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S2k-Leitlinie: Implantationszeitpunkte

DGI publiziert die erste Leitlinie für geeignete Implantationszeitpunkte

Eine generelle Empfehlung für den besten Implantationszeitpunkt ist nicht möglich. Vielmehr müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte spezifische individuelle Faktoren der Patienten bewerten, um den jeweils geeigneten Zeitpunkt für eine Implantation zu wählen. In einer Leitlinie zum Thema Implantationszeitpunkt haben Expertinnen und Experten von 18 Fachgesellschaften unter der Federführung von DGI und DGZMK nun erstmals entsprechende konsensbasierte Empfehlungen und Statements erarbeitet.

Geht es um dentale Implantate, wünschen sich Patientinnen und Patienten eine wenig invasive Therapie mit kurzer Behandlungsdauer und möglichst wenigen Eingriffen. Neue klinische Protokolle, die unterschiedliche prothetisch-implantologische Versorgungs- konzepte ermöglichen und die Behandlungsdauer verkürzen, tragen diesen Wünschen Rechnung: Bei einer Sofortimplantation erfolgt die Implantation unmittelbar nach der Zahnextraktion. Bei der Frühimplantation erfolgt die Implantation erst nach der vollstän- digen Heilung des Weichgewebes (Typ II) bzw. nach einer zumindest partiellen Heilung des Knochengewebes. Diesen Konzepten stehen traditionelle Protokolle der Spätim- plantation gegenüber, die aufgrund von Um- und Abbauprozessen des Alveolarkamms nach der Extraktion augmentative Maßnahmen vor der Implantation erforderlich machen können.

Protokolle mit Vor- und Nachteilen. Die verschiedenen Protokolle haben jeweils spezifische Vor- und Nachteile und unterscheiden sich durch Indikationsbereiche sowie klinische Schwierigkeiten und Risiken. Welcher Implantationszeitpunkt geeignet ist, hängt daher von den individuellen systemischen und lokalen Faktoren eines Patienten ab. Werden diese nicht beachtet, kann ein falsch gewählter Implantationszeitpunkt das Therapieergebnis verschlechtern.

Eine Vielzahl von Erkrankungen und Therapien beeinflussen beispielsweise den Umbau und die Neubildung von Knochen. Darum muss eine gestörte Knochenphysiologie bei der Festlegung des Implantationszeitpunktes berücksichtigt werden. Dies gilt auch für zahlreiche lokale Einflussgrößen, etwa akute Entzündungen oder eine anatomische Kompromittierung.

Die neue Leitlinie sollte darum die Frage klären, ob der Implantationszeitpunkt einen Einfluss auf das Implantatüberleben hat, welche systemischen und lokalen Faktoren bei der Auswahl des Implantationszeitpunktes zu beachten und ob zusätzliche Maßnah- men sinnvoll sind.

Therapieplanung. Es gibt keine Studien, bei denen der Einfluss der Therapieplanung auf das Implantatüberleben mit Bezug zum Implantationszeitpunkt untersucht wurde.
Darum haben die Fachleute Empfehlungen formuliert, die im Rahmen einer allgemeinen Implantattherapie zu beachten sind. Diese beziehen sich auf den Beginn der Planung vor der Zahnextraktion sowie auf die individuelle Risikoevaluation des Patienten anhand der Anamnese sowie auf Basis klinischer und radiologischer Befunde.

Diagnostik. Auch die erforderlichen Untersuchungen für eine individuelle Therapie- planung und Aufklärung basieren auf den allgemeinen Erfordernissen einer implantolo- gischen Versorgung: Anamnese, klinische Untersuchung und radiologische Bildgebung. Dabei müssen Qualität, Quantität und Morphologie von Hart- und Weichgewebe sowie das Vorhandensein lokaler Pathologien und der Zustand der Nachbarzähne beurteilt werden. Bei Risikopatienten (z.B. Patienten nach einer Strahlentherapie im Kopf- Halsbereich, bei Patienten mit Diabetes, einer Immundefizienz oder unter antiresorpti- ver Therapie) sind gegebenenfalls weitere Untersuchungen nötig. Diese sind Themen anderer Leitlinien.

