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Nach dem Zwiebelschalenprinzip entwickeln: ein E-Pass für dentale Implantate

Die DGI will mit Kooperationspartner einen E-Pass für dentale Implantate auf den Weg bringen

Von Online-Terminbuchungen beim Arzt oder der Zahnärztin, über die elektronische Gesundheitskarte, das E-Rezept bis hin zur ärztlichen Beratung in der Online-Sprechstunde – die Digitalisierung schreitet in Medizin und Zahnmedizin voran, selbst wenn der Weg steinig ist und Stolperfallen birgt. In vielen Bereichen von Medizin und Zahnmedizin hat gleichwohl die digitale Zukunft begonnen. Digitale Workflows sind beispielsweise in der Implantologie und Zahntechnik auf dem Vormarsch oder schon fest etabliert und verändern Arbeitsabläufe und Prozesse. Fortbildungskurse und ganze Kongresse widmen sich den neuen Trends und Entwicklungen.

WELCHES IMPLANTAT IST DAS? Aber es gibt auch noch dies: In der Implantologie ist bei Experten eine Anfrage von Kolleginnen und Kollegen besonders „gefürchtet“: „Von welchem Hersteller könnte das Implantat stammen, das die mitgeschickte Röntgenaufnahme zeigt?“ Dann ist oft guter Rat teuer, angesichts von mehr als 200 Implantatsystemen, die sich mittlerweile auf dem Markt befinden. Zwar gibt es von den Herstellern Implantatausweise, doch diese werden nicht immer ausgegeben und aufgehoben – und sie können nicht zuletzt auch verloren gehen.

DGI-INITIATIVE. Darum hat die Deutsche Gesellschaft für Implantologie (DGI) die Initiative ergriffen, um in enger Zusammenarbeit mit Partnern und den zuständigen Organisationen einen E-Implantatpass auf den Weg zu bringen, der zum Einstieg in eine zeitgemäße Dokumentation implantologischer Therapien sowie der verwendeten Produkte und Materialien werden soll. „Wir reagieren damit auch auf den nachvollziehbaren Wunsch von Patientinnen und Patienten, die genau wissen wollen, welches Implantat ihnen eingesetzt wurde und welche Materialien bei der Behandlung verwendet wurden“, erklärte DGI-Vorstandsmitglied Prof. Dr. Dr. Bilal Al-Nawas, Direktor der Klinik für Zahn-, Mund und Kieferchirurgie der Universitätsmedizin Mainz bei der Eröffnung des Symposiums. Dieses fungiere, wie Professor Al-Nawas betonte, als Auftaktveranstaltung, um mögliche Partner zusammenzubringen, um Schnittstellen zu definieren und um herauszufinden, welche „Player“ in die Entwicklung eingebunden werden müssen, damit aus einer guten Idee ein guter Pass wird.

DAS „MISSING LINK“ ERSETZEN. Die Dentalindustrie sieht die Probleme der bisher üblichen Papier-Ausweise ebenfalls. Hubert Wagner, Zahnarzt für Compliancemanagement bei Camlog, bezeichnete den digitalen Implantatpass als „missing link“ und machte deutlich, dass die Ist-Situation die Versorgungssicherheit auf vielfältige Weise beeinträchtigen kann. Das Spektrum reiche von Falschbestellungen für Reparaturen bis hin zu Unklarheiten bei der Garantie durch Verwendung von Copy Cats. Nicht zuletzt hat die neue Medizinprodukte Verordnung hat auch die Anforderungen an die Post-Market Überwachung der Produkte erhöht. Darum ist es nicht verwunderlich, dass das Thema E-Implantatpass auf der Agenda des nächsten Verbandstreffens der Dentalindustrie stehen wird.

SCHWIERIGER WEG IN DIE VERSORGUNG. Rainer Ziegon von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) beschrieb die Telematik-Infrastruktur (TI) in der Zahnmedizin am Beispiel der e-Patientenakte. In dieser werden Medizinische Informationsobjekte (MIOs) abgelegt, medizinische Daten, die für den interdisziplinären Austausch vorgesehen sind. Das zahnärztliche Bonusheft ist ein Beispiel. Auch ein E-Implantatpass wäre ein MIO. Allerdings sind bislang nur etwa 500.000 e-PA Konten eröffnet, in denen meist nur eine Datei liegt und nur 27 Prozent der Zahnarztpraxen verfügen über die erforderlichen Konnektoren. „Die ePA ist noch nicht in der Versorgung angekommen“, so das vorläufige Fazit von Ziegon. Aber die Verantwortlichen haben das Projekt Zahnimplantatpass auf der Agenda – und wie es mit dem Pass weiter gehen könnte, nämlich so, wie generell mit MIOs, ist klar definiert.

