten Kiefern – festsitzend oder herausnehmbar?
Prof. Dr. Dr. Norbert Enkling, Kreuztal
15:00
- 15:25
Entscheidungsfindung in der festsitzenden Implantatprothetik: Was sollte der Zahnarzt vom digitalen Workflow im Labor wissen?
Prof. Dr. Axel Zöllner, Witten
15:30
- 15:45
Diskussion
15:45
- 16:15
Kaffeepause und Besuch der Industrieausstellung
16:15
- 17:35
Themenblock IV: Komplikationen und Komplikationsbeherrschung in der Oberkieferfrontzahnregion: Katastrophe oder vermeidbares Lerngeschenk in der Implantologie?
16:15
- 16:40
Vermeidung und Beherrschung von Komplikationen in der Oberkieferfrontzahnregion: Sind die Schlüssel des Erfolges der Implantationszeitpunkt und die Implantatposition?
Dr. Leoni Spilker, Münster
16:45
- 17:10
Die Implantation in der Adoleszenz: Ist eine frühzeitige Implantation auch bei Jugendlichen erfolgversprechend? Ergebnisse einer retrospektiven Studie.
Dr. Jan und Felix Tetsch, Münster
17:15
- 17:30
Abschlussdiskussion
17:30
- 17:35
Schlussworte, Aussicht auf die Jahrestagung Tagung in Köln 2026 und Tagungsende durch die Tagungspräsidenten
17:35
-
Mitgliederversammlung und Berichte des Vorstandes (ohne Neuwahlen des Vorstandes)
Leitung 

Dr.

Jan

Tetsch

M.Sc

Vorsitzender LV Nordrhein-Westfalen
Praxis Dres. Tetsch & Kollegen, Münster
Münster

Prof. Dr.

Thomas

Weischer

2. Stellvertretender Vorsitzender LV Nordrhein-Westfalen
Implantatzentrum, Universitätsklinik für MKG-Chirurgie, plastische Operationen, Kliniken Essen-Mitte
Essen
Referierende 

Prof. Dr.

Andreas

Schwitalla

Berlin

Prof. Dr.

Arndt

Happe

Zahnarztpraxis Prof. Dr. Happe & Kollegen
Münster

Prof. Dr.

Axel

Zöllner

Zahnärzte am Himmeloh
Witten

Dr.

Dominik

Kraus

Bonn

Dr.

Nicolas David

Haßfurther

M.Sc.

Felix

Tetsch

Münster

Prof. Dr.

Gabriel

Krastl

Prof. Dr. Dr.

Hendrik

Terheyden

Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, DRK-Kliniken Nordhessen
Kassel

MUDr.

Jan

Streblov

Prag (CZ)

Dr.

Jan

Tetsch

M.Sc

Vorsitzender LV Nordrhein-Westfalen
Praxis Dres. Tetsch & Kollegen, Münster
Münster

Univ.-Prof. Dr. Dr.

Johannes

Kleinheinz

Münster

Dr.

Leoni

Spilker

M.Sc.

Pressesprecherin
Praxis Dr. Tetsch & Kollegen Münster
Münster

Dr.

Milan

Stoilov

Bonn

Prof. Dr. Dr.

Norbert

Enkling

Beisitzer LV Nordrhein-Westfalen
EICHENKLINIK - Praxisklinik für Zahnmedizin
Bonn

Prof. Dr. Dr.

Stefan

Schultze-Mosgau

Prof. Dr.

Thomas

Weischer

2. Stellvertretender Vorsitzender LV Nordrhein-Westfalen
Implantatzentrum, Universitätsklinik für MKG-Chirurgie, plastische Operationen, Kliniken Essen-Mitte
Essen

Timo

Werner

Veranstalter 
Landesverband Nordrhein-Westfalen im DGI e.V.
Ansprechpartner*in 

Marina

Behr

DGI Fortbildung / Organisation

DGI GmbH

Karlstr. 60

80333

München

+49 (0) 89 55 05 209-11

Fortbildungspunkte 

Workshops am 04.04.2025:
Vergabe durch die Industrie

Tagung am 05.04.2025: 8


(Punktebewertung nach den Leitsätzen der BZÄK/DGZMK)

Einkaufswagen

Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Implantologie e. V.
en: malformed 'create-qr-code' API request. Please consider the API documentation at http://goqr.me/api/doc/create-qr-code/ de: ungültige 'create-qr-code'-API-Anfrage. Bitte beachten Sie die API-Dokumentation unter http://goqr.me/de/api/doc/create-qr-code/
Mitglied #
2025

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Ihre Zustimmung zu den

Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Verwendung der DGI-Siegel und DGI-Bezeichnungen

