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Fürstlich implantieren – für Studierende ab dem 7. Semester

Für interessierte Studentinnen und Studenten der Zahnmedizin ab dem 7. Semester

Liebe Studierende, 

die dentale Implantologie hat die Zahnmedizin wie kaum ein anderes chirurgisches Verfahren in den letzten beiden Jahrzehnten revolutioniert. In Zukunft wird kein chirurgisch interessierter Zahnarzt mehr daran vorbeikommen, auch selbst Patienten implantologisch zu versorgen. Unsere immer älter und anspruchsvoller werdende Bevölkerung garantiert einen steigenden Bedarf.

Aus den Erfahrungen des Studentenunterrichtes zweier Universitätskliniken heraus, aus Mainz und Frankfurt, wurde eine neue Idee geboren: Studierenden, die besonders an der Implantologie interessiert sind, soll die Möglichkeit gegeben werden, neben ihrer studentischen Universitätsausbildung die Welt der modernen Implantologie in all ihren Facetten – von der Weichgewebsproblematik bis hin zur Augmentation – in einer inspirierenden Atmosphäre näher kennenzulernen. Wichtig ist uns auch die kontroverse und lehrreiche Diskussion unterschiedlicher Konzepte, wie sie an verschiedenen Universitäten üblich sind.

An drei Tagen wollen wir „Referenten“ mit Ihnen intensiv, aber in einer entspannten und motivierenden Atmosphäre die Welt der dentalen Implantologie erkunden und diskutieren. Wer Interesse daran hat, für den kann dieser Workshop wirklich der „Einstieg“ in die faszinierende Welt der dentalen Implantologie sein, sowohl aus chirurgischer als auch aus prothetischer Sicht. Ansprechen möchten wir Studierende des 8. klinischen Semesters, die bereits ausreichende klinische Erfahrung besitzen und aktiv mitreden können.

Neben einem kurzen Überblick über die Grundlagen wollen wir Ihnen wirklich spannende Fragestellungen näherbringen. Nicht zu kurz kommen sollen auch die praktischen Übungen, denn für die chirurgische Praxis bleibt im Studium oft zu wenig Zeit. Das abendliche Rahmenprogramm dient dem entspannten persönlichen Erfahrungsaustausch in einer ungezwungenen und interessanten Umgebung.

Wir freuen uns sehr auf Ihre Teilnahme.
Machen Sie mit und implantieren Sie fürstlich auf Burg Staufenberg!

Mit den besten Grüßen,
Prof. Dr. mult. Robert Sader (Frankfurt)
und Prof. Dr. Dr. Bilal Al-Nawas (Mainz)