KEIN FLICKENTEPPICH. Das die Entwicklung auf diesem Gebiet nicht – wie leider in Deutschland oft üblich – im Weben eines Flickenteppichs bestehen sollte, machte die Diplominformatikerin Medizin Simone Heckmann deutlich. Als Mitglied eines Expertengremiums der Gematik präsentierte sie den von einer internationalen Normengruppe entwickelten technischen Standard, kurz FHIR genannt, der den Datenaustausch zwischen Softwaresystemen im Gesundheitswesen unterstützt und auch bei MIOs zum Einsatz kommen könnte, die in der ePA bereitgestellt werden.

EINE SCHLANKE LÖSUNG. Dr. Lena Müller-Heupt von der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der Universitäts¬medizin Mainz präsentierte den E-Implantatpass als „schlanke Lösung“ zwischen einem Register und „Nichts“. Zwar könnten Register, wie Dr. Müller-Heupt, betonte, die Qualität und Sicherheit von Implantaten sowie die medizinische Versorgung mit Implantaten verbessern, indem Sie etwa Informationen über Langzeiterfahrungen geben und als Frühwarnsystem fungieren und auch Evaluations- und Zulassungsverfahren bescheunigen können. Doch Zahnimplantate werden in dem seit 1. Januar 2020 existierenden gesetzlichen Implantatregister nicht erfasst. Ein E-Pass könnte jedoch durchaus als schlanke Lösung fungieren, die in Form einer Patienten-App in die Telematik-Infrastruktur integriert werden könnte.

Welche Komponenten ein MIO E-Zahnimplantat-Pass enthalten könnte stellte der „Freie Hacker“ Alexander Kleehaus vor. Möglich ist eine „Kern-MIO“ mit Basis-Daten zum Implantat und dem Hersteller, die bei der Behandlung in den Pass eingescannt oder vom Patienten eingegeben werden könnte, bis hin zu Informationen über Abutment, Krone, verwendete Membranen oder Knochenersatzmaterialien. Dass auch solche Informationen bedeutsam sind, wenn nach einer Behandlung gesundheitliche Probleme wie Unverträglichkeiten oder Allergien auftreten, hatte die auf Umweltzahnmedizin spezialisierte Mainzer Zahnärztin Dr. Elisabeth Jacobi-Gresser auf dem Symposium betont.

ZWIEBELSCHALENSYSTEM ALS VORBILD. In der Abschlussrunde wurde deutlich, dass auf dem Weg zum E-Zahnimplantatpass gerade die ersten Schritte gegangen werden. Vor allem gelte es, Doppeldokumentationen zu vermeiden und Kommunikationswege zwischen allen Beteiligten datenschutzgesichert zu ermöglichen. Realistisch erschien den Expertinnen und Experten ein Zwiebelschalensystem, bei dem ausgehend von wenigen Daten und Kernfunktionen der Implantatpass stufenweise entwickelt wird.

Von Online-Terminbuchungen beim Arzt oder der Zahnärztin, über die elektronische Gesundheitskarte, das E-Rezept bis hin zur ärztlichen Beratung in der Online-Sprechstunde – die Digitalisierung schreitet in Medizin und Zahnmedizin voran, selbst wenn der Weg steinig ist und Stolperfallen birgt. In vielen Bereichen von Medizin und Zahnmedizin hat gleichwohl die digitale Zukunft begonnen. Digitale Workflows sind beispielsweise in der Implantologie und Zahntechnik auf dem Vormarsch oder schon fest etabliert und verändern Arbeitsabläufe und Prozesse. Fortbildungskurse und ganze Kongresse widmen sich den neuen Trends und Entwicklungen.

