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News
von der Deutschen Gesellschaft für Implantologie

News von der DGI

aus dem bereich der dentalen Implantologie

Die Pressestelle der DGI unterstützt die Gesellschaft bei ihrer Kommunikation nach innen und außen. Mit Newslettern und Pressemitteilungen sowie über verschiedene soziale Medien informiert die DGI ihre Mitglieder sowie Journalistinnen und Journalisten der Fach- und Publikumsmedien, andere Fachgesellschaften und Multiplikatoren.

Wir sind die Ansprechpartnerinnen für Journalistinnen und Journalisten bei Fragen zum Thema Zahnimplantate oder zu Aktivitäten der DGI, ihren Veranstaltungen, Kongressen und Fortbildungsangeboten. Wir vermitteln Experten für Interviews und Hintergrundgespräche und stellen Informationsmaterial zur Verfügung.

Gerne nehmen wir Journalistinnen und Journalisten in den Presseverteiler der DGI auf. Schreiben Sie uns einfach eine Mail an: presse@dgi-ev.de. Sie erhalten dann unsere Presseinformationen und Einladungen zu den Veranstaltungen und Pressekonferenzen der DGI.

Immer auf dem neuesten Stand mit der DGI

Die DGI informiert über aktuelle Entwicklungen in der Implantologie und Aktivitäten der Gesellschaft über verschiedene Kanäle – melden Sie sich an!
Dr. Leoni Spilker, M.Sc.
Pressesprecherin der Deutschen Gesellschaft für Implantologie

Pressekontakt

Barbara

Ritzert

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der DGI

Andechser Weg 17

82343

Pöcking

08157 93970

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Presseverteiler

Wenn Sie in unseren Presseverteiler aufgenommen werden möchten, füllen Sie bitte folgendes Formular aus und wählen Sie die gewünschte Kategorie der Presseinformationen.

Praxis-News & Pressemitteilungen

Elektivum in Halle

Das Elektivum Implantologie ist an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg seit 15 Jahren ein ständiges Angebot für interessierte Studentinnen und Studenten.

Die DGI ist auch eine Gesellschaft für die Assistenz

Gut ausgebildete und motivierte Mitarbeitende tragen maßgeblich zur Patientensicherheit, zum Behandlungserfolg und zu einem reibungslosen Praxisablauf bei.

DGI Summer Event 2025

Das Summer Event der DGI machte in diesem Jahr in Frankfurt Station – und wieder war die Nachfrage riesig.

Das neue FutureXperts Curriculum von DGI & DGÄZ: maßgeschneidert für den zahnmedizinischen Nachwuchs

39. DGI-Kongress stärkt den Austausch zwischen den zahnmedizinischen Fachdisziplinen / Integration in den Deutschen Zahnärztetag

Implantologie ist Teamarbeit und ein Querschnittfach

39. DGI-Kongress stärkt den Austausch zwischen den zahnmedizinischen Fachdisziplinen / Integration in den Deutschen Zahnärztetag

Erste Leitlinie zum Thema Implantatversorgung im fortgeschrittenen Lebensalter

„Einteilige Keramikimplantate auf Zirkoniumdioxidbasis, deren Erfolgs- und Überlebensraten in wissenschaftlichen Studien positiv bewertet wurden, sind ein valides und einsatzreifes Therapieverfahren und können als alternative Therapieoption empfohlen werden.” So lautet die Empfehlung Nr. 1 der Fachleute von 18 wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Organisationen, die unter Federführung der Deutschen Gesellschaft für Implantologie (DGI e.V.) die weltweit erste Leitlinie zum Thema Keramikimplantate entwickelt haben.

Neuer Vorstand der DGI: Dr. Christian Hammächer aus Aachen übernimmt die Präsidentschaft

Die Mitgliederversammlung der Deutschen Gesellschaft für Implantologie (DGI) hat am 29. November 2024 im Rahmen des 38. Kongresses der Gesellschaft einen neuen Vorstand gewählt. Geführt wird die mit mehr als 8700 Mitgliedern größte wissenschaftliche Fachgesellschaft Europas auf ihrem Gebiet in den nächsten drei Jahren von Dr. Christian Hammächer aus Aachen.

