Webseiten-Inhalt

S3-Leitlinie Implantologische 3D-Röntgendiagnostik und navigationsgestütze Implantologie

Deutsche Gesellschaft für Implantologie im Zahn-, Mund- und Kiefer-bereich (DGI) legt Leitlinie vor

Vor einer Implantation ist eine radiologische Untersuchung der umgebenden Knochengewebe erforderlich. In fünf Empfehlungen haben Fachleute von 17 Fachgesellschaften und Organisationen unter Federführung der DGI und der DGZMK in einer S3-Leitlinie formuliert, wann eine 3D-Diagnostik empfohlen wird und was dabei beachtet werden sollte. Hinzu kommt eine weitere Empfehlung zur navigationsgestützten Implantattherapie.

Röntgendiagnostik wichtig. Jede Röntgenaufnahme erfordert eine „rechtfertigende Indikation”, die von Ärzten oder Zahnärzten mit der dafür erforderlichen Fachkunde gestellt werden muss. Eine solche ist stets vor einer Implantatinsertion erforderlich, um Menge und Qualität des Knochengewebes sowie die angrenzen anatomischen Strukturen beurteilen zu können. „In vielen Fällen ist hierzu eine zweidimensionale Röntgendiagnostik mit Referenzkörpern indiziert und ausreichend”, schreiben die Fachleute im Begleittext der neuen S3-Leitlinie zum Thema.

Sieben Indikationen für 3D. Die Autorinnen und Autoren haben insgesamt sieben Indikationen aufgelistet, bei denen eine 3D-Röntgendiagnostik hilfreich sein kann. Beispiele dafür sind etwa deutliche anatomische Abweichungen, pathologische Veränderungen oder eine unsichere Darstellung von Nachbarstrukturen. Auch spezielle Therapiekonzepte können eine Untersuchung mit der Digitalen Volumentomographie (DVT) nötig machen, die in der Zahnmedizin überwiegend eingesetzt wird.

In der ersten Empfehlung der Leitlinie formulieren die Fachleute die Notwendigkeit einer ausreichenden radiologischen Diagnostik des Implantatbettes vor einer Implantatinsertion. Lassen sich die notwendigen Informationen für Diagnostik, Therapieentscheidung und die Durchführung der Behandlung mit einer zweidimensionalen Untersuchung nicht gewinnen, sollte die 3D-Diagnostik erfolgen. Wird eine Therapie computergestützt geplant (Empfehlung drei), sollte in der Regel eine DVT erfolgen.

Starke Empfehlung zum Thema Strahlenbelastung. In Leitlinien der höchsten Stufe (S3) können die Empfehlungen unterschiedliche Empfehlungsgrade haben, abhängig etwa von einer Nutzen-Schaden-Abwägung und der wissenschaftlichen Evidenz. Eine starke Empfehlung haben die Fachleute zum Thema Strahlenbelastung formuliert: „Für die dreidimensionale Röntgenbildgebung soll das der Indikation entsprechende Verfahren mit der geringsten Strahlenbelastung gewählt werden. Bei der Einstellung des DVT soll das, entsprechend der Fragestellung, kleinstmögliche Field of View (FoV) (Aufnahmevolumen) verwendet und eine adäquate Ortsauflösung gewählt werden, die zu einer möglichst geringen Strahlenexposition führen.”

Genauigkeit und Grenzen der DVT. Zwei Empfehlungen gibt es zu den Grenzen der DVT. Die Diagnostik der periimplantären Umgebung im DVT ist zwar möglich, erklären die Fachleute, im unmittelbaren Nahbereich sei diese jedoch nur eingeschränkt beurteilbar. Daher empfehlen die Autoren die Kontrolle des periimplantären Knochens zunächst durch eine zweidimensionale Bildgebung.

In Empfehlung Nr. 5 geht es um die Beachtung möglicher Messungenauigkeiten der DVT bei der Implantatinsertion. Zu wichtigen anatomischen Strukturen, wie z.B. dem Nervus alveolaris inferior und dem Foramen mentale sollte stets ein Sicherheitsabstand von zwei Millimeter eingehalten werden.

Navigation in der Implantologie. Die Implantatinsertion lässt sich mit speziellen Computer-programmen auf Basis dreidimensionaler Bilddaten präoperativ virtuell planen. Solche Konzepte kommen in der Zahnmedizin – insbesondere in der Implantologie – zunehmend zum Einsatz. Aus Implantatdatenbanken können beispielsweise Implantate verschiedener Hersteller ausgewählt und virtuell am Computer positioniert werden. Neue Software-Tools mit optimierten Ansichten des Implantatlagers verbessern die virtuelle Planung der Behandlung zusätzlich. Dafür werden Daten von Laser-Scannern mit Hilfe von Referenzmarkern mit den Daten der 3D-DVT übereinandergelegt. So erfolgt auch die Zahnaufstellung virtuell.