WELCHES IMPLANTAT IST DAS? Aber es gibt auch noch dies: In der Implantologie ist bei Experten eine Anfrage von Kolleginnen und Kollegen besonders „gefürchtet“: „Von welchem Hersteller könnte das Implantat stammen, das die mitgeschickte Röntgenaufnahme zeigt?“ Dann ist oft guter Rat teuer, angesichts von mehr als 200 Implantatsystemen, die sich mittlerweile auf dem Markt befinden. Zwar gibt es von den Herstellern Implantatausweise, doch diese werden nicht immer ausgegeben und aufgehoben – und sie können nicht zuletzt auch verloren gehen.

DGI-INITIATIVE. Darum hat die Deutsche Gesellschaft für Implantologie (DGI) die Initiative ergriffen, um in enger Zusammenarbeit mit Partnern und den zuständigen Organisationen einen E-Implantatpass auf den Weg zu bringen, der zum Einstieg in eine zeitgemäße Dokumentation implantologischer Therapien sowie der verwendeten Produkte und Materialien werden soll. „Wir reagieren damit auch auf den nachvollziehbaren Wunsch von Patientinnen und Patienten, die genau wissen wollen, welches Implantat ihnen eingesetzt wurde und welche Materialien bei der Behandlung verwendet wurden“, erklärte DGI-Vorstandsmitglied Prof. Dr. Dr. Bilal Al-Nawas, Direktor der Klinik für Zahn-, Mund und Kieferchirurgie der Universitätsmedizin Mainz bei der Eröffnung des Symposiums. Dieses fungiere, wie Professor Al-Nawas betonte, als Auftaktveranstaltung, um mögliche Partner zusammenzubringen, um Schnittstellen zu definieren und um herauszufinden, welche „Player“ in die Entwicklung eingebunden werden müssen, damit aus einer guten Idee ein guter Pass wird.

DAS „MISSING LINK“ ERSETZEN. Die Dentalindustrie sieht die Probleme der bisher üblichen Papier-Ausweise ebenfalls. Hubert Wagner, Zahnarzt für Compliancemanagement bei Camlog, bezeichnete den digitalen Implantatpass als „missing link“ und machte deutlich, dass die Ist-Situation die Versorgungssicherheit auf vielfältige Weise beeinträchtigen kann. Das Spektrum reiche von Falschbestellungen für Reparaturen bis hin zu Unklarheiten bei der Garantie durch Verwendung von Copy Cats. Nicht zuletzt hat die neue Medizinprodukte Verordnung hat auch die Anforderungen an die Post-Market Überwachung der Produkte erhöht. Darum ist es nicht verwunderlich, dass das Thema E-Implantatpass auf der Agenda des nächsten Verbandstreffens der Dentalindustrie stehen wird.

SCHWIERIGER WEG IN DIE VERSORGUNG. Rainer Ziegon von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) beschrieb die Telematik-Infrastruktur (TI) in der Zahnmedizin am Beispiel der e-Patientenakte. In dieser werden Medizinische Informationsobjekte (MIOs) abgelegt, medizinische Daten, die für den interdisziplinären Austausch vorgesehen sind. Das zahnärztliche Bonusheft ist ein Beispiel. Auch ein E-Implantatpass wäre ein MIO. Allerdings sind bislang nur etwa 500.000 e-PA Konten eröffnet, in denen meist nur eine Datei liegt und nur 27 Prozent der Zahnarztpraxen verfügen über die erforderlichen Konnektoren. „Die ePA ist noch nicht in der Versorgung angekommen“, so das vorläufige Fazit von Ziegon. Aber die Verantwortlichen haben das Projekt Zahnimplantatpass auf der Agenda – und wie es mit dem Pass weiter gehen könnte, nämlich so, wie generell mit MIOs, ist klar definiert.

KEIN FLICKENTEPPICH. Das die Entwicklung auf diesem Gebiet nicht – wie leider in Deutschland oft üblich – im Weben eines Flickenteppichs bestehen sollte, machte die Diplominformatikerin Medizin Simone Heckmann deutlich. Als Mitglied eines Expertengremiums der Gematik präsentierte sie den von einer internationalen Normengruppe entwickelten technischen Standard, kurz FHIR genannt, der den Datenaustausch zwischen Softwaresystemen im Gesundheitswesen unterstützt und auch bei MIOs zum Einsatz kommen könnte, die in der ePA bereitgestellt werden.