Programm am Donnerstag 26.09.2024
16:30
- 17:50
Anreise der Teilnehmer Kleiner Imbiss zur Begrüßung
17:50
- 19:00
Ästhetik und Funktion – die Bedeutung von Konsumdenken in der Zahnmedizin
Prof. Dr. mult. Robert Sader
19:00
- 19:30
Vorstellung der Teilnehmer und Gruppenaufteilung
Programm am Freitag 27.09.2024
09:00
- 09:15
Begrüßung
Prof. Dr. mult. Robert Sader, Prof. Dr. Dr. Bilal Al-Nawas
09:15
- 10:00
Osseointegration und Implantattypen
Prof. Dr. Dr. Bilal Al-Nawas
10:00
- 10:15
Kaffeepause
10:15
- 11:00
Prothetische Implantatplanung aus Mainzer Sicht
PD Dr. Stefan Wentaschek
11:00
- 11:45
Prothetische Implantatplanung aus Frankfurter Sicht
PD Dr. Silvia Brandt
11:45
- 13:00
Implantologie-Quiz – Planungsund Therapiekonzepte Frankfurt versus Mainz
13:00
- 14:00
Mittagessen
14:00
- 14:45
Vorstellung der MEGAGEN- Implantatsysteme
Stephan Weber
14:45
- 15:15
Augmentative Maßnahmen: was, wann, wie viel?
Prof. Dr. mult. Robert Sader
15:15
- 15:30
Kaffeepause
15:30
- 16:30
Zirkel-Hands-on-Training 1 (MegaGen),„Digitale Implantplanung mit R2 Gate“
16:30
- 17:30
Zirkel-Hands-on-Training 2, „Implantation am Kunststoffkiefer“
Prof. Dr. Dr. Bilal Al-Nawas
17:30
- 18:30
Zirkel-Hands-on-Training 3, „Prothetik-Hands-on am Modell“
PD Dr. Stefan Wentaschek
17:30
- 18:30
Zirkel-Hands-on-Training 3, „Prothetik-Hands-on am Modell“
PD Dr. Stefan Wentaschek
19:00
- 19:30
Ab 19.00 Uhr Rahmenprogramm „Mittelalterliches Wetzlar“ Busfahrt von Staufenberg nach Wetzlar
19:30
- 20:30
Stadtführung „Futtergassen Führung“
20:30
- 22:00
Abendessen im historischen Wetzlar
Programm am Samstag 28.09.2024
09:00
- 10:00
Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von Knochenersatzmaterialien in der zahnärztlichen Implantologie – mit BINGO-Quiz
Dr. Jürgen Gallas
10:00
- 10:30
Kaffeepause/Auschecken
10:30
- 11:30
Zirkel-Hands-on-Training 4, „Nahtkurs am Schweineohr“
Prof. Dr. mult. Robert Sader
11:30
- 12:30
Zirkel-Hands-on-Training 5 (Geistlich) „Augmentation am Unterkiefer“
12:30
- 13:30
Mittagessen
13:30
- 15:00
Digitale Implantologie
Prof. Dr. Dr. Bilal Al-Nawas, Prof. Dr. mult. Robert Sader
15:00
- 15:45
Abschlussdiskussion, Vergabe der Tagungspreise, Ausgabe der Zertifikate
Leitung 

Univ-Prof. Dr. Dr. Dr.

Robert

Sader

Beisitzer LV Hessen
Universitätsklinikum Frankfurt/Main 
Frankfurt am Main
Referierende 

Univ.-Prof. Dr. Dr.

Bilal

Al-Nawas

Vizepräsident der DGI
Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie – Plastische Operationen (MKG) der Universitätsmedizin Mainz
Mainz

Dr.

Markus

Brandt

Giessen

Univ-Prof. Dr. Dr. Dr.

Robert

Sader

Beisitzer LV Hessen
Universitätsklinikum Frankfurt/Main 
Frankfurt am Main

PD Dr.

Stefan

Wentaschek

M.Sc.

Mainz
Veranstalter 
DGÄZ e. V.

boeld communication GmbH

Reitmorstraße 25

80538

München

+49 (0) 89/18 90 46-0

Ansprechpartner*in 

Moritz

Lachmann

DGÄZ e. V.

Schloss Westerburg

56457

Westerburg

+49 2663 916 731

Gebühren 

320 € pro Person im Doppelzimmer
400 € pro Person im Einzelzimmer

Herzlichen Dank an unsere Sponsoren 

verfügbar
Wann
Do. 26.09.2024 - Sa. 28.09.2024    
Do. 16:30 – Sa. 15:45 Uhr
Wo
Burghotel Staufenberg
Burggasse 10
35460 Staufenberg
Deutschland

Kursbuchung

Die Buchung findet noch über unser altes Buchungssystem oder einen externen Anbieter statt. Bitte beachten Sie, dass diese Buchung nicht in Ihrem Kundenaccount „meine DGI“ zu verwalten ist.

Kursbeschreibung

Liebe Studierende, 

die dentale Implantologie hat die Zahnmedizin wie kaum ein anderes chirurgisches Verfahren in den letzten beiden Jahrzehnten revolutioniert. In Zukunft wird kein chirurgisch interessierter Zahnarzt mehr daran vorbeikommen, auch selbst Patienten implantologisch zu versorgen. Unsere immer älter und anspruchsvoller werdende Bevölkerung garantiert einen steigenden Bedarf.