Spätimplantation. Studien belegen hohe Implantatüberlebensraten nach einer Spät- implantation auch dann, wenn lokale und systemische Risikofaktoren zum Zeitpunkt der Zahnextraktion vorliegen. Allerdings kann ein deutlicher Knochenabbau eine Augmentation zum Zeitpunkt der Implantation zwingend erforderlich machen. Die Fachleute raten dazu, dass bei einer Spätimplantation Verfahren zur Erhaltung des Alveolarkammes empfohlen werden sollten.

Frühimplantation. Kommt eine Sofortimplantation nicht in Frage, kann eine Früh- implantation empfohlen werden. Die dann abgeschlossene Heilung des Weichgewebes ermöglicht die Implantatinsertion bei einem geringeren Resorptionsgrad sowie aug- mentative Maßnahmen, die langfristig für stabile periimplantäre Verhältnisse sorgen. Studien zeigen eine sehr gute Überlebensrate von 91 bis 100 Prozent. Andere Untersuchungen zeigen beim Implantatüberleben in Abhängigkeit vom Implantations- zeitpunkt (Sofort- versus Frühimplantation) keine signifikanten Unterschiede.

Sofortimplantation. Die klinische Datenlage ist für Sofortimplantationen aufgrund der starken Variabilität der operativen Technik sehr heterogen, konstatieren die Fachleute. Entsprechend weit ist die Spannbreite der Studienergebnisse beim Implantatüberleben und dem Erfolg der Behandlung.

Wenn die Behandlung in Zentren mit einer sehr hohen klinischen Expertise auf diesem Gebiet erfolgt und die Patienten streng ausgewählt werden, sind die Studienergebnisse sehr gut. Aktuelle Metaanalysen randomisierter klinischer Studien zeigen jedoch signifi- kant schlechtere Überlebensraten bei einer Sofortimplantation in der Einzelzahnregion im Vergleich mit einer Früh- bzw. Spätimplantation. “Die Sofortimplantation ist ein kom- plexes chirurgisches Verfahren und erfordert eine entsprechende klinische Expertise”, formulieren die Fachleute abschließend. “Da der Therapieerfolg darüber hinaus von einer Vielzahl systemischer und lokaler Faktoren des Patienten abhängt, sollte die Indikation nach sorgfältiger Abwägung individuell getroffen werden.”

Implantationszeitpunkte bei Risikopatienten. Vergleichende prospektive klinische Studien fehlen, bei denen der Einfluss des Implantationszeitpunktes auf das Implantat- überleben bei Patienten untersucht wurde, die unter Erkrankungen leiden oder sich Therapien unterziehen müssen, welche die Osseointegration verzögern. Betroffen sind beispielsweise Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus oder einer Immundefizienz.

Es gilt auch für Patienten nach Bestrahlung in der Kopf-Halsregion sowie für Patienten, die mit Knochenantiresorptiva behandelt werden. Hier verweisen die Experten auf entsprechende Leitlinien und empfehlen, die Indikation für eine Sofortimplantation kritisch zu stellen, wenn Patienten aufgrund systemischer Risikofaktoren oder einer medikamentösen Therapie eine reduzierte Knochenumbau- und Knochenneubildungsrate aufweisen.

Risiko Parodontalerkrankung. “Das unbehandelte parodontal infizierte Restgebiss ist generell und unabhängig vom Implantationszeitpunkt ein Risiko für den Implantaterfolg. Darum sollte es vor der Implantation behandelt werden”, empfehlen die Autorinnen und Autoren der Leitlinie. Eine parodontale Erkrankung sollte entsprechend der Leitlinie für die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III erfolgen.

Sofortimplantation und 3-D-Röntgendiagnostik. Unter Hinweis auf die aktuelle S2k- Leitlinie zur dentalen digitalen Volumentomographie sowie auf Indikationen zur implantologischen 3D-Röntgendoagnostik und navigationsgestützter Implantologie stellen die Fachleute fest, dass ein 3D-Röntgenbild über die genaue Darstellung der Knochendimension und mögliche lokale Pathologien hinaus wertvolle Hinweise zur lokalen Situation liefern könne. Gleichwohl gibt es derzeit keine randomisierten oder kontrollierten Studien, die den Nutzen einer 3D-Diagnostik in Abhängigkeit vom Implantationszeitpunkt belegen. Darum müsse der Zusatznutzen dieser Untersuchung im Hinblick auf die erhöhte Strahlenbelastung im Vergleich zur konventionellen Röntgenuntersuchung abgewogen werden.

