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Implantologie 2024/2025: Daten, Fakten, Positionen 

„Damit die Qualitätssicherung in der Implantologie mit der rasanten Entwicklung des Faches Schritt halten kann, brauchen wir nicht nur hochwertige Fortbildungsangebote, sondern auch neue Möglichkeiten für Zahnärztinnen und Zahnärzte, ihre Expertise und Qualifikation auf diesem Gebiet deutlich zu machen“, erklärt DGI-Präsident Prof. Dr. Florian Beuer (Berlin) beim 38. Kongress der DGI, der vom 28. bis 30. November 2024 in Dresden stattfindet. Der Qualitätssicherung in der Implantologie dient auch die fachübergreifende und internationale Zusammenarbeit der DGI.

Die Sicherung der Qualität in der Implantologie ist eine zentrale Aufgabe der DGI, der mit mehr als 8.700 Mitgliedern größten wissenschaftlichen Gesellschaft Europas auf ihrem Gebiet. Die Qualitätssicherung liegt auch dem scheidenden DGI-Präsidenten Prof. Dr. Florian Beuer (Berlin) am Herzen, der auf dem 38. Kongress der Gesellschaft den Staffelstab an Dr. Christian Hammächer (Aachen) weiterreichen aber dem Vorstand noch weitere drei Jahre angehören wird.

Implantate haben hohen Stellenwert. „Die wissenschaftlich gut fundierte Implantologie hat in der modernen Zahnmedizin einen hohen Stellenwert und unsere Therapiemöglichkeiten erweitert“, erklärt Professor Beuer. „Wir können unseren Patienten heute langlebige und ästhetisch ansprechende Lösungen anbieten, die maßgeblich zum Erhalt der Lebensqualität beitragen. Kurz: die Implantologie ist eine zuverlässige und verbreitete Behandlungsoption mit hohen Erfolgsraten.“
Neue Therapiekonzepte und digitale Hilfsmittel – von der virtuellen Behandlungsplanung bis zum D3-Druck – sorgen dafür, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Behandlung mit den individuellen Bedürfnissen und Wünschen der Patienten besser abstimmen können. Schon seit einigen Jahren sind frühere Kontraindikationen verschwunden: Patienten mit Diabetes mellitus, Osteoporose oder Herz-Kreislauferkrankungen können ebenfalls von einer Implantatbehandlung profitieren.

Implantate bevorzugt. Geht ein Zahn verloren, sind Zahnimplantate darum für eine steigende Zahl von Menschen die erste Wahl. Aktuelle Marktdaten der führenden Hersteller belegen, dass in Deutschland pro Jahr 1,3 Millionen künstliche Zahnwurzeln aus Titan oder Keramik implantiert werden. Das zunehmende Interesse an hochwertigem Zahnersatz spiegelt sich auch in der steigenden Zahl von Zahnzusatzversicherungen wider: Im Jahr 2022 schlossen 612.000 Personen eine solche Versicherung ab, so dass Ende 2021 bereits 18,4 Millionen Menschen über eine entsprechende Police verfügten – Frauen schließen diese Zusatzversicherung übrigens häufiger ab als Männer.
Doch diese Entwicklung hat auch eine Kehrseite: Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen sich auf eine steigende Zahl von Risikopatienten einstellen. Dafür sorgen neben dem demographischen Wandel die Epidemiologie chronischer Krankheiten und komplexe medizinische Therapien.

Intensive Leitlinienarbeit der DGI. Eine wachsende Zahl von Leitlinien und Empfehlungen sind die Antwort der DGI auf diese Entwicklungen. Worauf es bei einer Implantatbehandlung ankommt, haben Expertinnen und Experten der DGI zusammen mit den Fachleuten anderer Gesellschaften und Organisationen seit nunmehr 14 Jahren in Leitlinien beschrieben und regelmäßig neuen Erkenntnissen angepasst. Auf der Website der DGI (https://www.dginet.de/leitlinien/) stehen derzeit acht Leitlinien zur Verfügung. Vier weitere Leitlinien werden demnächst hinzukommen, die in diesem Jahr auf den Weg gebracht wurden. Die nächste Leitlinienkonferenz der DGI findet im März 2025 statt.

