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Ausblick DGI 2025 ff

„Die DGI sollte für alle Altersklassen und Berufsgruppen, die in der Implantologie arbeiten, die fachliche Heimat sein“, erklärt der frisch gekürte DGI-Präsident Dr. Christian Hammächer (Aachen) auf dem 38. Kongress der Gesellschaft, der vom 28. bis 30. November 2024 in Dresden stattfindet.

Auf die Frage, ob es neben den zahlreichen Projekten und Initiativen der DGI noch ein ganz besonderes „Herzensprojekt“ für ihn gibt, muss Dr. Christian Hammächer, seit einem Tag Präsident der Fachgesellschaft, schmunzeln: „Ich glaube wir haben so viele Initiativen und Aktivitäten auf den Weg gebracht, dass es mir vor allem eine besondere Herzens-angelegenheit ist, diese Projekte gemeinsam mit dem Vorstand und unseren Teams weiterzuentwickeln und erfolgreich zu machen.“

Dafür ist der neue Präsident gut gerüstet. Schon in seiner Assistentenzeit hatte er durch seinen Lehrer, Professor Hubertus Spiekermann – einem der Mitbegründer der Gesellschaft – an der Klinik für zahnärztliche Prothetik der RWTH in Aachen Kontakt zur DGI. „Ich bin in dieser Gesellschaft quasi aufgewachsen“, erklärt er. Darum war Christian Hammächer auch schon früh in der DGI aktiv. Im Jahr 2018 wurde er zum Fortbildungsreferenten gewählt. „Dieses Amt war sehr arbeitsintensiv, aber es war ein guter Einstieg für mich und ebenso wie das Amt des Vizepräsidenten in den letzten drei Jahren eine gute Vorbereitung auf die Präsidentschaft“, sagt Dr. Hammächer.

Gut gefülltes Portfolio. In der Tat ist das Portfolio der Projekte für die dreijährige Amtszeit des neuen Präsidenten und der anderen Mitglieder des neuen Vorstandes bereits prall gefüllt. Zahlreiche Vorhaben wurden in der letzten Amtsperiode auf den Weg gebracht. Einige, wie die neuen abgestuften Qualifikationen für DGI-Mitglieder, sind mittlerweile abgeschlossen und werden eingeführt. Nach dem Status des DGI-Experten/der DGI-Expertin für Implantologie, der bereits im letzten Jahr erstmals vergeben wurde, folgt in diesem Jahr der DGI–Spezialist/die DGI-Spezialistin für Implantologie als höchste Qualifikationssstufe. Die ersten DGI-Spezialisten erhielten ihre Urkunde am 28. November im Rahmen des Kongresses bei einem Festakt, bei dem auch die Absolventen des Curriculums ihre Urkunden als zertifizierte Implantologen der DGI sowie weitere Experten ihre Zertifikate erhielten.
e.Academy. Auch die E.Academy 2.0 der DGI, die zusammen mit dem Springer Medizinverlag Anfang dieses Jahres neu aufgesetzt und seitdem intensiv ausgebaut wird, bietet hochattraktive und vielseitige Inhalte. Sie ist die zentrale Plattform der Gesellschaft für Nachrichten und Fortbildungsangebote in einem neuen Format.

Nachwuchs-Pflege. Der Nachwuchs in der Gesellschaft liegt dem neuen Präsidenten besonders am Herzen. Darum gehörte zu seinen ersten Amtshandlungen als Fortbildungsreferent im Jahr 2018, ein Mentorenprogramm für die Teilnehmenden des Curriculums auf den Weg zu bringen. Er selbst fungiert natürlich auch als Mentor und begleitet von Beginn an junge Kolleginnen und Kollegen auf deren Weg in die Implantologie. „Dieses Mentoren-Programm wollen wir ebenfalls intensivieren und neue Mentorinnen und Mentoren gewinnen.