Sofortimplantation: technisches Vorgehen und lokale Faktoren. Die Vorhersagbarkeit des Erfolges einer Sofortimplantation hängt von der lokalen Ausgangssituation ab.
Darum empfehlen die Fachleute, die Zahnextraktion chirurgisch so atraumatisch wie möglich zu gestalten. Darüber hinaus soll nach der Extraktion das Granulationsgewebe in der Alveole sorgfältig entfernt und eine Kürettage des Alveolarknochens vorgenommen werden. Bei ausgedehnten knöchernen Defekten, die eine Primärstabilität des Implantats verhindern, raten die Expertinnen und Experten von einer Sofortimplantation ab. Sie betonen auch die Bedeutung der korrekten dreidimensionalen Position und Stabilisierung des Implantats in der Extraktionsalveole. In der Oberkieferfront sollte die achsengerechte und positionsgerechte Implantatinsertion palatinal orientiert sein.

Sofortimplantation ohne Augmentation. Bei einem dicken Gingivatyp und dicker und intakter vestibulärer Knochenlamelle und einem geringen horizontalen Spalt zwischen Implantat und Knochenlamelle kann laut Empfehlung der Fachleute bei der Implantation auf eine simultane Augmentation verzichtet werden.

Sofortimplantation mit Augmentation. Eine simultane Augmentation/Optimierung des hartgeweblichen und/oder weichgeweblichen Implantatlagers sollte demgegenüber bei einem dünnen Gingivatyp, bzw. bei dünner vestibulärer Knochenlamelle und vertikalem Gewebedefizit erfolgen. Die Sofortimplantation kann bei diesen Patienten Resorptions-phänomene nach der Zahnextraktion nicht verhindern. Es besteht auch bei dieser Ausgangslage das Risiko für vestibuläre Rezessionen. Darum lehnen viele Autorinnen und Autoren bei gleichzeitigen weich- und hartgeweblichen Defiziten eine Sofortimplantation insbesondere in der Frontzahnregion ab.

Sofortimplantation bei chronischer Infektion. Bei einer chronisch infizierten Alveole ohne akute klinische Symptomatik ist eine Sofortimplantation unter sorgfältiger Abwägung der Indikationen möglich. Dabei soll vor der Implantatinsertion das infizierte Gewebe vollständig entfernt und eine perioperative systemische Antibiotikagabe durchgeführt werden. Zur Vermeidung von Komplikationen in der Einheilphase soll bei einer Sofortimplantation darüber hinaus eine engmaschige klinische Nachsorge erfolgen, insbesondere dann, wenn die Implantation in Kombination mit einer Sofortversorgung erfolgt.

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Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Verwendung der DGI-Siegel und DGI-Bezeichnungen

Präambel

Die DGI ist die größte wissenschaftliche Gesellschaft Europas auf dem Gebiet der Implantologie. Durch die Zusammenarbeit von Forschenden an Hochschulen und praktisch tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzten schafft die DGI Wissen und Expertise. Dazu hat sie ein umfangreiches und abgestuftes Fortbildungsangebot und weiterführende Qualifikationsmöglichkeiten entwickelt. Die Fortbildungen dienen der Qualitätssicherung und -verbesserung der Implantattherapie. Um die im Rahmen der DGI- Fortbildungen erworbenen und weiteren nachgewiesenen implantologischen Fähigkeiten auch nach außen kommunizieren zu können, stellt die DGI abhängig von den jeweils nachzuweisenden Anforderungen, die in der Anlage 1 dargestellten, marken- bzw. designrechtlich geschützten DGI-Siegel bzw. Qualifikationsbezeichnungen zur werblichen Nutzung zur Verfügung. Diese Siegel bescheinigen eine reine Qualifikation durch die DGI und sind nicht im allgemeinen Berufsrecht verankert.

§1 Vertragsgegenstand

(1)Die nachfolgenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln die Berechtigungen undVerpflichtungen bezüglich der Benutzung der Vertragsschutzrechte (siehe Abs. 2) zwischen der DGI –Deutsche Gesellschaft für Implantologie im Zahn- Mund- und Kieferbereich e.V., Karlstraße 60, 80333München, nachfolgend bezeichnet als DGI oder Lizenzgeberin und dem Lizenznehmer.