Präambel

Die DGI ist die größte wissenschaftliche Gesellschaft Europas auf dem Gebiet der Implantologie. Durch die Zusammenarbeit von Forschenden an Hochschulen und praktisch tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzten schafft die DGI Wissen und Expertise. Dazu hat sie ein umfangreiches und abgestuftes Fortbildungsangebot und weiterführende Qualifikationsmöglichkeiten entwickelt. Die Fortbildungen dienen der Qualitätssicherung und -verbesserung der Implantattherapie. Um die im Rahmen der DGI- Fortbildungen erworbenen und weiteren nachgewiesenen implantologischen Fähigkeiten auch nach außen kommunizieren zu können, stellt die DGI abhängig von den jeweils nachzuweisenden Anforderungen, die in der Anlage 1 dargestellten, marken- bzw. designrechtlich geschützten DGI-Siegel bzw. Qualifikationsbezeichnungen zur werblichen Nutzung zur Verfügung. Diese Siegel bescheinigen eine reine Qualifikation durch die DGI und sind nicht im allgemeinen Berufsrecht verankert.

§1 Vertragsgegenstand

(1)Die nachfolgenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln die Berechtigungen undVerpflichtungen bezüglich der Benutzung der Vertragsschutzrechte (siehe Abs. 2) zwischen der DGI –Deutsche Gesellschaft für Implantologie im Zahn- Mund- und Kieferbereich e.V., Karlstraße 60, 80333München, nachfolgend bezeichnet als DGI oder Lizenzgeberin und dem Lizenznehmer.

(2)Gegenstand des Vertrags sind die als Marken (Vertragsmarken) bzw. eingetragenen Designs(Vertragsdesigns) – gemeinsam bezeichnet als Vertragsschutzrechte – geschützten Qualitätssiegel undQualifikationsbezeichnungen der Lizenzgeberin, wie diese in Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführtund abgebildet sind.

(3)Der Lizenznehmer erhält von der Lizenzgeberin nach Maßgabe der in diesem Vertrag geregeltenBestimmungen, insbesondere der Regelungen in § 2 – Umfang der Nutzung -, das nicht ausschließliche,räumlich und zeitlich beschränkte Recht, eine oder mehrere der Vertragsmarken bzw. eines odermehrere der Vertragsdesigns zum Zwecke der Werbung für eigene zahnärztliche Dienstleistungen ineigener Verantwortung zu benutzen.

(4)Die Lizenzgeberin bleibt Inhaberin der bestehenden Vertragsschutzrechte. Die Benutzung derVertragsmarken erfolgt für die Lizenzgeberin. Ein etwaig durch die Nutzung erworbener Goodwillkommt ausschließlich der Lizenzgeberin zugute. Der Erwerb eigener Rechte durch den Lizenznehmeraufgrund von Benutzungshandlungen der Vertragsschutzrechte ist ausgeschlossen.

(5)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder das Nutzungsrecht abzutretenoder in sonstiger Weise weiterzugeben.

(6)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm aus diesem Lizenzvertrag zustehenden Rechte anden Vertragsschutzrechten zu verpfänden oder zum Gegenstand sonstiger dinglicher Rechte zumachen.2

§ 2 Umfang der Nutzung

(1) Allgemeines:

  1. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist personengebunden und darf ausschließlich verknüpft mit dem Namen des Lizenznehmers erfolgen.
  2. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist zudem dienstleistungsbezogen und darf ausschließlich im Zusammenhang mit den zahnmedizinischen bzw. den implantologischen Dienstleistungen des Lizenznehmers erfolgen.
  3. Die Benutzung der Vertragsschutzrechte im Rahmen von online abrufbaren Veröffentlichungen, insbesondere der Onlinewerbung (z.B. Praxis-Webseite, Online-Branchenverzeichnisse, berufsspezifische Web- oder Empfehlungsseiten, Social-media Auftritte), darf ausschließlich im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Tätigkeit des Lizenznehmers erfolgen. Gleiches gilt für eine Benutzung in Druckprodukten (z.B. Flyern, Broschüren, Visitenkarten)
  4. Die Vertragsschutzrechte sind nicht schildfähig. Die Benutzung auf einem Praxisschild des Lizenznehmers darf daher nur erfolgen, wenn der Lizenznehmer im Besitz einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Landeszahnärztekammer ist.
  5. Eine Benutzung der Vertragsschutzrechte, die über eine personengebundene Benutzung hinausgeht, insbesondere wenn sie den irreführenden Eindruck erweckt, die Praxis als solche oder alle Mitglieder einer Praxisgemeinschaft besäßen die Voraussetzungen zur Benutzung der Vertragsschutzrechte, ist ausdrücklich untersagt.
  6. Die Lizenzgeberin stellt dem Lizenznehmer die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen druckfähig in verschiedenen Dateiformaten zur Verfügung. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte grundsätzlich nur in der zur Verfügung gestellten Form entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu nutzen. Veränderungen an den Vertragsmarken oder Vertragsdesigns sind nicht zulässig. Eine Anpassung der Größe ist gestattet, soweit die Proportionen erhalten bleiben und der Text lesbar bleibt. Weitere Regelungen zu der spezifischen Benutzung der Vertragsschutzrechte finden sich in Anlage 2 zu diesem Vertrag.
  7. Die Lizenzgeberin behält sich vor, Änderungen an den Vertragsdesigns und Vertragsmarken vorzunehmen und kann von dem Lizenznehmer die Übernahme der Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(2) Die Berechtigung zur Nutzung jedes einzelnen in der Anlage 1 aufgeführten Vertragsschutzrechts ist von individuellen Voraussetzungen, die der Lizenznehmer erfüllen muss, abhängig. Die Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 3 zu diesem Vertrag. Die Lizenzgeberin teilt dem Lizenznehmer darüber hinaus individuell und in geeigneter Form (z.B. durch ein Anschreiben oder die Übergabe einer Urkunde) mit, welches der Vertragsschutzrechte der Lizenznehmer konkret nutzen darf. Die allgemeinen DGI-Vertragsmarken (Anlage 1 A Nr. 1) und 2)) dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit einem der lizenzierten Vertragsdesigns (Siegel) oder Bezeichnungen (DGI-Zertifiziert für Implantologie, DGI-Zertifiziert für Implantatprothetik, DGI-Advanced für Implantologie, 3