Die Fortbildung ist das Herzstück der DGI. „Kolleginnen und Kollegen, die Mitglied in der DGI werden, suchen neben dem kollegialen Austausch vor allem eine qualifizierende und zertifizierte Fortbildung, die ganz wesentlich zur Qualitätssicherung beiträgt“, erklärt DGI-Präsident Beuer. Schon vor 26 Jahren brachte die Gesellschaft das erste bundesweite, strukturierte und zertifizierte Curriculum Implantologie auf den Weg. Mit fast 6000 Teilnehmenden in mehr als 267 Kursserien ist es bis heute das erfolgreichste Curriculum der deutschen Zahnmedizin. Aktuell unterrichten 57 Dozentinnen und Dozenten in neun Wochenendkursen, an denen im Durchschnitt 25 Zahnärztinnen und Zahnärzte teilnehmen. Aufgrund der starken Nachfrage wurde die Teilnehmerzahl unlängst auf 30 erhöht. Jährlich starten sieben acht Kursserien.
Das Fortbildungsangebot der DGI umfasst neben dem Curriculum Einzelkurse, kleinere Kursserien in Praxen und Kliniken sowie Online-Angebote, in denen die Teilnehmer neue Verfahren und Konzepte kennenlernen und zumeist auch in Hands-on-Übungen testen und trainieren können. Im Jahr 2024 bot die DGI insgesamt 84 Kurse für Zahnmediziner:innen, sowie für die Team-Assistenz und die Zahntechnik an, an denen 1448 Personen teilnahmen. Mit zwei erfolgreichen Start-up-Serien für Implantologie und Implantatprothetik bietet die DGI zusammen mit einem Summer-Event, der „Implantat-Reise“ auch Fortbildungen für Einsteiger und den implantologischen Nachwuchs an.

Neue Qualifikationen. Beim Thema Implantate legen Patientinnen und Patienten großen Wert auf fachliche Kompetenz und Expertise, wie Umfragen und Studien zeigen. Dies unterstreicht, dass es für Zahnärztinnen und Zahnärzte wichtig ist, ihre fachliche Qualifikation klar zu vermitteln.  Vor diesem Hintergrund hat die DGI neue Qualifikationen eingeführt und mit präzisen Anforderungen versehen. Dies sorgt für Transparenz und vermittelt den Patienten ein zusätzliches Maß an Sicherheit.
Alle Qualifikationen werden nach einer Prüfung durch ein Fachgremium vergeben und erfordern Nachweise von bestimmten Leistungen, Fähigkeiten und Erfahrungen, etwa eine von Status zu Status steigende Zahl gesetzter Implantate. Absolventinnen und Absolventen des Curriculums erlangen den Status Zertifizierte/r Implantologe/Implantologin. Es folgt der Status fortgeschrittener Implantologe/Implantologin. Die nächste Stufe ist der DGI-Experte/die DGI-Expertin und die höchste fachliche Qualifikation ist der DGI-Spezialist/die DGI-Spezialistin. Alle Qualifikationen werden mit einem Zertifikat bescheinigt und entsprechende Siegel stehen für die Praxis- oder Klinik-Website zur Verfügung.

(Inter)national gut vernetzt. Die DGI ist traditionell in Europa und international mit Schwesterorganisationen gut vernetzt. Zu den Erfolgsprojekten gehört schon seit einigen Jahren das International Journal of Implant Dentistry, welches die DGI in Zusammenarbeit mit der japanischen Gesellschaft JSOI herausgibt. Eine gemeinsame Tagung mit der European Association of Osseointegration (EAO) im vergangenen Jahr hat die Zusammenarbeit mit dieser europäischen Fachgesellschaft intensiviert. Auf den Weg gebracht wurden auch Kooperationen mit internationalen Organisationen sowie die Mitarbeit bei internationalen Konsensustreffen. Im kommenden Jahr findet ein erstes Treffen zum Thema zahnloser Kiefer in Boston statt.

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Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Verwendung der DGI-Siegel und DGI-Bezeichnungen

Präambel

Die DGI ist die größte wissenschaftliche Gesellschaft Europas auf dem Gebiet der Implantologie. Durch die Zusammenarbeit von Forschenden an Hochschulen und praktisch tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzten schafft die DGI Wissen und Expertise. Dazu hat sie ein umfangreiches und abgestuftes Fortbildungsangebot und weiterführende Qualifikationsmöglichkeiten entwickelt. Die Fortbildungen dienen der Qualitätssicherung und -verbesserung der Implantattherapie. Um die im Rahmen der DGI- Fortbildungen erworbenen und weiteren nachgewiesenen implantologischen Fähigkeiten auch nach außen kommunizieren zu können, stellt die DGI abhängig von den jeweils nachzuweisenden Anforderungen, die in der Anlage 1 dargestellten, marken- bzw. designrechtlich geschützten DGI-Siegel bzw. Qualifikationsbezeichnungen zur werblichen Nutzung zur Verfügung. Diese Siegel bescheinigen eine reine Qualifikation durch die DGI und sind nicht im allgemeinen Berufsrecht verankert.