(2)Gegenstand des Vertrags sind die als Marken (Vertragsmarken) bzw. eingetragenen Designs(Vertragsdesigns) – gemeinsam bezeichnet als Vertragsschutzrechte – geschützten Qualitätssiegel undQualifikationsbezeichnungen der Lizenzgeberin, wie diese in Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführtund abgebildet sind.

(3)Der Lizenznehmer erhält von der Lizenzgeberin nach Maßgabe der in diesem Vertrag geregeltenBestimmungen, insbesondere der Regelungen in § 2 – Umfang der Nutzung -, das nicht ausschließliche,räumlich und zeitlich beschränkte Recht, eine oder mehrere der Vertragsmarken bzw. eines odermehrere der Vertragsdesigns zum Zwecke der Werbung für eigene zahnärztliche Dienstleistungen ineigener Verantwortung zu benutzen.

(4)Die Lizenzgeberin bleibt Inhaberin der bestehenden Vertragsschutzrechte. Die Benutzung derVertragsmarken erfolgt für die Lizenzgeberin. Ein etwaig durch die Nutzung erworbener Goodwillkommt ausschließlich der Lizenzgeberin zugute. Der Erwerb eigener Rechte durch den Lizenznehmeraufgrund von Benutzungshandlungen der Vertragsschutzrechte ist ausgeschlossen.

(5)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder das Nutzungsrecht abzutretenoder in sonstiger Weise weiterzugeben.

(6)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm aus diesem Lizenzvertrag zustehenden Rechte anden Vertragsschutzrechten zu verpfänden oder zum Gegenstand sonstiger dinglicher Rechte zumachen.2

§ 2 Umfang der Nutzung

(1) Allgemeines:

  1. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist personengebunden und darf ausschließlich verknüpft mit dem Namen des Lizenznehmers erfolgen.
  2. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist zudem dienstleistungsbezogen und darf ausschließlich im Zusammenhang mit den zahnmedizinischen bzw. den implantologischen Dienstleistungen des Lizenznehmers erfolgen.
  3. Die Benutzung der Vertragsschutzrechte im Rahmen von online abrufbaren Veröffentlichungen, insbesondere der Onlinewerbung (z.B. Praxis-Webseite, Online-Branchenverzeichnisse, berufsspezifische Web- oder Empfehlungsseiten, Social-media Auftritte), darf ausschließlich im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Tätigkeit des Lizenznehmers erfolgen. Gleiches gilt für eine Benutzung in Druckprodukten (z.B. Flyern, Broschüren, Visitenkarten)
  4. Die Vertragsschutzrechte sind nicht schildfähig. Die Benutzung auf einem Praxisschild des Lizenznehmers darf daher nur erfolgen, wenn der Lizenznehmer im Besitz einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Landeszahnärztekammer ist.
  5. Eine Benutzung der Vertragsschutzrechte, die über eine personengebundene Benutzung hinausgeht, insbesondere wenn sie den irreführenden Eindruck erweckt, die Praxis als solche oder alle Mitglieder einer Praxisgemeinschaft besäßen die Voraussetzungen zur Benutzung der Vertragsschutzrechte, ist ausdrücklich untersagt.
  6. Die Lizenzgeberin stellt dem Lizenznehmer die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen druckfähig in verschiedenen Dateiformaten zur Verfügung. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte grundsätzlich nur in der zur Verfügung gestellten Form entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu nutzen. Veränderungen an den Vertragsmarken oder Vertragsdesigns sind nicht zulässig. Eine Anpassung der Größe ist gestattet, soweit die Proportionen erhalten bleiben und der Text lesbar bleibt. Weitere Regelungen zu der spezifischen Benutzung der Vertragsschutzrechte finden sich in Anlage 2 zu diesem Vertrag.
  7. Die Lizenzgeberin behält sich vor, Änderungen an den Vertragsdesigns und Vertragsmarken vorzunehmen und kann von dem Lizenznehmer die Übernahme der Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(2) Die Berechtigung zur Nutzung jedes einzelnen in der Anlage 1 aufgeführten Vertragsschutzrechts ist von individuellen Voraussetzungen, die der Lizenznehmer erfüllen muss, abhängig. Die Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 3 zu diesem Vertrag. Die Lizenzgeberin teilt dem Lizenznehmer darüber hinaus individuell und in geeigneter Form (z.B. durch ein Anschreiben oder die Übergabe einer Urkunde) mit, welches der Vertragsschutzrechte der Lizenznehmer konkret nutzen darf. Die allgemeinen DGI-Vertragsmarken (Anlage 1 A Nr. 1) und 2)) dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit einem der lizenzierten Vertragsdesigns (Siegel) oder Bezeichnungen (DGI-Zertifiziert für Implantologie, DGI-Zertifiziert für Implantatprothetik, DGI-Advanced für Implantologie, 3