EINE SCHLANKE LÖSUNG. Dr. Lena Müller-Heupt von der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der Universitäts¬medizin Mainz präsentierte den E-Implantatpass als „schlanke Lösung“ zwischen einem Register und „Nichts“. Zwar könnten Register, wie Dr. Müller-Heupt, betonte, die Qualität und Sicherheit von Implantaten sowie die medizinische Versorgung mit Implantaten verbessern, indem Sie etwa Informationen über Langzeiterfahrungen geben und als Frühwarnsystem fungieren und auch Evaluations- und Zulassungsverfahren bescheunigen können. Doch Zahnimplantate werden in dem seit 1. Januar 2020 existierenden gesetzlichen Implantatregister nicht erfasst. Ein E-Pass könnte jedoch durchaus als schlanke Lösung fungieren, die in Form einer Patienten-App in die Telematik-Infrastruktur integriert werden könnte.

Welche Komponenten ein MIO E-Zahnimplantat-Pass enthalten könnte stellte der „Freie Hacker“ Alexander Kleehaus vor. Möglich ist eine „Kern-MIO“ mit Basis-Daten zum Implantat und dem Hersteller, die bei der Behandlung in den Pass eingescannt oder vom Patienten eingegeben werden könnte, bis hin zu Informationen über Abutment, Krone, verwendete Membranen oder Knochenersatzmaterialien. Dass auch solche Informationen bedeutsam sind, wenn nach einer Behandlung gesundheitliche Probleme wie Unverträglichkeiten oder Allergien auftreten, hatte die auf Umweltzahnmedizin spezialisierte Mainzer Zahnärztin Dr. Elisabeth Jacobi-Gresser auf dem Symposium betont.

ZWIEBELSCHALENSYSTEM ALS VORBILD. In der Abschlussrunde wurde deutlich, dass auf dem Weg zum E-Zahnimplantatpass gerade die ersten Schritte gegangen werden. Vor allem gelte es, Doppeldokumentationen zu vermeiden und Kommunikationswege zwischen allen Beteiligten datenschutzgesichert zu ermöglichen. Realistisch erschien den Expertinnen und Experten ein Zwiebelschalensystem, bei dem ausgehend von wenigen Daten und Kernfunktionen der Implantatpass stufenweise entwickelt wird.

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Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Verwendung der DGI-Siegel und DGI-Bezeichnungen

Präambel

Die DGI ist die größte wissenschaftliche Gesellschaft Europas auf dem Gebiet der Implantologie. Durch die Zusammenarbeit von Forschenden an Hochschulen und praktisch tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzten schafft die DGI Wissen und Expertise. Dazu hat sie ein umfangreiches und abgestuftes Fortbildungsangebot und weiterführende Qualifikationsmöglichkeiten entwickelt. Die Fortbildungen dienen der Qualitätssicherung und -verbesserung der Implantattherapie. Um die im Rahmen der DGI- Fortbildungen erworbenen und weiteren nachgewiesenen implantologischen Fähigkeiten auch nach außen kommunizieren zu können, stellt die DGI abhängig von den jeweils nachzuweisenden Anforderungen, die in der Anlage 1 dargestellten, marken- bzw. designrechtlich geschützten DGI-Siegel bzw. Qualifikationsbezeichnungen zur werblichen Nutzung zur Verfügung. Diese Siegel bescheinigen eine reine Qualifikation durch die DGI und sind nicht im allgemeinen Berufsrecht verankert.

§1 Vertragsgegenstand

(1)Die nachfolgenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln die Berechtigungen undVerpflichtungen bezüglich der Benutzung der Vertragsschutzrechte (siehe Abs. 2) zwischen der DGI –Deutsche Gesellschaft für Implantologie im Zahn- Mund- und Kieferbereich e.V., Karlstraße 60, 80333München, nachfolgend bezeichnet als DGI oder Lizenzgeberin und dem Lizenznehmer.

(2)Gegenstand des Vertrags sind die als Marken (Vertragsmarken) bzw. eingetragenen Designs(Vertragsdesigns) – gemeinsam bezeichnet als Vertragsschutzrechte – geschützten Qualitätssiegel undQualifikationsbezeichnungen der Lizenzgeberin, wie diese in Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführtund abgebildet sind.