Aus den Erfahrungen des Studentenunterrichtes zweier Universitätskliniken heraus, aus Mainz und Frankfurt, wurde eine neue Idee geboren: Studierenden, die besonders an der Implantologie interessiert sind, soll die Möglichkeit gegeben werden, neben ihrer studentischen Universitätsausbildung die Welt der modernen Implantologie in all ihren Facetten – von der Weichgewebsproblematik bis hin zur Augmentation – in einer inspirierenden Atmosphäre näher kennenzulernen. Wichtig ist uns auch die kontroverse und lehrreiche Diskussion unterschiedlicher Konzepte, wie sie an verschiedenen Universitäten üblich sind.

An drei Tagen wollen wir „Referenten“ mit Ihnen intensiv, aber in einer entspannten und motivierenden Atmosphäre die Welt der dentalen Implantologie erkunden und diskutieren. Wer Interesse daran hat, für den kann dieser Workshop wirklich der „Einstieg“ in die faszinierende Welt der dentalen Implantologie sein, sowohl aus chirurgischer als auch aus prothetischer Sicht. Ansprechen möchten wir Studierende des 8. klinischen Semesters, die bereits ausreichende klinische Erfahrung besitzen und aktiv mitreden können.

Neben einem kurzen Überblick über die Grundlagen wollen wir Ihnen wirklich spannende Fragestellungen näherbringen. Nicht zu kurz kommen sollen auch die praktischen Übungen, denn für die chirurgische Praxis bleibt im Studium oft zu wenig Zeit. Das abendliche Rahmenprogramm dient dem entspannten persönlichen Erfahrungsaustausch in einer ungezwungenen und interessanten Umgebung.

Wir freuen uns sehr auf Ihre Teilnahme.
Machen Sie mit und implantieren Sie fürstlich auf Burg Staufenberg!

Mit den besten Grüßen,
Prof. Dr. mult. Robert Sader (Frankfurt)
und Prof. Dr. Dr. Bilal Al-Nawas (Mainz)

Programm am Donnerstag 26.09.2024
16:30
- 17:50
Anreise der Teilnehmer Kleiner Imbiss zur Begrüßung
17:50
- 19:00
Ästhetik und Funktion – die Bedeutung von Konsumdenken in der Zahnmedizin
Prof. Dr. mult. Robert Sader
19:00
- 19:30
Vorstellung der Teilnehmer und Gruppenaufteilung
Programm am Freitag 27.09.2024
09:00
- 09:15
Begrüßung
Prof. Dr. mult. Robert Sader, Prof. Dr. Dr. Bilal Al-Nawas
09:15
- 10:00
Osseointegration und Implantattypen
Prof. Dr. Dr. Bilal Al-Nawas
10:00
- 10:15
Kaffeepause
10:15
- 11:00
Prothetische Implantatplanung aus Mainzer Sicht
PD Dr. Stefan Wentaschek
11:00
- 11:45
Prothetische Implantatplanung aus Frankfurter Sicht
PD Dr. Silvia Brandt
11:45
- 13:00
Implantologie-Quiz – Planungsund Therapiekonzepte Frankfurt versus Mainz
13:00
- 14:00
Mittagessen
14:00
- 14:45
Vorstellung der MEGAGEN- Implantatsysteme
Stephan Weber
14:45
- 15:15
Augmentative Maßnahmen: was, wann, wie viel?
Prof. Dr. mult. Robert Sader
15:15
- 15:30
Kaffeepause
15:30
- 16:30
Zirkel-Hands-on-Training 1 (MegaGen),„Digitale Implantplanung mit R2 Gate“
16:30
- 17:30
Zirkel-Hands-on-Training 2, „Implantation am Kunststoffkiefer“
Prof. Dr. Dr. Bilal Al-Nawas
17:30
- 18:30
Zirkel-Hands-on-Training 3, „Prothetik-Hands-on am Modell“
PD Dr. Stefan Wentaschek
17:30
- 18:30
Zirkel-Hands-on-Training 3, „Prothetik-Hands-on am Modell“
PD Dr. Stefan Wentaschek
19:00
- 19:30
Ab 19.00 Uhr Rahmenprogramm „Mittelalterliches Wetzlar“ Busfahrt von Staufenberg nach Wetzlar
19:30
- 20:30
Stadtführung „Futtergassen Führung“
20:30
- 22:00
Abendessen im historischen Wetzlar
Programm am Samstag 28.09.2024
09:00
- 10:00
Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von Knochenersatzmaterialien in der zahnärztlichen Implantologie – mit BINGO-Quiz
Dr. Jürgen Gallas
10:00
- 10:30
Kaffeepause/Auschecken
10:30
- 11:30
Zirkel-Hands-on-Training 4, „Nahtkurs am Schweineohr“
Prof. Dr. mult. Robert Sader
11:30
- 12:30
Zirkel-Hands-on-Training 5 (Geistlich) „Augmentation am Unterkiefer“
12:30
- 13:30
Mittagessen
13:30
- 15:00
Digitale Implantologie
Prof. Dr. Dr. Bilal Al-Nawas, Prof. Dr. mult. Robert Sader
15:00
- 15:45
Abschlussdiskussion, Vergabe der Tagungspreise, Ausgabe der Zertifikate
Leitung 