DGI-Experte/in für Implantologie, DGI-Spezialist/in für Implantologie, Gutachter/in für Implantologie der DGI) verwendet werden.

(3) Die Nutzung der Vertragsschutzrechte darf nur im Einklang mit den geltenden Gesetzen (UWG, HWG etc.) erfolgen. Die Einhaltung der Gesetze hat der Lizenznehmer selbst zu gewährleisten. Ausdrücklich untersagt sind folgende Arten der Benutzung der Vertragsschutzrechte:

  1. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, den guten Ruf der Lizenzgeberin zu schädigen
  2. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, Verbraucher zu täuschen oder sonst in die Irre zu führen
  3. die Benutzung im Zusammenhang mit einer politischen Betätigung
  4. die Benutzung im Zusammenhang in einem herabwürdigenden, ehrverletzenden oder sittenwidrigen Kontext

(4) Alle mit der Nutzung der Vertragsschutzrechte verbundenen Kosten trägt der Lizenznehmer selbst.

§ 3 Qualitätsanforderungen

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das in den Vertragsschutzrechten verkörperte Qualitätsversprechen zu fördern, indem er bei seiner zahnmedizinischen Tätigkeit die hohen Qualitätsanforderungen der Lizenzgeberin beachtet. Er verpflichtet sich weiterhin alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des guten Rufs der Lizenzgeberin oder der weiteren Lizenznehmer des DGI beitragen könnte.

§ 4 Gewährleistung

(1) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Haftung für den Bestand der Vertragsschutzrechte. Sie haftet insbesondere auch nicht dafür, dass der Lizenznehmer im Vertrauen auf den Bestand der Lizenzrechte Investitionen getätigt hat.

(2) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Benutzung der Vertragsschutzrechte keine Rechte Dritter verletzt. Soweit Vorrechts- und Abgrenzungsvereinbarungen mit Dritten bestehen, wird die Lizenzgeberin den Lizenznehmer hierüber in der geeigneten Weise informieren. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lizenzgeberin positive Kenntnis davon erlangt, dass die Benutzung eines der Vertragsschutzrechte in Rechte Dritter eingreift.

§ 5 Haftungsfreistellung

Wird die Lizenzgeberin durch eine dritte Partei wegen Verwendung der Vertragsschutzrechte in Anspruch genommen, so stellt der Lizenznehmer die Lizenzgeberin im Innenverhältnis von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. 4

§ 6 Lizenzgebühren

Die Nutzung der Vertragsschutzrechte ist unentgeltlich. Eine Lizenzgebühr ist nicht zu entrichten. Die Lizenzgeberin ist jedoch berechtigt vor Erteilung der Nutzungsberechtigung oder im Rahmen der Zertifizierung oder Re-Zertifizierung Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe zu erheben.

§ 7 Nutzungsdauer und Vertragsbeendigung

(1) Der Vertrag tritt mit der Annahme der Nutzungsbedingungen durch den Lizenznehmer und mit der Erreichung der individuellen Voraussetzungen entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 in Kraft. Die Laufzeit des Vertrags ist grundsätzlich unbestimmt, es sei denn die Nutzung eines Vertragsschutzrechts bzw. einer DGI-Bezeichnung unterliegt ausdrücklich einer bestimmten Laufzeit. Ob die Laufzeit bestimmt oder unbestimmt ist, ergibt sich aus der Anlage 3.

