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Curriculum Zahntechnik
Für Einsteiger und Fortgeschrittene

Curriculäre Intensivseminare für die Zahntechnik

DGI Compact Serie

Das erfolgreiche Curriculum von DGI und FZT für Zahntechnikerinnen und Zahntechniker findet in 2026 wieder statt. 

Ein interdisziplinäres Team aus Zahnmedizin und Zahntechnik vermittelt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern in vier Modulen den vollständigen Ablauf einer Versorgung – angefangen bei den anatomischen Voraussetzungen über die Planung, den chirurgischen Eingriff, die provisorische Versorgung bis hin zu den prothetischen Detailschritten auf dem Weg zum interdisziplinären Behandlungserfolg.

In diesem Curriculum können Sie in die Implantatprothetik einsteigen oder Ihr Wissen weiter vertiefen. An einem Live-Patientenfall demonstrieren die praxiserprobten Referenten die Schnittstellen zwischen moderner Zahntechnik und moderner Zahnmedizin.

Ein Fortbildungszertifikat von höchster Reputation verbessert Ihre Marktchancen als zahntechnischer Experte auf dem Gebiet der Implantatprothetik. Die neu erworbene Fachkompetenz wird den Mitgliedern der größten europäischen Fachgesellschaft für Implantologen (DGI e.V.) kommuniziert.

fakten

Expertenwissen mit Zukunft für mehr Reputation und bessere Marktchancen. Für Einsteiger und Fortgeschrittene.

Ihre Dozenten & Gastdozenten

Prof. Dr. Florian Beuer MME
Ztm. Daniel Kirndörfer
Ztm. Andreas Kunz
Giuliano Moustakis
Ztm. Ralph Riquier
Ztm. Björn Roland
Ztm. Christian Rothe
PD Dr. Frank Peter Strietzel
Ztm. Jürg Stuck
Ralf Suckert
Anthimos Maki Tolomenis

das Programm

Kompaktes Wissen in 4 Modulen 

Modul 1

Kursinhalte

Freitag: Die genaue Bewertung verschiedener anatomischer Faktoren ist für die Auswahl des richtigen Implantats und die Planung der am besten geeigneten Implantatposition auch für die Implantatprothetik von großer Bedeutung. Daher starten wir mit einer Vorlesung zur Anatomie in das Curriculum, denn ohne anatomische Kenntnisse geht es nicht.

Alle Arbeitsphasen und auch der Kontakt zum Patienten bedürfen einer Fähigkeit, die der Zahntechniker zu wenig trainiert: Der Kommunikation. Ralf Suckert erläutert uns, warum Kommunikation als professionelle Basiskompetenz gesehen werden muss. Nur wer versteht wie verbale, nonverbale und paraverbale Kommunikation funktioniert, dem gelingt es Missverständnisse zu vermeiden, seine Beziehungen zu Kunden und Kollegen zu stärken, den Informationsfluss im Alltag zu verbessern und soziale und emotionale Intelligenz aufzubauen.

Am späteren Nachmittag dürfen wir den dritten Dozenten der Auftaktveranstaltung ankündigen: Jürg Stuck. Sein Thema ist die Kommunikative zahntechnische Analyse und Diagnostik und er umschreibt sie mit drei Begriffen: Struktur, Zurückhaltung und Intuition. Wer ihn als Dozent an der Charité erleben möchte, muss sich jedoch auf ein ungewöhnliches Procedere einlassen. Jürg Stuck hält keinen Vortrag. Er beantwortet die Fragen der Teilnehmer. Um diese formulieren zu können, erhalten die Teilnehmer schon vor ihrer Anreise eine Kursschrift mit der Essenz zu seinem Thema. Den weiteren Ablauf der Veranstaltung bestimmen die Teilnehmer dann selbst, indem sie ihre Zurückhaltung aufgeben, strukturelle Details einfordern und sich dabei vielleicht für die Intuition eines erfolgreichen Patientengesprächs öffnen. Kein Frontalunterricht, sondern ganz nah dran: Expertenwissen kollegial geteilt.

Bei unserem „Meet and Eat“ können wir die gemachten Eindrücke in Diskussion mit den Dozenten vertiefen.

Samstag: Wir starten mit einer Vorlesung zum Thema Dokumentation.