Umgesetzt werden kann diese Planung mittels direkter Instrumentennavigation oder mit Hilfe von Bohrschablonen. Studien zeigen, dass Implantate bei einer navigationsgestützten Implantation exakter positioniert werden als bei der „Freihand”-Positionierung. Dies hat jedoch keinen Effekt auf das Überleben der Implantate. Lediglich der postoperative Schmerz ist geringer.

Indikationen für die Navigation. Laut der Empfehlung der Fachleute kann die navigationsgestützte Implantologie eingesetzt werden bei:

  • minimalinvasiven Techniken der Implantatinsertion vor allem bei Patienten mit besonderen Risiken (z.B. erhöhte Blutungsneigung)
  • bei Zuständen nach komplexer Kieferrekonstruktion
  • bei der Umsetzung einer schwierigen prothetischen Zielsetzung und
  • bei besonderen Konzepten (z.B. bei der Sofortversorgung mit präfabriziertem Zahnersatz)

Warnungen. Die Autoren der Leitlinie sprechen aber auch deutliche Warnungen aus. Diesen zufolge ist die Anwendung der navigationsgestützten Implantologie an Erfahrungen sowohl im Bereich der 3D-Diagnostik als auch der Anwendung von navigationsgestützten Verfahren gebunden. „Fehler und Ungenauigkeiten”, so die Experten, „sind an jeder Stelle in der Prozesskette möglich.“ Diese können zu gravierenden Abweichungen von der angestrebten Implantatposition führen. Wer operiert, benötigt spezielle Erfahrungen im Bereich der nicht navigationsgestützten Implantologie. Eine weitere Anforderung ist die Einhaltung chirurgischer Standardprotokolle. Die sichere reproduzierbare Positionierung der Röntgen- und Führungsschablone ist eine Grundvoraussetzung.

Verantwortlichkeiten. „Die Planung der navigationsgestützten Implantologie ist eine zahnärztliche Aufgabe”, betonen die Fachleute, und solle vom Operateur zumindest überprüft werden. Bei diesem liegt auch die Verantwortung für den Gesamtprozess.
Der Koordinator der Leitlinie ist Prof. Dr. Dr. Jörg Wiltfang (Kiel), Dr. Dr. Burkhard Kunzendorf (Kiel)
der federführende Autor der Leitlinie.

Presse-Bilder

Einkaufswagen

Zur Merkliste hinzugefügt!
Anmeldung erforderlich

Bitte loggen Sie sich ein, um Ihren digitalen Mitgliedsausweis zu laden.

Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Implantologie e. V.
en: malformed 'create-qr-code' API request. Please consider the API documentation at http://goqr.me/api/doc/create-qr-code/ de: ungültige 'create-qr-code'-API-Anfrage. Bitte beachten Sie die API-Dokumentation unter http://goqr.me/de/api/doc/create-qr-code/
Mitglied #
2026

Foto hochladen

Laden Sie ein Foto für Ihren Mitgliedsausweis und Ihr Mitgliederprofil hoch.

Max. Dateigröße: 3 MB

Ihre Zustimmung zu den

Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Verwendung der DGI-Siegel und DGI-Bezeichnungen

Präambel

Die DGI ist die größte wissenschaftliche Gesellschaft Europas auf dem Gebiet der Implantologie. Durch die Zusammenarbeit von Forschenden an Hochschulen und praktisch tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzten schafft die DGI Wissen und Expertise. Dazu hat sie ein umfangreiches und abgestuftes Fortbildungsangebot und weiterführende Qualifikationsmöglichkeiten entwickelt. Die Fortbildungen dienen der Qualitätssicherung und -verbesserung der Implantattherapie. Um die im Rahmen der DGI- Fortbildungen erworbenen und weiteren nachgewiesenen implantologischen Fähigkeiten auch nach außen kommunizieren zu können, stellt die DGI abhängig von den jeweils nachzuweisenden Anforderungen, die in der Anlage 1 dargestellten, marken- bzw. designrechtlich geschützten DGI-Siegel bzw. Qualifikationsbezeichnungen zur werblichen Nutzung zur Verfügung. Diese Siegel bescheinigen eine reine Qualifikation durch die DGI und sind nicht im allgemeinen Berufsrecht verankert.