Univ-Prof. Dr. Dr. Dr.

Robert

Sader

Beisitzer LV Hessen
Universitätsklinikum Frankfurt/Main 
Frankfurt am Main
Referierende 

Univ.-Prof. Dr. Dr.

Bilal

Al-Nawas

Vizepräsident der DGI
Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie – Plastische Operationen (MKG) der Universitätsmedizin Mainz
Mainz

Dr.

Markus

Brandt

Giessen

Univ-Prof. Dr. Dr. Dr.

Robert

Sader

Beisitzer LV Hessen
Universitätsklinikum Frankfurt/Main 
Frankfurt am Main

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M.Sc.

Mainz
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Westerburg

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Gebühren 

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Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Implantologie e. V.
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Ihre Zustimmung zu den

Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Verwendung der DGI-Siegel und DGI-Bezeichnungen

Präambel

Die DGI ist die größte wissenschaftliche Gesellschaft Europas auf dem Gebiet der Implantologie. Durch die Zusammenarbeit von Forschenden an Hochschulen und praktisch tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzten schafft die DGI Wissen und Expertise. Dazu hat sie ein umfangreiches und abgestuftes Fortbildungsangebot und weiterführende Qualifikationsmöglichkeiten entwickelt. Die Fortbildungen dienen der Qualitätssicherung und -verbesserung der Implantattherapie. Um die im Rahmen der DGI- Fortbildungen erworbenen und weiteren nachgewiesenen implantologischen Fähigkeiten auch nach außen kommunizieren zu können, stellt die DGI abhängig von den jeweils nachzuweisenden Anforderungen, die in der Anlage 1 dargestellten, marken- bzw. designrechtlich geschützten DGI-Siegel bzw. Qualifikationsbezeichnungen zur werblichen Nutzung zur Verfügung. Diese Siegel bescheinigen eine reine Qualifikation durch die DGI und sind nicht im allgemeinen Berufsrecht verankert.

§1 Vertragsgegenstand

(1)Die nachfolgenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln die Berechtigungen undVerpflichtungen bezüglich der Benutzung der Vertragsschutzrechte (siehe Abs. 2) zwischen der DGI –Deutsche Gesellschaft für Implantologie im Zahn- Mund- und Kieferbereich e.V., Karlstraße 60, 80333München, nachfolgend bezeichnet als DGI oder Lizenzgeberin und dem Lizenznehmer.

(2)Gegenstand des Vertrags sind die als Marken (Vertragsmarken) bzw. eingetragenen Designs(Vertragsdesigns) – gemeinsam bezeichnet als Vertragsschutzrechte – geschützten Qualitätssiegel undQualifikationsbezeichnungen der Lizenzgeberin, wie diese in Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführtund abgebildet sind.

(3)Der Lizenznehmer erhält von der Lizenzgeberin nach Maßgabe der in diesem Vertrag geregeltenBestimmungen, insbesondere der Regelungen in § 2 – Umfang der Nutzung -, das nicht ausschließliche,räumlich und zeitlich beschränkte Recht, eine oder mehrere der Vertragsmarken bzw. eines odermehrere der Vertragsdesigns zum Zwecke der Werbung für eigene zahnärztliche Dienstleistungen ineigener Verantwortung zu benutzen.