§1 Vertragsgegenstand

(1)Die nachfolgenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln die Berechtigungen undVerpflichtungen bezüglich der Benutzung der Vertragsschutzrechte (siehe Abs. 2) zwischen der DGI –Deutsche Gesellschaft für Implantologie im Zahn- Mund- und Kieferbereich e.V., Karlstraße 60, 80333München, nachfolgend bezeichnet als DGI oder Lizenzgeberin und dem Lizenznehmer.

(2)Gegenstand des Vertrags sind die als Marken (Vertragsmarken) bzw. eingetragenen Designs(Vertragsdesigns) – gemeinsam bezeichnet als Vertragsschutzrechte – geschützten Qualitätssiegel undQualifikationsbezeichnungen der Lizenzgeberin, wie diese in Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführtund abgebildet sind.

(3)Der Lizenznehmer erhält von der Lizenzgeberin nach Maßgabe der in diesem Vertrag geregeltenBestimmungen, insbesondere der Regelungen in § 2 – Umfang der Nutzung -, das nicht ausschließliche,räumlich und zeitlich beschränkte Recht, eine oder mehrere der Vertragsmarken bzw. eines odermehrere der Vertragsdesigns zum Zwecke der Werbung für eigene zahnärztliche Dienstleistungen ineigener Verantwortung zu benutzen.

(4)Die Lizenzgeberin bleibt Inhaberin der bestehenden Vertragsschutzrechte. Die Benutzung derVertragsmarken erfolgt für die Lizenzgeberin. Ein etwaig durch die Nutzung erworbener Goodwillkommt ausschließlich der Lizenzgeberin zugute. Der Erwerb eigener Rechte durch den Lizenznehmeraufgrund von Benutzungshandlungen der Vertragsschutzrechte ist ausgeschlossen.

(5)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder das Nutzungsrecht abzutretenoder in sonstiger Weise weiterzugeben.

(6)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm aus diesem Lizenzvertrag zustehenden Rechte anden Vertragsschutzrechten zu verpfänden oder zum Gegenstand sonstiger dinglicher Rechte zumachen.2

§ 2 Umfang der Nutzung

(1) Allgemeines:

  1. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist personengebunden und darf ausschließlich verknüpft mit dem Namen des Lizenznehmers erfolgen.
  2. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist zudem dienstleistungsbezogen und darf ausschließlich im Zusammenhang mit den zahnmedizinischen bzw. den implantologischen Dienstleistungen des Lizenznehmers erfolgen.
  3. Die Benutzung der Vertragsschutzrechte im Rahmen von online abrufbaren Veröffentlichungen, insbesondere der Onlinewerbung (z.B. Praxis-Webseite, Online-Branchenverzeichnisse, berufsspezifische Web- oder Empfehlungsseiten, Social-media Auftritte), darf ausschließlich im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Tätigkeit des Lizenznehmers erfolgen. Gleiches gilt für eine Benutzung in Druckprodukten (z.B. Flyern, Broschüren, Visitenkarten)
  4. Die Vertragsschutzrechte sind nicht schildfähig. Die Benutzung auf einem Praxisschild des Lizenznehmers darf daher nur erfolgen, wenn der Lizenznehmer im Besitz einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Landeszahnärztekammer ist.
  5. Eine Benutzung der Vertragsschutzrechte, die über eine personengebundene Benutzung hinausgeht, insbesondere wenn sie den irreführenden Eindruck erweckt, die Praxis als solche oder alle Mitglieder einer Praxisgemeinschaft besäßen die Voraussetzungen zur Benutzung der Vertragsschutzrechte, ist ausdrücklich untersagt.
  6. Die Lizenzgeberin stellt dem Lizenznehmer die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen druckfähig in verschiedenen Dateiformaten zur Verfügung. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte grundsätzlich nur in der zur Verfügung gestellten Form entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu nutzen. Veränderungen an den Vertragsmarken oder Vertragsdesigns sind nicht zulässig. Eine Anpassung der Größe ist gestattet, soweit die Proportionen erhalten bleiben und der Text lesbar bleibt. Weitere Regelungen zu der spezifischen Benutzung der Vertragsschutzrechte finden sich in Anlage 2 zu diesem Vertrag.
  7. Die Lizenzgeberin behält sich vor, Änderungen an den Vertragsdesigns und Vertragsmarken vorzunehmen und kann von dem Lizenznehmer die Übernahme der Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(2) Die Berechtigung zur Nutzung jedes einzelnen in der Anlage 1 aufgeführten Vertragsschutzrechts ist von individuellen Voraussetzungen, die der Lizenznehmer erfüllen muss, abhängig. Die Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 3 zu diesem Vertrag. Die Lizenzgeberin teilt dem Lizenznehmer darüber hinaus individuell und in geeigneter Form (z.B. durch ein Anschreiben oder die Übergabe einer Urkunde) mit, welches der Vertragsschutzrechte der Lizenznehmer konkret nutzen darf. Die allgemeinen DGI-Vertragsmarken (Anlage 1 A Nr. 1) und 2)) dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit einem der lizenzierten Vertragsdesigns (Siegel) oder Bezeichnungen (DGI-Zertifiziert für Implantologie, DGI-Zertifiziert für Implantatprothetik, DGI-Advanced für Implantologie, 3