§1 Vertragsgegenstand

(1)Die nachfolgenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln die Berechtigungen undVerpflichtungen bezüglich der Benutzung der Vertragsschutzrechte (siehe Abs. 2) zwischen der DGI –Deutsche Gesellschaft für Implantologie im Zahn- Mund- und Kieferbereich e.V., Karlstraße 60, 80333München, nachfolgend bezeichnet als DGI oder Lizenzgeberin und dem Lizenznehmer.

(2)Gegenstand des Vertrags sind die als Marken (Vertragsmarken) bzw. eingetragenen Designs(Vertragsdesigns) – gemeinsam bezeichnet als Vertragsschutzrechte – geschützten Qualitätssiegel undQualifikationsbezeichnungen der Lizenzgeberin, wie diese in Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführtund abgebildet sind.

(3)Der Lizenznehmer erhält von der Lizenzgeberin nach Maßgabe der in diesem Vertrag geregeltenBestimmungen, insbesondere der Regelungen in § 2 – Umfang der Nutzung -, das nicht ausschließliche,räumlich und zeitlich beschränkte Recht, eine oder mehrere der Vertragsmarken bzw. eines odermehrere der Vertragsdesigns zum Zwecke der Werbung für eigene zahnärztliche Dienstleistungen ineigener Verantwortung zu benutzen.

(4)Die Lizenzgeberin bleibt Inhaberin der bestehenden Vertragsschutzrechte. Die Benutzung derVertragsmarken erfolgt für die Lizenzgeberin. Ein etwaig durch die Nutzung erworbener Goodwillkommt ausschließlich der Lizenzgeberin zugute. Der Erwerb eigener Rechte durch den Lizenznehmeraufgrund von Benutzungshandlungen der Vertragsschutzrechte ist ausgeschlossen.

(5)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder das Nutzungsrecht abzutretenoder in sonstiger Weise weiterzugeben.

(6)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm aus diesem Lizenzvertrag zustehenden Rechte anden Vertragsschutzrechten zu verpfänden oder zum Gegenstand sonstiger dinglicher Rechte zumachen.2

§ 2 Umfang der Nutzung

(1) Allgemeines:

  1. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist personengebunden und darf ausschließlich verknüpft mit dem Namen des Lizenznehmers erfolgen.
  2. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist zudem dienstleistungsbezogen und darf ausschließlich im Zusammenhang mit den zahnmedizinischen bzw. den implantologischen Dienstleistungen des Lizenznehmers erfolgen.
  3. Die Benutzung der Vertragsschutzrechte im Rahmen von online abrufbaren Veröffentlichungen, insbesondere der Onlinewerbung (z.B. Praxis-Webseite, Online-Branchenverzeichnisse, berufsspezifische Web- oder Empfehlungsseiten, Social-media Auftritte), darf ausschließlich im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Tätigkeit des Lizenznehmers erfolgen. Gleiches gilt für eine Benutzung in Druckprodukten (z.B. Flyern, Broschüren, Visitenkarten)
  4. Die Vertragsschutzrechte sind nicht schildfähig. Die Benutzung auf einem Praxisschild des Lizenznehmers darf daher nur erfolgen, wenn der Lizenznehmer im Besitz einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Landeszahnärztekammer ist.
  5. Eine Benutzung der Vertragsschutzrechte, die über eine personengebundene Benutzung hinausgeht, insbesondere wenn sie den irreführenden Eindruck erweckt, die Praxis als solche oder alle Mitglieder einer Praxisgemeinschaft besäßen die Voraussetzungen zur Benutzung der Vertragsschutzrechte, ist ausdrücklich untersagt.
  6. Die Lizenzgeberin stellt dem Lizenznehmer die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen druckfähig in verschiedenen Dateiformaten zur Verfügung. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte grundsätzlich nur in der zur Verfügung gestellten Form entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu nutzen. Veränderungen an den Vertragsmarken oder Vertragsdesigns sind nicht zulässig. Eine Anpassung der Größe ist gestattet, soweit die Proportionen erhalten bleiben und der Text lesbar bleibt. Weitere Regelungen zu der spezifischen Benutzung der Vertragsschutzrechte finden sich in Anlage 2 zu diesem Vertrag.
  7. Die Lizenzgeberin behält sich vor, Änderungen an den Vertragsdesigns und Vertragsmarken vorzunehmen und kann von dem Lizenznehmer die Übernahme der Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(2) Die Berechtigung zur Nutzung jedes einzelnen in der Anlage 1 aufgeführten Vertragsschutzrechts ist von individuellen Voraussetzungen, die der Lizenznehmer erfüllen muss, abhängig. Die Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 3 zu diesem Vertrag. Die Lizenzgeberin teilt dem Lizenznehmer darüber hinaus individuell und in geeigneter Form (z.B. durch ein Anschreiben oder die Übergabe einer Urkunde) mit, welches der Vertragsschutzrechte der Lizenznehmer konkret nutzen darf. Die allgemeinen DGI-Vertragsmarken (Anlage 1 A Nr. 1) und 2)) dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit einem der lizenzierten Vertragsdesigns (Siegel) oder Bezeichnungen (DGI-Zertifiziert für Implantologie, DGI-Zertifiziert für Implantatprothetik, DGI-Advanced für Implantologie, 3