Die Dokumentation ist in der Zahnmedizin entscheidend für die Qualitätssicherung und die rechtliche Absicherung.  Und sie dient ebenso der Kommunikation zwischen Praxis und Labor. Ralf Suckert vermittelt uns das dazu notwendige Basiswissen und übergibt dann an seinen Kollegen Daniel Kirndörfer.  Er zeigt auf, wie sich die Dokumentation zu einem zentralen Bestandteil des automatisierten Labormanagements in einem modernen Betrieb entwickeln kann. Eine besondere Stärke des Labormanagements liegt in der direkten Schnittstelle zwischen Praxis und Labor.

Die Dokumentation nutzt die Fotografie und die Fotografie schult unser fachliches Auge. Giuliano Moustakis zeigt uns wie man die Fotografie in den Laboralltag integrieren kann und erklärt uns u.a. welches Equipment Sinn macht, wie man die Kameraeinstellung handhabt, gibt Tipps zur Ausleuchtung und zur Auswahl eines attraktiven Bildausschnittes. Schließlich vermittelt er uns das intraorale, extraorale und porträtfotografische Protokoll für die Analyse von Gesicht und Mund nach den Vorgaben der EAED (European Academy of Esthetic Dentistry). Ein nützlicher Intensiv-Hands-On-Kurs in dentaler Fotografie.

27.03.2026  

13:00 - 18:30 Uhr 

28.03.2026  

09:00 - 16:00 Uhr 

Charité – Universitätsmedizin Berlin: Zahnärztliche Prothetik, Alterszahnmedizin und Funktionslehre Aßmannshauser Straße 4-6 | 14197 Berlin  

Dozenten 

Priv.-Doz. Dr.

Frank Peter

Strietzel

Berlin

Ralf

Suckert

Bodman-Ludwigshafen

Jürg

Stuck

Ztm.

Laufenburg

Daniel

Kirndörfer

Ztm.

Ottensoos

Giuliano

Moustakis

Falkensee

Modul 2

Kursinhalte

Freitag: Nach einer Einstiegsvorlesung zum Thema „Backward Planning“ wird live am Patienten implantiert. Anschließend sind die Teilnehmer selbst dran: Wir implantieren am Phantommodell, denn nur so kann man erahnen, welche Herausforderungen die Implantation beinhaltet. Es folgen Vorlesungen zu Implantatsystemen und Materialien und es wird die Thematik „verschraubt versus zementiert“ diskutiert. Bei unserem „Meet and Eat“ haben wir wieder reichlich Zeit die Diskussion mit den Dozenten fortzusetzen.

Samstag: Der Samstag steht im Zeichen der korrekten Positionierung der Implantate.

Prof. Dr. Florian Beuer und Björn Roland beleuchten die Schnittstelle von Praxis und Labor bei der computerunterstützten Implantattherapie. Spannend und herausfordernd wird die 3D-Planung mit Hands-On-Übungen an gängigen Planungssystemen.

22.05.2026 

13:00 - 18:30 Uhr 

23.05.2026 

09:00 - 16:00 Uhr 

Charité – Universitätsmedizin Berlin: Zahnärztliche Prothetik, Alterszahnmedizin und Funktionslehre Aßmannshauser Straße 4-6 | 14197 Berlin  

Dozenten 

Univ.-Prof. Dr.

Florian

Beuer

MME

Berlin

Björn

Roland

Ztm.

Klein-Winterheim

Modul 3

Kursinhalte

Freitag: Am Nachmittag machen wir eine Exkursion in das Dentallabor von Christian Rothe. Hier werden nach dem aktuellen Stand der Technik implantatprothetische Restaurationen gefertigt. Auf dem Prüfstand stehen dabei vor allem digitale Konzepte zur Herstellung von festsitzendem und herausnehmbaren Zahnersatz. Kollege Rothe  zeigt uns Implantatversorgungen von klein bis groß, über stackable guides bis All on X.
Der Seminartag endet mit einem Vortrag von Ralph Riquier zum Thema „Digitale Transformation“. Er kennt die Hürden in der Scandatenverarbeitung, dem Matching, der Konstruktion, dem Design oder der Prozessoptimierung im digitalen Workflow und teilt sein Wissen gerne mit uns. Bei „Meet and Eat“ lassen wir den ereignisreichen Tag in fachlicher Diskussion ausklingen.