(3)Der Lizenznehmer erhält von der Lizenzgeberin nach Maßgabe der in diesem Vertrag geregeltenBestimmungen, insbesondere der Regelungen in § 2 – Umfang der Nutzung -, das nicht ausschließliche,räumlich und zeitlich beschränkte Recht, eine oder mehrere der Vertragsmarken bzw. eines odermehrere der Vertragsdesigns zum Zwecke der Werbung für eigene zahnärztliche Dienstleistungen ineigener Verantwortung zu benutzen.

(4)Die Lizenzgeberin bleibt Inhaberin der bestehenden Vertragsschutzrechte. Die Benutzung derVertragsmarken erfolgt für die Lizenzgeberin. Ein etwaig durch die Nutzung erworbener Goodwillkommt ausschließlich der Lizenzgeberin zugute. Der Erwerb eigener Rechte durch den Lizenznehmeraufgrund von Benutzungshandlungen der Vertragsschutzrechte ist ausgeschlossen.

(5)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder das Nutzungsrecht abzutretenoder in sonstiger Weise weiterzugeben.

(6)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm aus diesem Lizenzvertrag zustehenden Rechte anden Vertragsschutzrechten zu verpfänden oder zum Gegenstand sonstiger dinglicher Rechte zumachen.2

§ 2 Umfang der Nutzung

(1) Allgemeines:

  1. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist personengebunden und darf ausschließlich verknüpft mit dem Namen des Lizenznehmers erfolgen.
  2. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist zudem dienstleistungsbezogen und darf ausschließlich im Zusammenhang mit den zahnmedizinischen bzw. den implantologischen Dienstleistungen des Lizenznehmers erfolgen.
  3. Die Benutzung der Vertragsschutzrechte im Rahmen von online abrufbaren Veröffentlichungen, insbesondere der Onlinewerbung (z.B. Praxis-Webseite, Online-Branchenverzeichnisse, berufsspezifische Web- oder Empfehlungsseiten, Social-media Auftritte), darf ausschließlich im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Tätigkeit des Lizenznehmers erfolgen. Gleiches gilt für eine Benutzung in Druckprodukten (z.B. Flyern, Broschüren, Visitenkarten)
  4. Die Vertragsschutzrechte sind nicht schildfähig. Die Benutzung auf einem Praxisschild des Lizenznehmers darf daher nur erfolgen, wenn der Lizenznehmer im Besitz einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Landeszahnärztekammer ist.
  5. Eine Benutzung der Vertragsschutzrechte, die über eine personengebundene Benutzung hinausgeht, insbesondere wenn sie den irreführenden Eindruck erweckt, die Praxis als solche oder alle Mitglieder einer Praxisgemeinschaft besäßen die Voraussetzungen zur Benutzung der Vertragsschutzrechte, ist ausdrücklich untersagt.
  6. Die Lizenzgeberin stellt dem Lizenznehmer die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen druckfähig in verschiedenen Dateiformaten zur Verfügung. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte grundsätzlich nur in der zur Verfügung gestellten Form entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu nutzen. Veränderungen an den Vertragsmarken oder Vertragsdesigns sind nicht zulässig. Eine Anpassung der Größe ist gestattet, soweit die Proportionen erhalten bleiben und der Text lesbar bleibt. Weitere Regelungen zu der spezifischen Benutzung der Vertragsschutzrechte finden sich in Anlage 2 zu diesem Vertrag.
  7. Die Lizenzgeberin behält sich vor, Änderungen an den Vertragsdesigns und Vertragsmarken vorzunehmen und kann von dem Lizenznehmer die Übernahme der Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(2) Die Berechtigung zur Nutzung jedes einzelnen in der Anlage 1 aufgeführten Vertragsschutzrechts ist von individuellen Voraussetzungen, die der Lizenznehmer erfüllen muss, abhängig. Die Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 3 zu diesem Vertrag. Die Lizenzgeberin teilt dem Lizenznehmer darüber hinaus individuell und in geeigneter Form (z.B. durch ein Anschreiben oder die Übergabe einer Urkunde) mit, welches der Vertragsschutzrechte der Lizenznehmer konkret nutzen darf. Die allgemeinen DGI-Vertragsmarken (Anlage 1 A Nr. 1) und 2)) dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit einem der lizenzierten Vertragsdesigns (Siegel) oder Bezeichnungen (DGI-Zertifiziert für Implantologie, DGI-Zertifiziert für Implantatprothetik, DGI-Advanced für Implantologie, 3

DGI-Experte/in für Implantologie, DGI-Spezialist/in für Implantologie, Gutachter/in für Implantologie der DGI) verwendet werden.