(4)Die Lizenzgeberin bleibt Inhaberin der bestehenden Vertragsschutzrechte. Die Benutzung derVertragsmarken erfolgt für die Lizenzgeberin. Ein etwaig durch die Nutzung erworbener Goodwillkommt ausschließlich der Lizenzgeberin zugute. Der Erwerb eigener Rechte durch den Lizenznehmeraufgrund von Benutzungshandlungen der Vertragsschutzrechte ist ausgeschlossen.

(5)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder das Nutzungsrecht abzutretenoder in sonstiger Weise weiterzugeben.

(6)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm aus diesem Lizenzvertrag zustehenden Rechte anden Vertragsschutzrechten zu verpfänden oder zum Gegenstand sonstiger dinglicher Rechte zumachen.2

§ 2 Umfang der Nutzung

(1) Allgemeines:

  1. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist personengebunden und darf ausschließlich verknüpft mit dem Namen des Lizenznehmers erfolgen.
  2. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist zudem dienstleistungsbezogen und darf ausschließlich im Zusammenhang mit den zahnmedizinischen bzw. den implantologischen Dienstleistungen des Lizenznehmers erfolgen.
  3. Die Benutzung der Vertragsschutzrechte im Rahmen von online abrufbaren Veröffentlichungen, insbesondere der Onlinewerbung (z.B. Praxis-Webseite, Online-Branchenverzeichnisse, berufsspezifische Web- oder Empfehlungsseiten, Social-media Auftritte), darf ausschließlich im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Tätigkeit des Lizenznehmers erfolgen. Gleiches gilt für eine Benutzung in Druckprodukten (z.B. Flyern, Broschüren, Visitenkarten)
  4. Die Vertragsschutzrechte sind nicht schildfähig. Die Benutzung auf einem Praxisschild des Lizenznehmers darf daher nur erfolgen, wenn der Lizenznehmer im Besitz einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Landeszahnärztekammer ist.
  5. Eine Benutzung der Vertragsschutzrechte, die über eine personengebundene Benutzung hinausgeht, insbesondere wenn sie den irreführenden Eindruck erweckt, die Praxis als solche oder alle Mitglieder einer Praxisgemeinschaft besäßen die Voraussetzungen zur Benutzung der Vertragsschutzrechte, ist ausdrücklich untersagt.
  6. Die Lizenzgeberin stellt dem Lizenznehmer die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen druckfähig in verschiedenen Dateiformaten zur Verfügung. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte grundsätzlich nur in der zur Verfügung gestellten Form entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu nutzen. Veränderungen an den Vertragsmarken oder Vertragsdesigns sind nicht zulässig. Eine Anpassung der Größe ist gestattet, soweit die Proportionen erhalten bleiben und der Text lesbar bleibt. Weitere Regelungen zu der spezifischen Benutzung der Vertragsschutzrechte finden sich in Anlage 2 zu diesem Vertrag.
  7. Die Lizenzgeberin behält sich vor, Änderungen an den Vertragsdesigns und Vertragsmarken vorzunehmen und kann von dem Lizenznehmer die Übernahme der Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(2) Die Berechtigung zur Nutzung jedes einzelnen in der Anlage 1 aufgeführten Vertragsschutzrechts ist von individuellen Voraussetzungen, die der Lizenznehmer erfüllen muss, abhängig. Die Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 3 zu diesem Vertrag. Die Lizenzgeberin teilt dem Lizenznehmer darüber hinaus individuell und in geeigneter Form (z.B. durch ein Anschreiben oder die Übergabe einer Urkunde) mit, welches der Vertragsschutzrechte der Lizenznehmer konkret nutzen darf. Die allgemeinen DGI-Vertragsmarken (Anlage 1 A Nr. 1) und 2)) dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit einem der lizenzierten Vertragsdesigns (Siegel) oder Bezeichnungen (DGI-Zertifiziert für Implantologie, DGI-Zertifiziert für Implantatprothetik, DGI-Advanced für Implantologie, 3

DGI-Experte/in für Implantologie, DGI-Spezialist/in für Implantologie, Gutachter/in für Implantologie der DGI) verwendet werden.