Samstag: Wir treffen uns im Hörsaal der Charité und lassen uns von Prof. Dr. Florian Beuer zeigen, wie ein Implantat freigelegt und provisorisch versorgt wird. Zwischendurch dann wieder etwas Hands-On: Das Charité-Team trainiert mit den Teilnehmern das intraorale Scannen.

Am Nachmittag des zweiten Seminartags widmen sich Prof. Dr. Florian Beuer und Anthimos Maki Tolomenis der Indikation „festsitzend“. Wie formt man eine Emergenzprofil aus? Wie stellt man eine therapeutische Versorgung her? Bei der finalen Ausformung der roten Ästhetik kommt dem Zahntechniker eine entscheidende Rolle zu und selbstverständlich ist der Zahntechniker dann für die weiße Ästhetik verantwortlich. Es geht im Wesentlichen um implantatgetragene Frontzahnversorgungen und um ein erfolgreiches ästhetisches Konzept.

05.06.2026 

13:00 - 18:30 Uhr 

dental design berlin | Bessemer Straße 2-14 | 12103 Berlin 

06.06.2026 

09:00 - 16:00 Uhr 

Charité – Universitätsmedizin Berlin: Zahnärztliche Prothetik, Alterszahnmedizin und Funktionslehre Aßmannshauser Straße 4-6 | 14197 Berlin  

Dozenten 

Christian

Rothe

Ztm.

Berlin

Ralph

Riquier

Ztm.

Remchingen

Univ.-Prof. Dr.

Florian

Beuer

MME

Berlin

Hubert

Schenk

Ztm.

München

Modul 4

Kursinhalte

Freitag: In diesem Modul begegnen wir bereits einer fertig ausgeformten Weichgewebssituation. Nun wird die definitive Versorgung eingesetzt. Wir sind wieder live dabei.

An beiden Seminartagen fokussieren wir uns auf Versorgungskonzepte im zahnlosen Kiefer. Sowohl im festsitzenden wie auch herausnehmbaren Bereich werden die Behandlungsabläufe anhand von Fallbeispielen diskutiert. Die Diskussion wird abends bei „Meet and Eat“ in gemütlicher Runde fortgesetzt.

Samstag: Auch am zweiten Tag widmen wir uns ganz dem Grundlagenwissen für herausnehmbaren, implantatgetragenen Zahnersatz. Im Detail geht es dann um Teleskope, Riegel- und Stegkonstruktionen. In Summe resultiert daraus ein Leitfaden, der die allgemeinen Grundregeln der Implantatprothetik beinhaltet und aktuelle Fragen im Bereich der Zahntechnik beantwortet.

Wir beschließen unseren letzten Seminartag des Curriculums durch einen Multiple-Choice-Test. Die Übergabe der Zertifikate findet im Anschluss statt.

13.11.2026 

13:00 - 18:30 Uhr 

14.11.2026 

09:00 - 16:00 Uhr 

Charité – Universitätsmedizin Berlin: Zahnärztliche Prothetik, Alterszahnmedizin und Funktionslehre Aßmannshauser Straße 4-6 | 14197 Berlin  

Dozenten 

Univ.-Prof. Dr.

Florian

Beuer

MME

Berlin

Andreas

Kunz

Ztm.

Berlin

Auf einen Blick

Veranstaltungsort

Die Module 1 bis 4 veranstalten wir an der
Charité – Universitätsmedizin Berlin:

Zahnärztliche Prothetik, Alterszahnmedizin und Funktionslehre
Aßmannshauser Straße 4-6 | 14197 Berlin

Modul 3 / Teil1 (Exkursion) findet im Dentallabor von Christian Rothe in Berlin statt:
dental design berlin | Bessemer Straße 2-14 | 12103 Berlin

Die Charité Berlin wurde als Zahnärztliches Institut der Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin bereits 1884 gegründet und kann demnach auf mehr als 130 Jahre Universitätsmedizin zurückblicken. Seitdem steht die Ausbildung von Zahnärztinnen und Zahnärzten, die Behandlung von Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen sowie die Erforschung neuer Behandlungsmethoden zu den Hauptaufgaben der Zahnmedizin an der Charité. Mit derzeit über 500 Studierenden gehört das Zentrum heute zu den größten Zahnkliniken Deutschlands. Das Expertenteam um Prof. Dr. Florian Beuer MME wird sein Bestes geben, um Deine Fortbildung an der Charité zu einem eindrucksvollen Erfolgserlebnis zu machen.