DGI-Experte/in für Implantologie, DGI-Spezialist/in für Implantologie, Gutachter/in für Implantologie der DGI) verwendet werden.

(3) Die Nutzung der Vertragsschutzrechte darf nur im Einklang mit den geltenden Gesetzen (UWG, HWG etc.) erfolgen. Die Einhaltung der Gesetze hat der Lizenznehmer selbst zu gewährleisten. Ausdrücklich untersagt sind folgende Arten der Benutzung der Vertragsschutzrechte:

  1. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, den guten Ruf der Lizenzgeberin zu schädigen
  2. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, Verbraucher zu täuschen oder sonst in die Irre zu führen
  3. die Benutzung im Zusammenhang mit einer politischen Betätigung
  4. die Benutzung im Zusammenhang in einem herabwürdigenden, ehrverletzenden oder sittenwidrigen Kontext

(4) Alle mit der Nutzung der Vertragsschutzrechte verbundenen Kosten trägt der Lizenznehmer selbst.

§ 3 Qualitätsanforderungen

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das in den Vertragsschutzrechten verkörperte Qualitätsversprechen zu fördern, indem er bei seiner zahnmedizinischen Tätigkeit die hohen Qualitätsanforderungen der Lizenzgeberin beachtet. Er verpflichtet sich weiterhin alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des guten Rufs der Lizenzgeberin oder der weiteren Lizenznehmer des DGI beitragen könnte.

§ 4 Gewährleistung

(1) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Haftung für den Bestand der Vertragsschutzrechte. Sie haftet insbesondere auch nicht dafür, dass der Lizenznehmer im Vertrauen auf den Bestand der Lizenzrechte Investitionen getätigt hat.

(2) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Benutzung der Vertragsschutzrechte keine Rechte Dritter verletzt. Soweit Vorrechts- und Abgrenzungsvereinbarungen mit Dritten bestehen, wird die Lizenzgeberin den Lizenznehmer hierüber in der geeigneten Weise informieren. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lizenzgeberin positive Kenntnis davon erlangt, dass die Benutzung eines der Vertragsschutzrechte in Rechte Dritter eingreift.

§ 5 Haftungsfreistellung

Wird die Lizenzgeberin durch eine dritte Partei wegen Verwendung der Vertragsschutzrechte in Anspruch genommen, so stellt der Lizenznehmer die Lizenzgeberin im Innenverhältnis von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. 4

§ 6 Lizenzgebühren

Die Nutzung der Vertragsschutzrechte ist unentgeltlich. Eine Lizenzgebühr ist nicht zu entrichten. Die Lizenzgeberin ist jedoch berechtigt vor Erteilung der Nutzungsberechtigung oder im Rahmen der Zertifizierung oder Re-Zertifizierung Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe zu erheben.

§ 7 Nutzungsdauer und Vertragsbeendigung

(1) Der Vertrag tritt mit der Annahme der Nutzungsbedingungen durch den Lizenznehmer und mit der Erreichung der individuellen Voraussetzungen entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 in Kraft. Die Laufzeit des Vertrags ist grundsätzlich unbestimmt, es sei denn die Nutzung eines Vertragsschutzrechts bzw. einer DGI-Bezeichnung unterliegt ausdrücklich einer bestimmten Laufzeit. Ob die Laufzeit bestimmt oder unbestimmt ist, ergibt sich aus der Anlage 3.