Dr. Norbert Grosse mit der Karl-Ludwig-Ackermann-Medaille ausgezeichnet

In Würdigung seines herausragenden Lebenswerks auf dem Gebiet der Oralen Implantologie verlieh die DGI am 30. November 2024 im Rahmen des 38. Kongresses der Gesellschaft in Dresden die Karl-Ludwig Ackermann -Medaille an Dr. Norbert Grosse, der zum Ende des Jahres 2024 seine Tätigkeit als Leiter der DGI-Fortbildung beendet. Der frühere DGI- und DGZMK-Präsident Prof. Dr. Dr. Henning Schliephake (Göttingen) hielt die Laudatio. 

Ausblick DGI 2025 ff

„Die DGI sollte für alle Altersklassen und Berufsgruppen, die in der Implantologie arbeiten, die fachliche Heimat sein“, erklärt der frisch gekürte DGI-Präsident Dr. Christian Hammächer (Aachen) auf dem 38. Kongress der Gesellschaft, der vom 28. bis 30. November 2024 in Dresden stattfindet.

Besser als Dr. Google: Leitlinienbasierte Patienten-Informationen

Um Zahnärztinnen und Zahnärzte bei der Beratung ihrer Patienten zu unterstützen, wird die DGI Anfang des nächsten Jahres die ersten Patienteninformationen auf der Basis aktueller zahnmedizinischer und medizinischer Leitlinien veröffentlichen.

Der DGI-Kongress 2024: Was ist neu, was wird wichtig?

„Risiken. Misserfolge. Lerngeschenke.“ Unter diesem Motto steht der 38. Kongress der DGI, der vom 28. bis 30. November 2024 in Dresden stattfindet. Die verantwortlichen Kongresspräsidenten Prof. Dr. Dr. Eik Schiegnitz (Mainz) und Prof. Dr. Stefan Wolfart (Aachen) konnten mit diesem vielversprechenden Thema mehr als 1800 Zahnärztinnen und Zahnärzte in die sächsische Landeshauptstadt locken.  

Implantologie 2024/2025: Daten, Fakten, Positionen 

„Damit die Qualitätssicherung in der Implantologie mit der rasanten Entwicklung des Faches Schritt halten kann, brauchen wir nicht nur hochwertige Fortbildungsangebote, sondern auch neue Möglichkeiten für Zahnärztinnen und Zahnärzte, ihre Expertise und Qualifikation auf diesem Gebiet deutlich zu machen“, erklärt DGI-Präsident Prof. Dr. Florian Beuer (Berlin) beim 38. Kongress der DGI, der vom 28. bis 30. November 2024 in Dresden stattfindet. Der Qualitätssicherung in der Implantologie dient auch die fachübergreifende und internationale Zusammenarbeit der DGI. 

Der DGI-Kongress ist 2024 der größte Präsenzkongress in der deutschen Zahnmedizin 

Der 38. Kongress der DGI – dies steht bereits fest – wird in diesem Jahr der größte zahnmedizinische Kongress im deutschsprachigen Raum sein. Das Motto „Risiken. Misserfolge. Lerngeschenke“ in Verbindung mit neuen Ideen, renommierten Referentinnen und Referenten und einer attraktiven Stadt macht die Veranstaltung am ersten Adventswochenende (28.-30. November) zu einem Zugpferd.

Die andere Sicht auf den Misserfolg: Fehlschläge als Erkenntnisquelle nutzen

Der 38. DGI-Kongress thematisiert in Dresden vom 28.-30. November 2024 eine neue Sichtweise auf den Misserfolg. Diesen gelte es zwar zu vermeiden, betonen die Kongresspräsidenten Prof. Dr. Dr. Eik Schiegnitz (Mainz) und Prof. Dr. Stefan Wolfart (Aachen), doch man könne ihn auch als Chance begreifen, als „Lerngeschenk“. Führende Experten und Expertinnen auf dem Gebiet der Implantologie werden darum auf dem Kongress in sieben Sessions und 21 Vorträgen über Fehler sprechen – und vor allem darüber, was sie daraus gelernt haben.

DGI-Kongress thematisiert neue Sichtweise auf Risiken, Fehler und Misserfolge

Egal ob chirurgischer Eingriff oder prothetische Versorgung – in der Implantologie birgt jede Maßnahme Risiken. Komplikationen und Misserfolge sind darum nie auszuschließen. Natürlich gilt es, einen Fehlschlag zu vermeiden. Doch wenn er dennoch eintritt, ist es hilfreich, die Perspektive zu wechseln. Den Behandlungsfehler als Chance zu begreifen, macht ihn zu einem „Lerngeschenk“.