(3) Die Nutzung der Vertragsschutzrechte darf nur im Einklang mit den geltenden Gesetzen (UWG, HWG etc.) erfolgen. Die Einhaltung der Gesetze hat der Lizenznehmer selbst zu gewährleisten. Ausdrücklich untersagt sind folgende Arten der Benutzung der Vertragsschutzrechte:

  1. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, den guten Ruf der Lizenzgeberin zu schädigen
  2. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, Verbraucher zu täuschen oder sonst in die Irre zu führen
  3. die Benutzung im Zusammenhang mit einer politischen Betätigung
  4. die Benutzung im Zusammenhang in einem herabwürdigenden, ehrverletzenden oder sittenwidrigen Kontext

(4) Alle mit der Nutzung der Vertragsschutzrechte verbundenen Kosten trägt der Lizenznehmer selbst.

§ 3 Qualitätsanforderungen

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das in den Vertragsschutzrechten verkörperte Qualitätsversprechen zu fördern, indem er bei seiner zahnmedizinischen Tätigkeit die hohen Qualitätsanforderungen der Lizenzgeberin beachtet. Er verpflichtet sich weiterhin alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des guten Rufs der Lizenzgeberin oder der weiteren Lizenznehmer des DGI beitragen könnte.

§ 4 Gewährleistung

(1) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Haftung für den Bestand der Vertragsschutzrechte. Sie haftet insbesondere auch nicht dafür, dass der Lizenznehmer im Vertrauen auf den Bestand der Lizenzrechte Investitionen getätigt hat.

(2) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Benutzung der Vertragsschutzrechte keine Rechte Dritter verletzt. Soweit Vorrechts- und Abgrenzungsvereinbarungen mit Dritten bestehen, wird die Lizenzgeberin den Lizenznehmer hierüber in der geeigneten Weise informieren. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lizenzgeberin positive Kenntnis davon erlangt, dass die Benutzung eines der Vertragsschutzrechte in Rechte Dritter eingreift.

§ 5 Haftungsfreistellung

Wird die Lizenzgeberin durch eine dritte Partei wegen Verwendung der Vertragsschutzrechte in Anspruch genommen, so stellt der Lizenznehmer die Lizenzgeberin im Innenverhältnis von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. 4

§ 6 Lizenzgebühren

Die Nutzung der Vertragsschutzrechte ist unentgeltlich. Eine Lizenzgebühr ist nicht zu entrichten. Die Lizenzgeberin ist jedoch berechtigt vor Erteilung der Nutzungsberechtigung oder im Rahmen der Zertifizierung oder Re-Zertifizierung Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe zu erheben.

§ 7 Nutzungsdauer und Vertragsbeendigung

(1) Der Vertrag tritt mit der Annahme der Nutzungsbedingungen durch den Lizenznehmer und mit der Erreichung der individuellen Voraussetzungen entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 in Kraft. Die Laufzeit des Vertrags ist grundsätzlich unbestimmt, es sei denn die Nutzung eines Vertragsschutzrechts bzw. einer DGI-Bezeichnung unterliegt ausdrücklich einer bestimmten Laufzeit. Ob die Laufzeit bestimmt oder unbestimmt ist, ergibt sich aus der Anlage 3.

(2) Im Falle der unbestimmten Laufzeit kann der Vertrag durch die Lizenzgeberin frühestens nach 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Mit der Erteilung der Berechtigung der Nutzung eines/r „höherwertigen“ Vertragsdesigns oder Vertragsmarke aus dem Katalog der Vertragsschutzrechte in Anlage 1 bzw. DGI-Bezeichnung entsprechend Anlage 3 endet des Recht zur Nutzung der „niederwertigen“ Rechte, es sei denn die Lizenzgeberin stimmt der Parallelnutzung ausdrücklich zu. Das Recht zur Parallelnutzung kann sich aus Anlage 3 ergeben.