Berlin ist immer eine Reise wert. Die Bundeshauptstadt hat so viele charmante Gesichter und Sehenswürdigkeiten, dass Du unbedingt mal ein paar Tage dran hängen solltest. Und Übernachtungsmöglichkeiten gibt es für jeden Geldbeutel.

Veranstalter

Die curriculären Intensivseminare werden in Zusammenarbeit von der Deutschen Gesellschaft für Implantologie e.V. und der Fachgesellschaft für Zahntechnik e.V. veranstaltet.

Teilnahme

Teilnehmen können Zahntechnikerinnen und Zahntechniker sowie prothetisch interessierte Zahnärztinnen und Zahnärzte. Je Jahrgang sind maximal 30 Teilnehmer zugelassen. Die Zulassung erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldung.

Prüfung

Die Prüfung zur Zertifizierung erfolgt im Rahmen des letzten, also des vierten Moduls anhand einer schriftlichen, theoretischen Prüfung. Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung ist eine Mindest-Präsenzquote von 75%. Sollte die Präsenzquote oder das Lernziel nicht erreicht werden, kann die Zulassung zur Prüfung im Folgejahr erneut beantragt werden. Der Antrag muss schriftlich erfolgen. Besteht der Teilnehmer die Prüfung, erhält er ein Zertifikat mit dem Titel „Zahntechnischer Experte für Implantatprothetik der DGI und FZT“.

Gebühren 

alle Module
inkl. 19% MwSt.
netto
Nicht-Mitglieder
4.391,10 €
3.690,00 €
FZT-Mitglieder
4.034,10 €
3.390,00 €

Die Verpflegung während der Veranstaltung ist im Preis enthalten (Mittags- und Kaffeepausen). Die Übernachtung am Studienort muss von den Teilnehmern selbst organisiert und getragen werden. Die Studiengebühr ist bei Anmeldung per Kreditkarte oder Klarna zu bezahlen. Stornierungen sind gegen eine Bearbeitungsgebühr von € 30.- (inkl. MwSt.) bis 60 Tage vor Kursbeginn möglich. Danach kann nicht mehr storniert werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit einen Ersatzteilnehmer zu entsenden. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DGI GmbH.

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Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Verwendung der DGI-Siegel und DGI-Bezeichnungen

Präambel

Die DGI ist die größte wissenschaftliche Gesellschaft Europas auf dem Gebiet der Implantologie. Durch die Zusammenarbeit von Forschenden an Hochschulen und praktisch tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzten schafft die DGI Wissen und Expertise. Dazu hat sie ein umfangreiches und abgestuftes Fortbildungsangebot und weiterführende Qualifikationsmöglichkeiten entwickelt. Die Fortbildungen dienen der Qualitätssicherung und -verbesserung der Implantattherapie. Um die im Rahmen der DGI- Fortbildungen erworbenen und weiteren nachgewiesenen implantologischen Fähigkeiten auch nach außen kommunizieren zu können, stellt die DGI abhängig von den jeweils nachzuweisenden Anforderungen, die in der Anlage 1 dargestellten, marken- bzw. designrechtlich geschützten DGI-Siegel bzw. Qualifikationsbezeichnungen zur werblichen Nutzung zur Verfügung. Diese Siegel bescheinigen eine reine Qualifikation durch die DGI und sind nicht im allgemeinen Berufsrecht verankert.

§1 Vertragsgegenstand

(1)Die nachfolgenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln die Berechtigungen undVerpflichtungen bezüglich der Benutzung der Vertragsschutzrechte (siehe Abs. 2) zwischen der DGI –Deutsche Gesellschaft für Implantologie im Zahn- Mund- und Kieferbereich e.V., Karlstraße 60, 80333München, nachfolgend bezeichnet als DGI oder Lizenzgeberin und dem Lizenznehmer.