In memoriam: Prof. Dr. Dr. Peter Tetsch

Pionier der wissenschaftlichen Implantologie, Mentor und Freund

S3-Leitlinie zum Thema Keramikimplantate

„Einteilige Keramikimplantate auf Zirkoniumdioxidbasis, deren Erfolgs- und Überlebensraten in wissenschaftlichen Studien positiv bewertet wurden, sind ein valides und einsatzreifes Therapieverfahren und können als alternative Therapieoption empfohlen werden.” So lautet die Empfehlung Nr. 1 der Fachleute von 18 wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Organisationen, die unter Federführung der Deutschen Gesellschaft für Implantologie (DGI e.V.) die weltweit erste Leitlinie zum Thema Keramikimplantate entwickelt haben.

Die Prävention im Blick: 
S3-Leitlinie Periimplantäre Weichgewebe-Augmentation

Kann eine periimplantäre Augmentation von Weichgewebe den Erfolg einer Implantattherapie bezüglich Knochenerhalt und Ästhetik beeinflussen? Die Beantwortung dieser Frage war für die Fachleute von 17 Fachgesellschaften und Organisationen unter Federführung der DGI und der DGZMK eine große Herausforderung.

Weltweit erste Leitlinie zum Einsatz von Platelet-Rich-Fibrin (PRF) in der dentalen Implantologie

Platelet-Rich-Fibrin (PRF) dient in der oralen Implantologie als bioaktives Hilfsmittel bei der Therapie unterschiedlicher Defekte und ermöglicht verschiedene augmentative und prothetisch-implantologische Versorgungskonzepte. Fachleute von 18 Fachgesellschaf-ten und Organisationen haben unter Federführung der DGI und der DGZMK nun in der weltweit ersten S3-Leitlinie auf diesem Gebiet Empfehlungen für den Einsatz von PRF formuliert.

S3-Leitlinie Implantologische 3D-Röntgendiagnostik und navigationsgestütze Implantologie

Vor einer Implantation ist eine radiologische Untersuchung der umgebenden Knochengewebe erforderlich. In fünf Empfehlungen haben Fachleute von 17 Fachgesellschaften und Organisationen unter Federführung der DGI und der DGZMK in einer S3-Leitlinie formuliert, wann eine 3D-Diagnostik empfohlen wird und was dabei beachtet werden sollte. Hinzu kommt eine weitere Empfehlung zur navigationsgestützten Implantattherapie.

S2k-Leitlinie: Implantationszeitpunkte

Eine generelle Empfehlung für den besten Implantationszeitpunkt ist nicht möglich. Vielmehr müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte spezifische individuelle Faktoren der Patienten bewerten, um den jeweils geeigneten Zeitpunkt für eine Implantation zu wählen. In einer Leitlinie zum Thema Implantationszeitpunkt haben Expertinnen und Experten von 18 Fachgesellschaften unter der Federführung von DGI und DGZMK nun erstmals entsprechende konsensbasierte Empfehlungen und Statements erarbeitet.

S3-Leitlinie zum Thema Materialunverträglichkeiten bei dentalen Implantaten

Echte Allergien auf Titan sind extrem selten. Klassische Allergietests auf diesen Werkstoff sind daher nicht zielführend. In der international ersten Leitlinie „Materialunverträglichkeiten bei dentalen, enossalen Implantaten“ empfehlen die Fachleute von 18 wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Organisationen unter Federführung der Deutschen Gesellschaft für Implantologie (DGI e.V.) daher einstimmig, auf solche Tests zu verzichten. Die Expertinnen und Experten geben dabei Entscheidungshilfen, in welchen Fällen Patienten von einer erweiterten Diagnostik profitieren können und wie Befunde und Symptome bewertet werden sollten.

S3-Leitlinie zur Therapie periimplantärer Infektionen neu gefasst

Die Deutsche Gesellschaft für Implantologie (DGI) und die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) haben eine komplett überarbeitete S3-Leitlinie zur Behandlung periimplantärer Infektionen an Zahnimplantaten veröffentlicht. Erstmals haben die Fachleute von 17 wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Organisationen in dieser Leitlinie über mehreren Therapieverfahren wegen fehlendem (Zusatz-)Nutzen auch den Daumen gesenkt: In 13 von 21 Empfehlungen raten sie vom Einsatz bestimmter Behandlungen ab. Federführender Autor ist Prof. Dr. Frank Schwarz (Frankfurt).