(3) Die Nutzung der Vertragsschutzrechte darf nur im Einklang mit den geltenden Gesetzen (UWG, HWG etc.) erfolgen. Die Einhaltung der Gesetze hat der Lizenznehmer selbst zu gewährleisten. Ausdrücklich untersagt sind folgende Arten der Benutzung der Vertragsschutzrechte:

  1. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, den guten Ruf der Lizenzgeberin zu schädigen
  2. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, Verbraucher zu täuschen oder sonst in die Irre zu führen
  3. die Benutzung im Zusammenhang mit einer politischen Betätigung
  4. die Benutzung im Zusammenhang in einem herabwürdigenden, ehrverletzenden oder sittenwidrigen Kontext

(4) Alle mit der Nutzung der Vertragsschutzrechte verbundenen Kosten trägt der Lizenznehmer selbst.

§ 3 Qualitätsanforderungen

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das in den Vertragsschutzrechten verkörperte Qualitätsversprechen zu fördern, indem er bei seiner zahnmedizinischen Tätigkeit die hohen Qualitätsanforderungen der Lizenzgeberin beachtet. Er verpflichtet sich weiterhin alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des guten Rufs der Lizenzgeberin oder der weiteren Lizenznehmer des DGI beitragen könnte.

§ 4 Gewährleistung

(1) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Haftung für den Bestand der Vertragsschutzrechte. Sie haftet insbesondere auch nicht dafür, dass der Lizenznehmer im Vertrauen auf den Bestand der Lizenzrechte Investitionen getätigt hat.

(2) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Benutzung der Vertragsschutzrechte keine Rechte Dritter verletzt. Soweit Vorrechts- und Abgrenzungsvereinbarungen mit Dritten bestehen, wird die Lizenzgeberin den Lizenznehmer hierüber in der geeigneten Weise informieren. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lizenzgeberin positive Kenntnis davon erlangt, dass die Benutzung eines der Vertragsschutzrechte in Rechte Dritter eingreift.

§ 5 Haftungsfreistellung

Wird die Lizenzgeberin durch eine dritte Partei wegen Verwendung der Vertragsschutzrechte in Anspruch genommen, so stellt der Lizenznehmer die Lizenzgeberin im Innenverhältnis von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. 4

§ 6 Lizenzgebühren

Die Nutzung der Vertragsschutzrechte ist unentgeltlich. Eine Lizenzgebühr ist nicht zu entrichten. Die Lizenzgeberin ist jedoch berechtigt vor Erteilung der Nutzungsberechtigung oder im Rahmen der Zertifizierung oder Re-Zertifizierung Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe zu erheben.

§ 7 Nutzungsdauer und Vertragsbeendigung

(1) Der Vertrag tritt mit der Annahme der Nutzungsbedingungen durch den Lizenznehmer und mit der Erreichung der individuellen Voraussetzungen entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 in Kraft. Die Laufzeit des Vertrags ist grundsätzlich unbestimmt, es sei denn die Nutzung eines Vertragsschutzrechts bzw. einer DGI-Bezeichnung unterliegt ausdrücklich einer bestimmten Laufzeit. Ob die Laufzeit bestimmt oder unbestimmt ist, ergibt sich aus der Anlage 3.

(2) Im Falle der unbestimmten Laufzeit kann der Vertrag durch die Lizenzgeberin frühestens nach 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Mit der Erteilung der Berechtigung der Nutzung eines/r „höherwertigen“ Vertragsdesigns oder Vertragsmarke aus dem Katalog der Vertragsschutzrechte in Anlage 1 bzw. DGI-Bezeichnung entsprechend Anlage 3 endet des Recht zur Nutzung der „niederwertigen“ Rechte, es sei denn die Lizenzgeberin stimmt der Parallelnutzung ausdrücklich zu. Das Recht zur Parallelnutzung kann sich aus Anlage 3 ergeben.