(2) Im Falle der unbestimmten Laufzeit kann der Vertrag durch die Lizenzgeberin frühestens nach 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Mit der Erteilung der Berechtigung der Nutzung eines/r „höherwertigen“ Vertragsdesigns oder Vertragsmarke aus dem Katalog der Vertragsschutzrechte in Anlage 1 bzw. DGI-Bezeichnung entsprechend Anlage 3 endet des Recht zur Nutzung der „niederwertigen“ Rechte, es sei denn die Lizenzgeberin stimmt der Parallelnutzung ausdrücklich zu. Das Recht zur Parallelnutzung kann sich aus Anlage 3 ergeben.

(4) Ist für ein Vertragsschutzrecht bzw. eine DGI-Bezeichnung eine bestimmte Laufzeit vorgesehen, so endet der Vertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, automatisch mit dem Zeitablauf.

Die Laufzeit kann jedoch durch eine Re-Zertifizierung nach § 2 i.V.m Anlage 3 Ziff. II verlängert werden. Die Re-Zertifizierung unterliegt den Bedingungen, welche im Zeitpunkt der Antragstellung gültig sind.

(5) Der Vertrag endet vorzeitig automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Lizenznehmers bei der DGI, soweit die Mitgliedschaft gemäß Anlage 3 eine Voraussetzung für die Nutzung eines Vertragsschutzrechtes ist.

(6) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (siehe § 8) bleibt unberührt.

§ 8 Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt.

(2) Die Lizenzgeberin ist insbesondere berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn 5

  1. der Lizenznehmer seine zahnärztliche Approbation verliert oder seine Tätigkeit als Zahnarzt aus sonstigen Gründen dauerhaft beendet.
  2. die Lizenzgeberin eines der von der Lizenz erfassten Vertragsschutzrechte aufgibt oder verliert und daher dem Lizenznehmer hieran faktisch keine Lizenz mehr einräumen kann.
  3. die Lizenznehmerin durch Dritte zur Unterlassung zur Nutzung eines der Vertragsschutzrechte verpflichtet wird. Der Verpflichtung steht die Aufforderung zur Unterlassung der Nutzung eines der Vertragsschutzrechte gleich, wenn die Lizenzgeberin nach rechtlicher Prüfung zur Einschätzung gelangt, dass der Dritte realistische Chancen einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsverlangens besitzt.

(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der Schriftform.

§ 9 Nutzungsverbot bei Vertragsbeendigung

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte nach Beendigung dieses Vertrages nicht mehr zu benutzen. Alle Benutzungshandlungen, insbesondere werbliche Hinweise auf die durch die Vertragsschutzrechte verkörperten und bei der Lizenzgeberin erworbenen Qualifikationen, sind unverzüglich einzustellen. Wiedergaben der Vertragsschutzrechte – online oder in Printprodukten – sind zu entfernen.

§ 10 Aufrechterhaltung der Schutzrechte / Mitwirkung des Lizenznehmers

(1) Die Lizenzgeberin wird die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten aufrechterhalten und gegen etwaige Angriffe Dritter verteidigen. Es steht ihr frei einzelne oder sämtliche Vertragsschutzrechte im Einklang mit ihren eigenen Zielen aktiv aufzugeben.

(2) Erhält der Lizenznehmer davon positive Kenntnis, dass ein Dritter eines der Vertragsschutzrechte unberechtigt benutzt und/oder ein hiermit ähnliches Schutzrecht anmeldet, welches mit einem der Vertragsschutzrechte möglicherweise verwechslungsfähig ist, so hat er die Lizenzgeberin hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Verletzung eines Vertragsschutzrechtes im eigenen Namen zu verfolgen.

(3) Die Entscheidung, etwaige Verletzungen gegen die Vertragsschutzrechte zu verfolgen oder nicht zu verfolgen, liegt alleine bei der Lizenzgeberin.

(4) Soweit zur Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte oder der Verfolgung von festgestellten Verletzungen der Vertragsschutzrechte Mitwirkungshandlungen des Lizenznehmers erforderlich oder vorteilhaft sind (z.B. Zusammenstellung und Zurverfügungstellung von Benutzungsnachweisen), hat der Lizenznehmer diese auf Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Diese Verpflichtung wirkt auch nach Beendigung dieses Vertrags für eine Dauer von 5 Jahren nach. 6

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag wird, soweit dies rechtlich zulässig ist, das Landgericht München I vereinbart.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Anlagen zu diesem Vertrag sind Bestandteil desselben.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt in zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt entsprechend, wenn sich bei Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Stand der Allgemeinen Nutzungsbedingungen: November 2025

→ Nutzungsbedingungen inkl. Anhang zum Download [PDF-Datei].

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