(2)Gegenstand des Vertrags sind die als Marken (Vertragsmarken) bzw. eingetragenen Designs(Vertragsdesigns) – gemeinsam bezeichnet als Vertragsschutzrechte – geschützten Qualitätssiegel undQualifikationsbezeichnungen der Lizenzgeberin, wie diese in Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführtund abgebildet sind.

(3)Der Lizenznehmer erhält von der Lizenzgeberin nach Maßgabe der in diesem Vertrag geregeltenBestimmungen, insbesondere der Regelungen in § 2 – Umfang der Nutzung -, das nicht ausschließliche,räumlich und zeitlich beschränkte Recht, eine oder mehrere der Vertragsmarken bzw. eines odermehrere der Vertragsdesigns zum Zwecke der Werbung für eigene zahnärztliche Dienstleistungen ineigener Verantwortung zu benutzen.

(4)Die Lizenzgeberin bleibt Inhaberin der bestehenden Vertragsschutzrechte. Die Benutzung derVertragsmarken erfolgt für die Lizenzgeberin. Ein etwaig durch die Nutzung erworbener Goodwillkommt ausschließlich der Lizenzgeberin zugute. Der Erwerb eigener Rechte durch den Lizenznehmeraufgrund von Benutzungshandlungen der Vertragsschutzrechte ist ausgeschlossen.

(5)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder das Nutzungsrecht abzutretenoder in sonstiger Weise weiterzugeben.

(6)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm aus diesem Lizenzvertrag zustehenden Rechte anden Vertragsschutzrechten zu verpfänden oder zum Gegenstand sonstiger dinglicher Rechte zumachen.2

§ 2 Umfang der Nutzung

(1) Allgemeines:

  1. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist personengebunden und darf ausschließlich verknüpft mit dem Namen des Lizenznehmers erfolgen.
  2. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist zudem dienstleistungsbezogen und darf ausschließlich im Zusammenhang mit den zahnmedizinischen bzw. den implantologischen Dienstleistungen des Lizenznehmers erfolgen.
  3. Die Benutzung der Vertragsschutzrechte im Rahmen von online abrufbaren Veröffentlichungen, insbesondere der Onlinewerbung (z.B. Praxis-Webseite, Online-Branchenverzeichnisse, berufsspezifische Web- oder Empfehlungsseiten, Social-media Auftritte), darf ausschließlich im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Tätigkeit des Lizenznehmers erfolgen. Gleiches gilt für eine Benutzung in Druckprodukten (z.B. Flyern, Broschüren, Visitenkarten)
  4. Die Vertragsschutzrechte sind nicht schildfähig. Die Benutzung auf einem Praxisschild des Lizenznehmers darf daher nur erfolgen, wenn der Lizenznehmer im Besitz einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Landeszahnärztekammer ist.
  5. Eine Benutzung der Vertragsschutzrechte, die über eine personengebundene Benutzung hinausgeht, insbesondere wenn sie den irreführenden Eindruck erweckt, die Praxis als solche oder alle Mitglieder einer Praxisgemeinschaft besäßen die Voraussetzungen zur Benutzung der Vertragsschutzrechte, ist ausdrücklich untersagt.
  6. Die Lizenzgeberin stellt dem Lizenznehmer die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen druckfähig in verschiedenen Dateiformaten zur Verfügung. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte grundsätzlich nur in der zur Verfügung gestellten Form entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu nutzen. Veränderungen an den Vertragsmarken oder Vertragsdesigns sind nicht zulässig. Eine Anpassung der Größe ist gestattet, soweit die Proportionen erhalten bleiben und der Text lesbar bleibt. Weitere Regelungen zu der spezifischen Benutzung der Vertragsschutzrechte finden sich in Anlage 2 zu diesem Vertrag.
  7. Die Lizenzgeberin behält sich vor, Änderungen an den Vertragsdesigns und Vertragsmarken vorzunehmen und kann von dem Lizenznehmer die Übernahme der Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(2) Die Berechtigung zur Nutzung jedes einzelnen in der Anlage 1 aufgeführten Vertragsschutzrechts ist von individuellen Voraussetzungen, die der Lizenznehmer erfüllen muss, abhängig. Die Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 3 zu diesem Vertrag. Die Lizenzgeberin teilt dem Lizenznehmer darüber hinaus individuell und in geeigneter Form (z.B. durch ein Anschreiben oder die Übergabe einer Urkunde) mit, welches der Vertragsschutzrechte der Lizenznehmer konkret nutzen darf. Die allgemeinen DGI-Vertragsmarken (Anlage 1 A Nr. 1) und 2)) dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit einem der lizenzierten Vertragsdesigns (Siegel) oder Bezeichnungen (DGI-Zertifiziert für Implantologie, DGI-Zertifiziert für Implantatprothetik, DGI-Advanced für Implantologie, 3

DGI-Experte/in für Implantologie, DGI-Spezialist/in für Implantologie, Gutachter/in für Implantologie der DGI) verwendet werden.