(4) Ist für ein Vertragsschutzrecht bzw. eine DGI-Bezeichnung eine bestimmte Laufzeit vorgesehen, so endet der Vertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, automatisch mit dem Zeitablauf.

Die Laufzeit kann jedoch durch eine Re-Zertifizierung nach § 2 i.V.m Anlage 3 Ziff. II verlängert werden. Die Re-Zertifizierung unterliegt den Bedingungen, welche im Zeitpunkt der Antragstellung gültig sind.

(5) Der Vertrag endet vorzeitig automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Lizenznehmers bei der DGI, soweit die Mitgliedschaft gemäß Anlage 3 eine Voraussetzung für die Nutzung eines Vertragsschutzrechtes ist.

(6) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (siehe § 8) bleibt unberührt.

§ 8 Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt.

(2) Die Lizenzgeberin ist insbesondere berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn 5

  1. der Lizenznehmer seine zahnärztliche Approbation verliert oder seine Tätigkeit als Zahnarzt aus sonstigen Gründen dauerhaft beendet.
  2. die Lizenzgeberin eines der von der Lizenz erfassten Vertragsschutzrechte aufgibt oder verliert und daher dem Lizenznehmer hieran faktisch keine Lizenz mehr einräumen kann.
  3. die Lizenznehmerin durch Dritte zur Unterlassung zur Nutzung eines der Vertragsschutzrechte verpflichtet wird. Der Verpflichtung steht die Aufforderung zur Unterlassung der Nutzung eines der Vertragsschutzrechte gleich, wenn die Lizenzgeberin nach rechtlicher Prüfung zur Einschätzung gelangt, dass der Dritte realistische Chancen einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsverlangens besitzt.

(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der Schriftform.

§ 9 Nutzungsverbot bei Vertragsbeendigung

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte nach Beendigung dieses Vertrages nicht mehr zu benutzen. Alle Benutzungshandlungen, insbesondere werbliche Hinweise auf die durch die Vertragsschutzrechte verkörperten und bei der Lizenzgeberin erworbenen Qualifikationen, sind unverzüglich einzustellen. Wiedergaben der Vertragsschutzrechte – online oder in Printprodukten – sind zu entfernen.

§ 10 Aufrechterhaltung der Schutzrechte / Mitwirkung des Lizenznehmers

(1) Die Lizenzgeberin wird die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten aufrechterhalten und gegen etwaige Angriffe Dritter verteidigen. Es steht ihr frei einzelne oder sämtliche Vertragsschutzrechte im Einklang mit ihren eigenen Zielen aktiv aufzugeben.

(2) Erhält der Lizenznehmer davon positive Kenntnis, dass ein Dritter eines der Vertragsschutzrechte unberechtigt benutzt und/oder ein hiermit ähnliches Schutzrecht anmeldet, welches mit einem der Vertragsschutzrechte möglicherweise verwechslungsfähig ist, so hat er die Lizenzgeberin hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Verletzung eines Vertragsschutzrechtes im eigenen Namen zu verfolgen.

(3) Die Entscheidung, etwaige Verletzungen gegen die Vertragsschutzrechte zu verfolgen oder nicht zu verfolgen, liegt alleine bei der Lizenzgeberin.

(4) Soweit zur Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte oder der Verfolgung von festgestellten Verletzungen der Vertragsschutzrechte Mitwirkungshandlungen des Lizenznehmers erforderlich oder vorteilhaft sind (z.B. Zusammenstellung und Zurverfügungstellung von Benutzungsnachweisen), hat der Lizenznehmer diese auf Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Diese Verpflichtung wirkt auch nach Beendigung dieses Vertrags für eine Dauer von 5 Jahren nach. 6

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag wird, soweit dies rechtlich zulässig ist, das Landgericht München I vereinbart.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Anlagen zu diesem Vertrag sind Bestandteil desselben.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt in zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt entsprechend, wenn sich bei Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Stand der Allgemeinen Nutzungsbedingungen: November 2025

→ Nutzungsbedingungen inkl. Anhang zum Download [PDF-Datei].

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