DGI-Experte/in für Implantologie, DGI-Spezialist/in für Implantologie, Gutachter/in für Implantologie der DGI) verwendet werden.

(3) Die Nutzung der Vertragsschutzrechte darf nur im Einklang mit den geltenden Gesetzen (UWG, HWG etc.) erfolgen. Die Einhaltung der Gesetze hat der Lizenznehmer selbst zu gewährleisten. Ausdrücklich untersagt sind folgende Arten der Benutzung der Vertragsschutzrechte:

  1. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, den guten Ruf der Lizenzgeberin zu schädigen
  2. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, Verbraucher zu täuschen oder sonst in die Irre zu führen
  3. die Benutzung im Zusammenhang mit einer politischen Betätigung
  4. die Benutzung im Zusammenhang in einem herabwürdigenden, ehrverletzenden oder sittenwidrigen Kontext

(4) Alle mit der Nutzung der Vertragsschutzrechte verbundenen Kosten trägt der Lizenznehmer selbst.

§ 3 Qualitätsanforderungen

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das in den Vertragsschutzrechten verkörperte Qualitätsversprechen zu fördern, indem er bei seiner zahnmedizinischen Tätigkeit die hohen Qualitätsanforderungen der Lizenzgeberin beachtet. Er verpflichtet sich weiterhin alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des guten Rufs der Lizenzgeberin oder der weiteren Lizenznehmer des DGI beitragen könnte.

§ 4 Gewährleistung

(1) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Haftung für den Bestand der Vertragsschutzrechte. Sie haftet insbesondere auch nicht dafür, dass der Lizenznehmer im Vertrauen auf den Bestand der Lizenzrechte Investitionen getätigt hat.

(2) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Benutzung der Vertragsschutzrechte keine Rechte Dritter verletzt. Soweit Vorrechts- und Abgrenzungsvereinbarungen mit Dritten bestehen, wird die Lizenzgeberin den Lizenznehmer hierüber in der geeigneten Weise informieren. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lizenzgeberin positive Kenntnis davon erlangt, dass die Benutzung eines der Vertragsschutzrechte in Rechte Dritter eingreift.

§ 5 Haftungsfreistellung

Wird die Lizenzgeberin durch eine dritte Partei wegen Verwendung der Vertragsschutzrechte in Anspruch genommen, so stellt der Lizenznehmer die Lizenzgeberin im Innenverhältnis von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. 4

§ 6 Lizenzgebühren

Die Nutzung der Vertragsschutzrechte ist unentgeltlich. Eine Lizenzgebühr ist nicht zu entrichten. Die Lizenzgeberin ist jedoch berechtigt vor Erteilung der Nutzungsberechtigung oder im Rahmen der Zertifizierung oder Re-Zertifizierung Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe zu erheben.

§ 7 Nutzungsdauer und Vertragsbeendigung

(1) Der Vertrag tritt mit der Annahme der Nutzungsbedingungen durch den Lizenznehmer und mit der Erreichung der individuellen Voraussetzungen entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 in Kraft. Die Laufzeit des Vertrags ist grundsätzlich unbestimmt, es sei denn die Nutzung eines Vertragsschutzrechts bzw. einer DGI-Bezeichnung unterliegt ausdrücklich einer bestimmten Laufzeit. Ob die Laufzeit bestimmt oder unbestimmt ist, ergibt sich aus der Anlage 3.

(2) Im Falle der unbestimmten Laufzeit kann der Vertrag durch die Lizenzgeberin frühestens nach 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Mit der Erteilung der Berechtigung der Nutzung eines/r „höherwertigen“ Vertragsdesigns oder Vertragsmarke aus dem Katalog der Vertragsschutzrechte in Anlage 1 bzw. DGI-Bezeichnung entsprechend Anlage 3 endet des Recht zur Nutzung der „niederwertigen“ Rechte, es sei denn die Lizenzgeberin stimmt der Parallelnutzung ausdrücklich zu. Das Recht zur Parallelnutzung kann sich aus Anlage 3 ergeben.