DGI-Experte/in für Implantologie, DGI-Spezialist/in für Implantologie, Gutachter/in für Implantologie der DGI) verwendet werden.

(3) Die Nutzung der Vertragsschutzrechte darf nur im Einklang mit den geltenden Gesetzen (UWG, HWG etc.) erfolgen. Die Einhaltung der Gesetze hat der Lizenznehmer selbst zu gewährleisten. Ausdrücklich untersagt sind folgende Arten der Benutzung der Vertragsschutzrechte:

  1. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, den guten Ruf der Lizenzgeberin zu schädigen
  2. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, Verbraucher zu täuschen oder sonst in die Irre zu führen
  3. die Benutzung im Zusammenhang mit einer politischen Betätigung
  4. die Benutzung im Zusammenhang in einem herabwürdigenden, ehrverletzenden oder sittenwidrigen Kontext

(4) Alle mit der Nutzung der Vertragsschutzrechte verbundenen Kosten trägt der Lizenznehmer selbst.

§ 3 Qualitätsanforderungen

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das in den Vertragsschutzrechten verkörperte Qualitätsversprechen zu fördern, indem er bei seiner zahnmedizinischen Tätigkeit die hohen Qualitätsanforderungen der Lizenzgeberin beachtet. Er verpflichtet sich weiterhin alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des guten Rufs der Lizenzgeberin oder der weiteren Lizenznehmer des DGI beitragen könnte.

§ 4 Gewährleistung

(1) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Haftung für den Bestand der Vertragsschutzrechte. Sie haftet insbesondere auch nicht dafür, dass der Lizenznehmer im Vertrauen auf den Bestand der Lizenzrechte Investitionen getätigt hat.

(2) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Benutzung der Vertragsschutzrechte keine Rechte Dritter verletzt. Soweit Vorrechts- und Abgrenzungsvereinbarungen mit Dritten bestehen, wird die Lizenzgeberin den Lizenznehmer hierüber in der geeigneten Weise informieren. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lizenzgeberin positive Kenntnis davon erlangt, dass die Benutzung eines der Vertragsschutzrechte in Rechte Dritter eingreift.

§ 5 Haftungsfreistellung

Wird die Lizenzgeberin durch eine dritte Partei wegen Verwendung der Vertragsschutzrechte in Anspruch genommen, so stellt der Lizenznehmer die Lizenzgeberin im Innenverhältnis von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. 4

§ 6 Lizenzgebühren

Die Nutzung der Vertragsschutzrechte ist unentgeltlich. Eine Lizenzgebühr ist nicht zu entrichten. Die Lizenzgeberin ist jedoch berechtigt vor Erteilung der Nutzungsberechtigung oder im Rahmen der Zertifizierung oder Re-Zertifizierung Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe zu erheben.

§ 7 Nutzungsdauer und Vertragsbeendigung

(1) Der Vertrag tritt mit der Annahme der Nutzungsbedingungen durch den Lizenznehmer und mit der Erreichung der individuellen Voraussetzungen entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 in Kraft. Die Laufzeit des Vertrags ist grundsätzlich unbestimmt, es sei denn die Nutzung eines Vertragsschutzrechts bzw. einer DGI-Bezeichnung unterliegt ausdrücklich einer bestimmten Laufzeit. Ob die Laufzeit bestimmt oder unbestimmt ist, ergibt sich aus der Anlage 3.