(2) Im Falle der unbestimmten Laufzeit kann der Vertrag durch die Lizenzgeberin frühestens nach 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Mit der Erteilung der Berechtigung der Nutzung eines/r „höherwertigen“ Vertragsdesigns oder Vertragsmarke aus dem Katalog der Vertragsschutzrechte in Anlage 1 bzw. DGI-Bezeichnung entsprechend Anlage 3 endet des Recht zur Nutzung der „niederwertigen“ Rechte, es sei denn die Lizenzgeberin stimmt der Parallelnutzung ausdrücklich zu. Das Recht zur Parallelnutzung kann sich aus Anlage 3 ergeben.

(4) Ist für ein Vertragsschutzrecht bzw. eine DGI-Bezeichnung eine bestimmte Laufzeit vorgesehen, so endet der Vertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, automatisch mit dem Zeitablauf.

Die Laufzeit kann jedoch durch eine Re-Zertifizierung nach § 2 i.V.m Anlage 3 Ziff. II verlängert werden. Die Re-Zertifizierung unterliegt den Bedingungen, welche im Zeitpunkt der Antragstellung gültig sind.

(5) Der Vertrag endet vorzeitig automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Lizenznehmers bei der DGI, soweit die Mitgliedschaft gemäß Anlage 3 eine Voraussetzung für die Nutzung eines Vertragsschutzrechtes ist.

(6) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (siehe § 8) bleibt unberührt.

§ 8 Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt.

(2) Die Lizenzgeberin ist insbesondere berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn 5

  1. der Lizenznehmer seine zahnärztliche Approbation verliert oder seine Tätigkeit als Zahnarzt aus sonstigen Gründen dauerhaft beendet.
  2. die Lizenzgeberin eines der von der Lizenz erfassten Vertragsschutzrechte aufgibt oder verliert und daher dem Lizenznehmer hieran faktisch keine Lizenz mehr einräumen kann.
  3. die Lizenznehmerin durch Dritte zur Unterlassung zur Nutzung eines der Vertragsschutzrechte verpflichtet wird. Der Verpflichtung steht die Aufforderung zur Unterlassung der Nutzung eines der Vertragsschutzrechte gleich, wenn die Lizenzgeberin nach rechtlicher Prüfung zur Einschätzung gelangt, dass der Dritte realistische Chancen einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsverlangens besitzt.

(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der Schriftform.

§ 9 Nutzungsverbot bei Vertragsbeendigung

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte nach Beendigung dieses Vertrages nicht mehr zu benutzen. Alle Benutzungshandlungen, insbesondere werbliche Hinweise auf die durch die Vertragsschutzrechte verkörperten und bei der Lizenzgeberin erworbenen Qualifikationen, sind unverzüglich einzustellen. Wiedergaben der Vertragsschutzrechte – online oder in Printprodukten – sind zu entfernen.

§ 10 Aufrechterhaltung der Schutzrechte / Mitwirkung des Lizenznehmers

(1) Die Lizenzgeberin wird die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten aufrechterhalten und gegen etwaige Angriffe Dritter verteidigen. Es steht ihr frei einzelne oder sämtliche Vertragsschutzrechte im Einklang mit ihren eigenen Zielen aktiv aufzugeben.

(2) Erhält der Lizenznehmer davon positive Kenntnis, dass ein Dritter eines der Vertragsschutzrechte unberechtigt benutzt und/oder ein hiermit ähnliches Schutzrecht anmeldet, welches mit einem der Vertragsschutzrechte möglicherweise verwechslungsfähig ist, so hat er die Lizenzgeberin hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Verletzung eines Vertragsschutzrechtes im eigenen Namen zu verfolgen.

(3) Die Entscheidung, etwaige Verletzungen gegen die Vertragsschutzrechte zu verfolgen oder nicht zu verfolgen, liegt alleine bei der Lizenzgeberin.

(4) Soweit zur Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte oder der Verfolgung von festgestellten Verletzungen der Vertragsschutzrechte Mitwirkungshandlungen des Lizenznehmers erforderlich oder vorteilhaft sind (z.B. Zusammenstellung und Zurverfügungstellung von Benutzungsnachweisen), hat der Lizenznehmer diese auf Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Diese Verpflichtung wirkt auch nach Beendigung dieses Vertrags für eine Dauer von 5 Jahren nach. 6

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag wird, soweit dies rechtlich zulässig ist, das Landgericht München I vereinbart.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Anlagen zu diesem Vertrag sind Bestandteil desselben.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt in zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt entsprechend, wenn sich bei Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Stand der Allgemeinen Nutzungsbedingungen: November 2025

→ Nutzungsbedingungen inkl. Anhang zum Download [PDF-Datei].

Nutzungsbedingungen zustimmen