Offene Ohren. „Wir brauchen ein offenes Ohr für alle, die in der DGI mitmachen wollen“, sagt er und betont, wie wichtig ihm ein Austausch auf Augenhöhe mit allen Kolleginnen und Kollegen ist. Dazu passt die Vorliebe des Präsidenten für Team-Arbeit. „Es ist immer ein Team, das für Entwicklungen, Erfolge und Innovationen verantwortlich ist“, sagt er. Darum ist ihm die Zusammenarbeit sehr wichtig – sei es gemeinsam im Vorstand, mit dem Team der DGI-GmbH, der Next Generation, Vorständen der Landesverbände oder einzelnen Mitgliedern, die sich mit Anregungen einbringen. „Es ist für mich ein Ziel, das Ineinandergreifen aller Zahnräder im DGI-Getriebe weiter zu verbessern und zu intensivieren und das „Zusammen“ zu stärken“, betont Dr. Hammächer. Dies gelte auch für die Kontakte zu anderen Fachgesellschaften auf der nationalen und internationalen Ebene.

Kooperationen. Ausgebaut wird beispielsweise die bestehende Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für ästhetische Zahnmedizin (DGÄZ). Geplant sind etwa gemeinsame, dem DGI-Curriculum vorgeschaltete Module, die den Einstieg in die Implantologie und in das Curriculum erleichtern und vorbereiten.

Leitlinienarbeit. Weiter gehen wird auch die Leitlinienarbeit der Gesellschaft, bei der stets Fachleute mehrerer Fachgesellschaften und Organisationen kooperieren: die nächste Leitlinienkonferenz der DGI steht im März auf der Agenda.

Prothetik & Zahntechnik. Mit seinem Vorstandskollegen Prof. Stefan Wolfart, der zum neuen Fortbildungsreferenten der Gesellschaft gewählt wurde, macht sich Dr. Hammächer u.a. für neue Fortbildungsformate zum Thema Implantatprothetik und Zahntechnik stark – dieses Engagement verbindet den neuen Präsidenten auch mit seinem Vorgänger, Prof. Dr. Florian Beuer (Berlin).

Praxismanagement. Natürlich geht die Entwicklung auch in anderen Bereichen der Fortbildung weiter. Nach mehrfacher Anfrage von Mitgliederseite werden in den Kursen im kommenden Jahr auch die Themen Praxismanagement und Praxisorganisation aufgegriffen. Neu im Angebot werden auch Podcasts sein. Besonders gespannt sind die Veranwortlichen, wie eine neue KI-basierte Leitlinienrecherche angenommen wird. Die KI beantwortet Fragen – ausschließlich auf der gesicherten Basis der Leitlinien, mit denen ihr „Gehirn“ gefüttert wurde.

DGI für alle. Dem DGI-Präsidenten, der selbst schon seit 17 Jahren mit seinem Kollegen Prof. Dr. Jamal M. Stein niedergelassen ist, liegen darum auch die Wünsche und Bedürfnisse der niedergelassenen Mitglieder der DGI besonders am Herzen – von jungen Einsteigern bis zu „alten Hasen“. Christian Hammächer formuliert sein Credo einfach und knapp so: „Die DGI soll für alle, die in der Implantologie arbeiten, die fachliche Heimat und eine Unterstützung für die nicht einfacher gewordene tägliche Arbeit in der Praxis und Klinik sein.“

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Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Verwendung der DGI-Siegel und DGI-Bezeichnungen

Präambel

Die DGI ist die größte wissenschaftliche Gesellschaft Europas auf dem Gebiet der Implantologie. Durch die Zusammenarbeit von Forschenden an Hochschulen und praktisch tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzten schafft die DGI Wissen und Expertise. Dazu hat sie ein umfangreiches und abgestuftes Fortbildungsangebot und weiterführende Qualifikationsmöglichkeiten entwickelt. Die Fortbildungen dienen der Qualitätssicherung und -verbesserung der Implantattherapie. Um die im Rahmen der DGI- Fortbildungen erworbenen und weiteren nachgewiesenen implantologischen Fähigkeiten auch nach außen kommunizieren zu können, stellt die DGI abhängig von den jeweils nachzuweisenden Anforderungen, die in der Anlage 1 dargestellten, marken- bzw. designrechtlich geschützten DGI-Siegel bzw. Qualifikationsbezeichnungen zur werblichen Nutzung zur Verfügung. Diese Siegel bescheinigen eine reine Qualifikation durch die DGI und sind nicht im allgemeinen Berufsrecht verankert.

§1 Vertragsgegenstand

(1)Die nachfolgenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln die Berechtigungen undVerpflichtungen bezüglich der Benutzung der Vertragsschutzrechte (siehe Abs. 2) zwischen der DGI –Deutsche Gesellschaft für Implantologie im Zahn- Mund- und Kieferbereich e.V., Karlstraße 60, 80333München, nachfolgend bezeichnet als DGI oder Lizenzgeberin und dem Lizenznehmer.