(3) Die Nutzung der Vertragsschutzrechte darf nur im Einklang mit den geltenden Gesetzen (UWG, HWG etc.) erfolgen. Die Einhaltung der Gesetze hat der Lizenznehmer selbst zu gewährleisten. Ausdrücklich untersagt sind folgende Arten der Benutzung der Vertragsschutzrechte:

  1. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, den guten Ruf der Lizenzgeberin zu schädigen
  2. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, Verbraucher zu täuschen oder sonst in die Irre zu führen
  3. die Benutzung im Zusammenhang mit einer politischen Betätigung
  4. die Benutzung im Zusammenhang in einem herabwürdigenden, ehrverletzenden oder sittenwidrigen Kontext

(4) Alle mit der Nutzung der Vertragsschutzrechte verbundenen Kosten trägt der Lizenznehmer selbst.

§ 3 Qualitätsanforderungen

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das in den Vertragsschutzrechten verkörperte Qualitätsversprechen zu fördern, indem er bei seiner zahnmedizinischen Tätigkeit die hohen Qualitätsanforderungen der Lizenzgeberin beachtet. Er verpflichtet sich weiterhin alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des guten Rufs der Lizenzgeberin oder der weiteren Lizenznehmer des DGI beitragen könnte.

§ 4 Gewährleistung

(1) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Haftung für den Bestand der Vertragsschutzrechte. Sie haftet insbesondere auch nicht dafür, dass der Lizenznehmer im Vertrauen auf den Bestand der Lizenzrechte Investitionen getätigt hat.

(2) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Benutzung der Vertragsschutzrechte keine Rechte Dritter verletzt. Soweit Vorrechts- und Abgrenzungsvereinbarungen mit Dritten bestehen, wird die Lizenzgeberin den Lizenznehmer hierüber in der geeigneten Weise informieren. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lizenzgeberin positive Kenntnis davon erlangt, dass die Benutzung eines der Vertragsschutzrechte in Rechte Dritter eingreift.

§ 5 Haftungsfreistellung

Wird die Lizenzgeberin durch eine dritte Partei wegen Verwendung der Vertragsschutzrechte in Anspruch genommen, so stellt der Lizenznehmer die Lizenzgeberin im Innenverhältnis von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. 4

§ 6 Lizenzgebühren

Die Nutzung der Vertragsschutzrechte ist unentgeltlich. Eine Lizenzgebühr ist nicht zu entrichten. Die Lizenzgeberin ist jedoch berechtigt vor Erteilung der Nutzungsberechtigung oder im Rahmen der Zertifizierung oder Re-Zertifizierung Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe zu erheben.

§ 7 Nutzungsdauer und Vertragsbeendigung

(1) Der Vertrag tritt mit der Annahme der Nutzungsbedingungen durch den Lizenznehmer und mit der Erreichung der individuellen Voraussetzungen entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 in Kraft. Die Laufzeit des Vertrags ist grundsätzlich unbestimmt, es sei denn die Nutzung eines Vertragsschutzrechts bzw. einer DGI-Bezeichnung unterliegt ausdrücklich einer bestimmten Laufzeit. Ob die Laufzeit bestimmt oder unbestimmt ist, ergibt sich aus der Anlage 3.

(2) Im Falle der unbestimmten Laufzeit kann der Vertrag durch die Lizenzgeberin frühestens nach 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Mit der Erteilung der Berechtigung der Nutzung eines/r „höherwertigen“ Vertragsdesigns oder Vertragsmarke aus dem Katalog der Vertragsschutzrechte in Anlage 1 bzw. DGI-Bezeichnung entsprechend Anlage 3 endet des Recht zur Nutzung der „niederwertigen“ Rechte, es sei denn die Lizenzgeberin stimmt der Parallelnutzung ausdrücklich zu. Das Recht zur Parallelnutzung kann sich aus Anlage 3 ergeben.