(4) Ist für ein Vertragsschutzrecht bzw. eine DGI-Bezeichnung eine bestimmte Laufzeit vorgesehen, so endet der Vertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, automatisch mit dem Zeitablauf.

Die Laufzeit kann jedoch durch eine Re-Zertifizierung nach § 2 i.V.m Anlage 3 Ziff. II verlängert werden. Die Re-Zertifizierung unterliegt den Bedingungen, welche im Zeitpunkt der Antragstellung gültig sind.

(5) Der Vertrag endet vorzeitig automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Lizenznehmers bei der DGI, soweit die Mitgliedschaft gemäß Anlage 3 eine Voraussetzung für die Nutzung eines Vertragsschutzrechtes ist.

(6) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (siehe § 8) bleibt unberührt.

§ 8 Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt.

(2) Die Lizenzgeberin ist insbesondere berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn 5

  1. der Lizenznehmer seine zahnärztliche Approbation verliert oder seine Tätigkeit als Zahnarzt aus sonstigen Gründen dauerhaft beendet.
  2. die Lizenzgeberin eines der von der Lizenz erfassten Vertragsschutzrechte aufgibt oder verliert und daher dem Lizenznehmer hieran faktisch keine Lizenz mehr einräumen kann.
  3. die Lizenznehmerin durch Dritte zur Unterlassung zur Nutzung eines der Vertragsschutzrechte verpflichtet wird. Der Verpflichtung steht die Aufforderung zur Unterlassung der Nutzung eines der Vertragsschutzrechte gleich, wenn die Lizenzgeberin nach rechtlicher Prüfung zur Einschätzung gelangt, dass der Dritte realistische Chancen einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsverlangens besitzt.

(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der Schriftform.

§ 9 Nutzungsverbot bei Vertragsbeendigung

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte nach Beendigung dieses Vertrages nicht mehr zu benutzen. Alle Benutzungshandlungen, insbesondere werbliche Hinweise auf die durch die Vertragsschutzrechte verkörperten und bei der Lizenzgeberin erworbenen Qualifikationen, sind unverzüglich einzustellen. Wiedergaben der Vertragsschutzrechte – online oder in Printprodukten – sind zu entfernen.

§ 10 Aufrechterhaltung der Schutzrechte / Mitwirkung des Lizenznehmers

(1) Die Lizenzgeberin wird die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten aufrechterhalten und gegen etwaige Angriffe Dritter verteidigen. Es steht ihr frei einzelne oder sämtliche Vertragsschutzrechte im Einklang mit ihren eigenen Zielen aktiv aufzugeben.

(2) Erhält der Lizenznehmer davon positive Kenntnis, dass ein Dritter eines der Vertragsschutzrechte unberechtigt benutzt und/oder ein hiermit ähnliches Schutzrecht anmeldet, welches mit einem der Vertragsschutzrechte möglicherweise verwechslungsfähig ist, so hat er die Lizenzgeberin hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Verletzung eines Vertragsschutzrechtes im eigenen Namen zu verfolgen.

(3) Die Entscheidung, etwaige Verletzungen gegen die Vertragsschutzrechte zu verfolgen oder nicht zu verfolgen, liegt alleine bei der Lizenzgeberin.

(4) Soweit zur Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte oder der Verfolgung von festgestellten Verletzungen der Vertragsschutzrechte Mitwirkungshandlungen des Lizenznehmers erforderlich oder vorteilhaft sind (z.B. Zusammenstellung und Zurverfügungstellung von Benutzungsnachweisen), hat der Lizenznehmer diese auf Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Diese Verpflichtung wirkt auch nach Beendigung dieses Vertrags für eine Dauer von 5 Jahren nach. 6

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag wird, soweit dies rechtlich zulässig ist, das Landgericht München I vereinbart.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Anlagen zu diesem Vertrag sind Bestandteil desselben.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt in zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt entsprechend, wenn sich bei Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Stand der Allgemeinen Nutzungsbedingungen: November 2025

→ Nutzungsbedingungen inkl. Anhang zum Download [PDF-Datei].

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