(2)Gegenstand des Vertrags sind die als Marken (Vertragsmarken) bzw. eingetragenen Designs(Vertragsdesigns) – gemeinsam bezeichnet als Vertragsschutzrechte – geschützten Qualitätssiegel undQualifikationsbezeichnungen der Lizenzgeberin, wie diese in Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführtund abgebildet sind.

(3)Der Lizenznehmer erhält von der Lizenzgeberin nach Maßgabe der in diesem Vertrag geregeltenBestimmungen, insbesondere der Regelungen in § 2 – Umfang der Nutzung -, das nicht ausschließliche,räumlich und zeitlich beschränkte Recht, eine oder mehrere der Vertragsmarken bzw. eines odermehrere der Vertragsdesigns zum Zwecke der Werbung für eigene zahnärztliche Dienstleistungen ineigener Verantwortung zu benutzen.

(4)Die Lizenzgeberin bleibt Inhaberin der bestehenden Vertragsschutzrechte. Die Benutzung derVertragsmarken erfolgt für die Lizenzgeberin. Ein etwaig durch die Nutzung erworbener Goodwillkommt ausschließlich der Lizenzgeberin zugute. Der Erwerb eigener Rechte durch den Lizenznehmeraufgrund von Benutzungshandlungen der Vertragsschutzrechte ist ausgeschlossen.

(5)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder das Nutzungsrecht abzutretenoder in sonstiger Weise weiterzugeben.

(6)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm aus diesem Lizenzvertrag zustehenden Rechte anden Vertragsschutzrechten zu verpfänden oder zum Gegenstand sonstiger dinglicher Rechte zumachen.2

§ 2 Umfang der Nutzung

(1) Allgemeines:

  1. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist personengebunden und darf ausschließlich verknüpft mit dem Namen des Lizenznehmers erfolgen.
  2. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist zudem dienstleistungsbezogen und darf ausschließlich im Zusammenhang mit den zahnmedizinischen bzw. den implantologischen Dienstleistungen des Lizenznehmers erfolgen.
  3. Die Benutzung der Vertragsschutzrechte im Rahmen von online abrufbaren Veröffentlichungen, insbesondere der Onlinewerbung (z.B. Praxis-Webseite, Online-Branchenverzeichnisse, berufsspezifische Web- oder Empfehlungsseiten, Social-media Auftritte), darf ausschließlich im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Tätigkeit des Lizenznehmers erfolgen. Gleiches gilt für eine Benutzung in Druckprodukten (z.B. Flyern, Broschüren, Visitenkarten)
  4. Die Vertragsschutzrechte sind nicht schildfähig. Die Benutzung auf einem Praxisschild des Lizenznehmers darf daher nur erfolgen, wenn der Lizenznehmer im Besitz einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Landeszahnärztekammer ist.
  5. Eine Benutzung der Vertragsschutzrechte, die über eine personengebundene Benutzung hinausgeht, insbesondere wenn sie den irreführenden Eindruck erweckt, die Praxis als solche oder alle Mitglieder einer Praxisgemeinschaft besäßen die Voraussetzungen zur Benutzung der Vertragsschutzrechte, ist ausdrücklich untersagt.
  6. Die Lizenzgeberin stellt dem Lizenznehmer die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen druckfähig in verschiedenen Dateiformaten zur Verfügung. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte grundsätzlich nur in der zur Verfügung gestellten Form entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu nutzen. Veränderungen an den Vertragsmarken oder Vertragsdesigns sind nicht zulässig. Eine Anpassung der Größe ist gestattet, soweit die Proportionen erhalten bleiben und der Text lesbar bleibt. Weitere Regelungen zu der spezifischen Benutzung der Vertragsschutzrechte finden sich in Anlage 2 zu diesem Vertrag.
  7. Die Lizenzgeberin behält sich vor, Änderungen an den Vertragsdesigns und Vertragsmarken vorzunehmen und kann von dem Lizenznehmer die Übernahme der Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(2) Die Berechtigung zur Nutzung jedes einzelnen in der Anlage 1 aufgeführten Vertragsschutzrechts ist von individuellen Voraussetzungen, die der Lizenznehmer erfüllen muss, abhängig. Die Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 3 zu diesem Vertrag. Die Lizenzgeberin teilt dem Lizenznehmer darüber hinaus individuell und in geeigneter Form (z.B. durch ein Anschreiben oder die Übergabe einer Urkunde) mit, welches der Vertragsschutzrechte der Lizenznehmer konkret nutzen darf. Die allgemeinen DGI-Vertragsmarken (Anlage 1 A Nr. 1) und 2)) dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit einem der lizenzierten Vertragsdesigns (Siegel) oder Bezeichnungen (DGI-Zertifiziert für Implantologie, DGI-Zertifiziert für Implantatprothetik, DGI-Advanced für Implantologie, 3