(2) Im Falle der unbestimmten Laufzeit kann der Vertrag durch die Lizenzgeberin frühestens nach 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Mit der Erteilung der Berechtigung der Nutzung eines/r „höherwertigen“ Vertragsdesigns oder Vertragsmarke aus dem Katalog der Vertragsschutzrechte in Anlage 1 bzw. DGI-Bezeichnung entsprechend Anlage 3 endet des Recht zur Nutzung der „niederwertigen“ Rechte, es sei denn die Lizenzgeberin stimmt der Parallelnutzung ausdrücklich zu. Das Recht zur Parallelnutzung kann sich aus Anlage 3 ergeben.

(4) Ist für ein Vertragsschutzrecht bzw. eine DGI-Bezeichnung eine bestimmte Laufzeit vorgesehen, so endet der Vertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, automatisch mit dem Zeitablauf.

Die Laufzeit kann jedoch durch eine Re-Zertifizierung nach § 2 i.V.m Anlage 3 Ziff. II verlängert werden. Die Re-Zertifizierung unterliegt den Bedingungen, welche im Zeitpunkt der Antragstellung gültig sind.

(5) Der Vertrag endet vorzeitig automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Lizenznehmers bei der DGI, soweit die Mitgliedschaft gemäß Anlage 3 eine Voraussetzung für die Nutzung eines Vertragsschutzrechtes ist.

(6) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (siehe § 8) bleibt unberührt.

§ 8 Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt.

(2) Die Lizenzgeberin ist insbesondere berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn 5

  1. der Lizenznehmer seine zahnärztliche Approbation verliert oder seine Tätigkeit als Zahnarzt aus sonstigen Gründen dauerhaft beendet.
  2. die Lizenzgeberin eines der von der Lizenz erfassten Vertragsschutzrechte aufgibt oder verliert und daher dem Lizenznehmer hieran faktisch keine Lizenz mehr einräumen kann.
  3. die Lizenznehmerin durch Dritte zur Unterlassung zur Nutzung eines der Vertragsschutzrechte verpflichtet wird. Der Verpflichtung steht die Aufforderung zur Unterlassung der Nutzung eines der Vertragsschutzrechte gleich, wenn die Lizenzgeberin nach rechtlicher Prüfung zur Einschätzung gelangt, dass der Dritte realistische Chancen einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsverlangens besitzt.

(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der Schriftform.

§ 9 Nutzungsverbot bei Vertragsbeendigung

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte nach Beendigung dieses Vertrages nicht mehr zu benutzen. Alle Benutzungshandlungen, insbesondere werbliche Hinweise auf die durch die Vertragsschutzrechte verkörperten und bei der Lizenzgeberin erworbenen Qualifikationen, sind unverzüglich einzustellen. Wiedergaben der Vertragsschutzrechte – online oder in Printprodukten – sind zu entfernen.

§ 10 Aufrechterhaltung der Schutzrechte / Mitwirkung des Lizenznehmers

(1) Die Lizenzgeberin wird die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten aufrechterhalten und gegen etwaige Angriffe Dritter verteidigen. Es steht ihr frei einzelne oder sämtliche Vertragsschutzrechte im Einklang mit ihren eigenen Zielen aktiv aufzugeben.

(2) Erhält der Lizenznehmer davon positive Kenntnis, dass ein Dritter eines der Vertragsschutzrechte unberechtigt benutzt und/oder ein hiermit ähnliches Schutzrecht anmeldet, welches mit einem der Vertragsschutzrechte möglicherweise verwechslungsfähig ist, so hat er die Lizenzgeberin hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Verletzung eines Vertragsschutzrechtes im eigenen Namen zu verfolgen.

(3) Die Entscheidung, etwaige Verletzungen gegen die Vertragsschutzrechte zu verfolgen oder nicht zu verfolgen, liegt alleine bei der Lizenzgeberin.

(4) Soweit zur Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte oder der Verfolgung von festgestellten Verletzungen der Vertragsschutzrechte Mitwirkungshandlungen des Lizenznehmers erforderlich oder vorteilhaft sind (z.B. Zusammenstellung und Zurverfügungstellung von Benutzungsnachweisen), hat der Lizenznehmer diese auf Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Diese Verpflichtung wirkt auch nach Beendigung dieses Vertrags für eine Dauer von 5 Jahren nach. 6

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag wird, soweit dies rechtlich zulässig ist, das Landgericht München I vereinbart.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Anlagen zu diesem Vertrag sind Bestandteil desselben.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt in zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt entsprechend, wenn sich bei Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Stand der Allgemeinen Nutzungsbedingungen: November 2025

→ Nutzungsbedingungen inkl. Anhang zum Download [PDF-Datei].

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