(4) Ist für ein Vertragsschutzrecht bzw. eine DGI-Bezeichnung eine bestimmte Laufzeit vorgesehen, so endet der Vertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, automatisch mit dem Zeitablauf.

Die Laufzeit kann jedoch durch eine Re-Zertifizierung nach § 2 i.V.m Anlage 3 Ziff. II verlängert werden. Die Re-Zertifizierung unterliegt den Bedingungen, welche im Zeitpunkt der Antragstellung gültig sind.

(5) Der Vertrag endet vorzeitig automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Lizenznehmers bei der DGI, soweit die Mitgliedschaft gemäß Anlage 3 eine Voraussetzung für die Nutzung eines Vertragsschutzrechtes ist.

(6) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (siehe § 8) bleibt unberührt.

§ 8 Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt.

(2) Die Lizenzgeberin ist insbesondere berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn 5

  1. der Lizenznehmer seine zahnärztliche Approbation verliert oder seine Tätigkeit als Zahnarzt aus sonstigen Gründen dauerhaft beendet.
  2. die Lizenzgeberin eines der von der Lizenz erfassten Vertragsschutzrechte aufgibt oder verliert und daher dem Lizenznehmer hieran faktisch keine Lizenz mehr einräumen kann.
  3. die Lizenznehmerin durch Dritte zur Unterlassung zur Nutzung eines der Vertragsschutzrechte verpflichtet wird. Der Verpflichtung steht die Aufforderung zur Unterlassung der Nutzung eines der Vertragsschutzrechte gleich, wenn die Lizenzgeberin nach rechtlicher Prüfung zur Einschätzung gelangt, dass der Dritte realistische Chancen einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsverlangens besitzt.

(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der Schriftform.

§ 9 Nutzungsverbot bei Vertragsbeendigung

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte nach Beendigung dieses Vertrages nicht mehr zu benutzen. Alle Benutzungshandlungen, insbesondere werbliche Hinweise auf die durch die Vertragsschutzrechte verkörperten und bei der Lizenzgeberin erworbenen Qualifikationen, sind unverzüglich einzustellen. Wiedergaben der Vertragsschutzrechte – online oder in Printprodukten – sind zu entfernen.

§ 10 Aufrechterhaltung der Schutzrechte / Mitwirkung des Lizenznehmers

(1) Die Lizenzgeberin wird die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten aufrechterhalten und gegen etwaige Angriffe Dritter verteidigen. Es steht ihr frei einzelne oder sämtliche Vertragsschutzrechte im Einklang mit ihren eigenen Zielen aktiv aufzugeben.

(2) Erhält der Lizenznehmer davon positive Kenntnis, dass ein Dritter eines der Vertragsschutzrechte unberechtigt benutzt und/oder ein hiermit ähnliches Schutzrecht anmeldet, welches mit einem der Vertragsschutzrechte möglicherweise verwechslungsfähig ist, so hat er die Lizenzgeberin hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Verletzung eines Vertragsschutzrechtes im eigenen Namen zu verfolgen.

(3) Die Entscheidung, etwaige Verletzungen gegen die Vertragsschutzrechte zu verfolgen oder nicht zu verfolgen, liegt alleine bei der Lizenzgeberin.

(4) Soweit zur Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte oder der Verfolgung von festgestellten Verletzungen der Vertragsschutzrechte Mitwirkungshandlungen des Lizenznehmers erforderlich oder vorteilhaft sind (z.B. Zusammenstellung und Zurverfügungstellung von Benutzungsnachweisen), hat der Lizenznehmer diese auf Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Diese Verpflichtung wirkt auch nach Beendigung dieses Vertrags für eine Dauer von 5 Jahren nach. 6

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag wird, soweit dies rechtlich zulässig ist, das Landgericht München I vereinbart.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Anlagen zu diesem Vertrag sind Bestandteil desselben.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt in zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt entsprechend, wenn sich bei Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Stand der Allgemeinen Nutzungsbedingungen: November 2025

→ Nutzungsbedingungen inkl. Anhang zum Download [PDF-Datei].

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