DGI-Experte/in für Implantologie, DGI-Spezialist/in für Implantologie, Gutachter/in für Implantologie der DGI) verwendet werden.

(3) Die Nutzung der Vertragsschutzrechte darf nur im Einklang mit den geltenden Gesetzen (UWG, HWG etc.) erfolgen. Die Einhaltung der Gesetze hat der Lizenznehmer selbst zu gewährleisten. Ausdrücklich untersagt sind folgende Arten der Benutzung der Vertragsschutzrechte:

  1. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, den guten Ruf der Lizenzgeberin zu schädigen
  2. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, Verbraucher zu täuschen oder sonst in die Irre zu führen
  3. die Benutzung im Zusammenhang mit einer politischen Betätigung
  4. die Benutzung im Zusammenhang in einem herabwürdigenden, ehrverletzenden oder sittenwidrigen Kontext

(4) Alle mit der Nutzung der Vertragsschutzrechte verbundenen Kosten trägt der Lizenznehmer selbst.

§ 3 Qualitätsanforderungen

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das in den Vertragsschutzrechten verkörperte Qualitätsversprechen zu fördern, indem er bei seiner zahnmedizinischen Tätigkeit die hohen Qualitätsanforderungen der Lizenzgeberin beachtet. Er verpflichtet sich weiterhin alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des guten Rufs der Lizenzgeberin oder der weiteren Lizenznehmer des DGI beitragen könnte.

§ 4 Gewährleistung

(1) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Haftung für den Bestand der Vertragsschutzrechte. Sie haftet insbesondere auch nicht dafür, dass der Lizenznehmer im Vertrauen auf den Bestand der Lizenzrechte Investitionen getätigt hat.

(2) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Benutzung der Vertragsschutzrechte keine Rechte Dritter verletzt. Soweit Vorrechts- und Abgrenzungsvereinbarungen mit Dritten bestehen, wird die Lizenzgeberin den Lizenznehmer hierüber in der geeigneten Weise informieren. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lizenzgeberin positive Kenntnis davon erlangt, dass die Benutzung eines der Vertragsschutzrechte in Rechte Dritter eingreift.

§ 5 Haftungsfreistellung

Wird die Lizenzgeberin durch eine dritte Partei wegen Verwendung der Vertragsschutzrechte in Anspruch genommen, so stellt der Lizenznehmer die Lizenzgeberin im Innenverhältnis von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. 4

§ 6 Lizenzgebühren

Die Nutzung der Vertragsschutzrechte ist unentgeltlich. Eine Lizenzgebühr ist nicht zu entrichten. Die Lizenzgeberin ist jedoch berechtigt vor Erteilung der Nutzungsberechtigung oder im Rahmen der Zertifizierung oder Re-Zertifizierung Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe zu erheben.

§ 7 Nutzungsdauer und Vertragsbeendigung

(1) Der Vertrag tritt mit der Annahme der Nutzungsbedingungen durch den Lizenznehmer und mit der Erreichung der individuellen Voraussetzungen entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 in Kraft. Die Laufzeit des Vertrags ist grundsätzlich unbestimmt, es sei denn die Nutzung eines Vertragsschutzrechts bzw. einer DGI-Bezeichnung unterliegt ausdrücklich einer bestimmten Laufzeit. Ob die Laufzeit bestimmt oder unbestimmt ist, ergibt sich aus der Anlage 3.

(2) Im Falle der unbestimmten Laufzeit kann der Vertrag durch die Lizenzgeberin frühestens nach 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Mit der Erteilung der Berechtigung der Nutzung eines/r „höherwertigen“ Vertragsdesigns oder Vertragsmarke aus dem Katalog der Vertragsschutzrechte in Anlage 1 bzw. DGI-Bezeichnung entsprechend Anlage 3 endet des Recht zur Nutzung der „niederwertigen“ Rechte, es sei denn die Lizenzgeberin stimmt der Parallelnutzung ausdrücklich zu. Das Recht zur Parallelnutzung kann sich aus Anlage 3 ergeben.