(4) Ist für ein Vertragsschutzrecht bzw. eine DGI-Bezeichnung eine bestimmte Laufzeit vorgesehen, so endet der Vertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, automatisch mit dem Zeitablauf.

Die Laufzeit kann jedoch durch eine Re-Zertifizierung nach § 2 i.V.m Anlage 3 Ziff. II verlängert werden. Die Re-Zertifizierung unterliegt den Bedingungen, welche im Zeitpunkt der Antragstellung gültig sind.

(5) Der Vertrag endet vorzeitig automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Lizenznehmers bei der DGI, soweit die Mitgliedschaft gemäß Anlage 3 eine Voraussetzung für die Nutzung eines Vertragsschutzrechtes ist.

(6) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (siehe § 8) bleibt unberührt.

§ 8 Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt.

(2) Die Lizenzgeberin ist insbesondere berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn 5

  1. der Lizenznehmer seine zahnärztliche Approbation verliert oder seine Tätigkeit als Zahnarzt aus sonstigen Gründen dauerhaft beendet.
  2. die Lizenzgeberin eines der von der Lizenz erfassten Vertragsschutzrechte aufgibt oder verliert und daher dem Lizenznehmer hieran faktisch keine Lizenz mehr einräumen kann.
  3. die Lizenznehmerin durch Dritte zur Unterlassung zur Nutzung eines der Vertragsschutzrechte verpflichtet wird. Der Verpflichtung steht die Aufforderung zur Unterlassung der Nutzung eines der Vertragsschutzrechte gleich, wenn die Lizenzgeberin nach rechtlicher Prüfung zur Einschätzung gelangt, dass der Dritte realistische Chancen einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsverlangens besitzt.

(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der Schriftform.

§ 9 Nutzungsverbot bei Vertragsbeendigung

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte nach Beendigung dieses Vertrages nicht mehr zu benutzen. Alle Benutzungshandlungen, insbesondere werbliche Hinweise auf die durch die Vertragsschutzrechte verkörperten und bei der Lizenzgeberin erworbenen Qualifikationen, sind unverzüglich einzustellen. Wiedergaben der Vertragsschutzrechte – online oder in Printprodukten – sind zu entfernen.

§ 10 Aufrechterhaltung der Schutzrechte / Mitwirkung des Lizenznehmers

(1) Die Lizenzgeberin wird die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten aufrechterhalten und gegen etwaige Angriffe Dritter verteidigen. Es steht ihr frei einzelne oder sämtliche Vertragsschutzrechte im Einklang mit ihren eigenen Zielen aktiv aufzugeben.

(2) Erhält der Lizenznehmer davon positive Kenntnis, dass ein Dritter eines der Vertragsschutzrechte unberechtigt benutzt und/oder ein hiermit ähnliches Schutzrecht anmeldet, welches mit einem der Vertragsschutzrechte möglicherweise verwechslungsfähig ist, so hat er die Lizenzgeberin hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Verletzung eines Vertragsschutzrechtes im eigenen Namen zu verfolgen.

(3) Die Entscheidung, etwaige Verletzungen gegen die Vertragsschutzrechte zu verfolgen oder nicht zu verfolgen, liegt alleine bei der Lizenzgeberin.

(4) Soweit zur Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte oder der Verfolgung von festgestellten Verletzungen der Vertragsschutzrechte Mitwirkungshandlungen des Lizenznehmers erforderlich oder vorteilhaft sind (z.B. Zusammenstellung und Zurverfügungstellung von Benutzungsnachweisen), hat der Lizenznehmer diese auf Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Diese Verpflichtung wirkt auch nach Beendigung dieses Vertrags für eine Dauer von 5 Jahren nach. 6

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag wird, soweit dies rechtlich zulässig ist, das Landgericht München I vereinbart.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Anlagen zu diesem Vertrag sind Bestandteil desselben.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt in zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt entsprechend, wenn sich bei Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Stand der Allgemeinen Nutzungsbedingungen: November 2025

→ Nutzungsbedingungen inkl. Anhang zum Download [PDF-Datei].

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