(4) Ist für ein Vertragsschutzrecht bzw. eine DGI-Bezeichnung eine bestimmte Laufzeit vorgesehen, so endet der Vertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, automatisch mit dem Zeitablauf.

Die Laufzeit kann jedoch durch eine Re-Zertifizierung nach § 2 i.V.m Anlage 3 Ziff. II verlängert werden. Die Re-Zertifizierung unterliegt den Bedingungen, welche im Zeitpunkt der Antragstellung gültig sind.

(5) Der Vertrag endet vorzeitig automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Lizenznehmers bei der DGI, soweit die Mitgliedschaft gemäß Anlage 3 eine Voraussetzung für die Nutzung eines Vertragsschutzrechtes ist.

(6) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (siehe § 8) bleibt unberührt.

§ 8 Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt.

(2) Die Lizenzgeberin ist insbesondere berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn 5

  1. der Lizenznehmer seine zahnärztliche Approbation verliert oder seine Tätigkeit als Zahnarzt aus sonstigen Gründen dauerhaft beendet.
  2. die Lizenzgeberin eines der von der Lizenz erfassten Vertragsschutzrechte aufgibt oder verliert und daher dem Lizenznehmer hieran faktisch keine Lizenz mehr einräumen kann.
  3. die Lizenznehmerin durch Dritte zur Unterlassung zur Nutzung eines der Vertragsschutzrechte verpflichtet wird. Der Verpflichtung steht die Aufforderung zur Unterlassung der Nutzung eines der Vertragsschutzrechte gleich, wenn die Lizenzgeberin nach rechtlicher Prüfung zur Einschätzung gelangt, dass der Dritte realistische Chancen einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsverlangens besitzt.

(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der Schriftform.

§ 9 Nutzungsverbot bei Vertragsbeendigung

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte nach Beendigung dieses Vertrages nicht mehr zu benutzen. Alle Benutzungshandlungen, insbesondere werbliche Hinweise auf die durch die Vertragsschutzrechte verkörperten und bei der Lizenzgeberin erworbenen Qualifikationen, sind unverzüglich einzustellen. Wiedergaben der Vertragsschutzrechte – online oder in Printprodukten – sind zu entfernen.

§ 10 Aufrechterhaltung der Schutzrechte / Mitwirkung des Lizenznehmers

(1) Die Lizenzgeberin wird die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten aufrechterhalten und gegen etwaige Angriffe Dritter verteidigen. Es steht ihr frei einzelne oder sämtliche Vertragsschutzrechte im Einklang mit ihren eigenen Zielen aktiv aufzugeben.

(2) Erhält der Lizenznehmer davon positive Kenntnis, dass ein Dritter eines der Vertragsschutzrechte unberechtigt benutzt und/oder ein hiermit ähnliches Schutzrecht anmeldet, welches mit einem der Vertragsschutzrechte möglicherweise verwechslungsfähig ist, so hat er die Lizenzgeberin hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Verletzung eines Vertragsschutzrechtes im eigenen Namen zu verfolgen.

(3) Die Entscheidung, etwaige Verletzungen gegen die Vertragsschutzrechte zu verfolgen oder nicht zu verfolgen, liegt alleine bei der Lizenzgeberin.

(4) Soweit zur Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte oder der Verfolgung von festgestellten Verletzungen der Vertragsschutzrechte Mitwirkungshandlungen des Lizenznehmers erforderlich oder vorteilhaft sind (z.B. Zusammenstellung und Zurverfügungstellung von Benutzungsnachweisen), hat der Lizenznehmer diese auf Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Diese Verpflichtung wirkt auch nach Beendigung dieses Vertrags für eine Dauer von 5 Jahren nach. 6

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag wird, soweit dies rechtlich zulässig ist, das Landgericht München I vereinbart.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Anlagen zu diesem Vertrag sind Bestandteil desselben.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt in zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt entsprechend, wenn sich bei Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Stand der Allgemeinen Nutzungsbedingungen: November 2025

→ Nutzungsbedingungen inkl. Anhang zum Download [PDF-Datei].

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