S3-Leitlinie „Zahnimplantate bei Diabetes mellitus“ aktualisiert

„Eine dentale Rehabilitation mit Zahnimplantaten ist bei Menschen mit intermediär erhöhten Blutzuckerwerten und Diabetes mellitus bei korrekter Indikationsstellung und einem risikoorientierten Vorgehen ein sicheres und vorhersagbares Verfahren.“ Das ist die zentrale Aussage in der aktualisierten S3Leitlinie der Deutsche Gesellschaft für Implantologie (DGI) zum Thema Zahnimplantate bei Diabetes mellitus. Zusammen mit Fachleuten der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und weiteren Expertinnen und Experten von 15 wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Organisationen wurde die Leitlinie überarbeitet und jetzt publiziert.

Implantologie: Ausgezeichnete Forschung

DGI Die Tagungspreiskommission der Deutschen Gesellschaft für Implantologie zeichnete auf dem 36. Kongress der DGI die Autorin und Autoren von drei Kurzvorträgen und zwei Posterpräsentationen mit Tagungspreisen aus. Mit insgesamt 100 Posterpräsentationen und 16 Kurzvorträgen im Forum Wissenschaft, präsentiert von der DGI und der Osteology Foundation, hatte der Kongress der DGI Ende November in Hamburg einen sehr umfassenden Einblick in die vielfältige Forschung im Bereich der Implantologie in Klinik und Praxis gegeben.

Daten, Fakten, Positionen: Gut vernetzt in die Zukunft

„Die neuen Möglichkeiten der modernen Implantologie erfordern eine gute Vernetzung über Fachgrenzen hinweg, um Patientinnen und Patienten eine vorhersagbare Implantatbehandlung anbieten können, “ erklärt DGI-Präsident Prof. Dr. Florian Beuer (Berlin) auf dem 36. Kongress der DGI, der vom 24. bis 26. November 2022 in Hamburg stattfindet. Vor allem die Betreuung von Risikopatienten benötigt eine enge Zusammenarbeit mit anderen zahnmedizinischen und medizinischen Fächern und eine intensive Fortbildung.

Implantologie 2022/2023: Perspektiven – was ist neu, was wird wichtig?

„Biologie – unser Kompass in der Implantologie“ – unter diesem Motto steht der 36. Kongress der DGI, der vom 24. bis 26. November 2022 in Hamburg stattfindet. Die Kongresspräsidenten – DGI-Präsident Prof. Dr. Florian Beuer MME (Berlin) und DGI-Vizepräsident Dr. Christian Hammächer (Aachen) – konnten mit diesem Thema mehr als 1800 Zahnärztinnen und Zahnärzte in die Hansestadt locken – ob in Präsenz oder virtuell.

Experten präsentieren Standards für die klinische Behandlung von periimplantären Weichgeweben

43 führende Expertinnen und Experten diskutierten und bewerteten bei der Konsenskonferenz zum Thema periimplantäre Weichgewebe die heute verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und entwickelten klinische Empfehlungen, die für die Erhaltung der Gesundheit und der ästhetischen Ergebnisse in der Implantologie relevant sind.

Nach dem Zwiebelschalenprinzip entwickeln: ein E-Pass für dentale Implantate

Ein Symposium der Deutschen Gesellschaft für Implantologie (DGI) versammelte am 15. September 2022 im Rahmen des Healthcare Hackathons in Mainz Expertinnen und Experten aus den Bereichen Zahnmedizin, Informationstechnik und Dentalindustrie, die aus ihren jeweiligen Blickwinkeln die Bedeutung von Registern und Implantatpässen für die Versorgungssicherheit beleuchteten. Das Ziel: ein E-Pass für dentale Implantate soll auf den Weg gebracht werden.

DGI-Kongress: Fortbildung für Zahnmedizinische Fachangestellte

Zum Programm der DGI-Kongresse gehören auch Angebote für Zahnmedizinische Fachangestellte. Denn eine qualifizierte und gut ausgebildete Assistenz ist unerlässlich für den Erfolg einer Praxis.

DGI-Kongress 2022: Biologie – unser Kompass in der Implantologie

Die Präsidenten des 36. Kongresses der DGI, Prof. Dr. Florian Beuer MME (Berlin) und Dr. Christian Hammächer (Aachen), stellen die biologische

DGI-Kongress 2022: Kostenlos zur Tagung und Preise gewinnen

Wie lässt sich die Biologie hinter der Implantologie heute besser verstehen und für neue Konzepte entlang des Behandlungsablaufs nutzen, von denen

Startup in die Implantologie

Die DGI beteiligte sich mit einer ganztägigen Veranstaltung "Startup in die Implantologie" am 1. Juli 2022 am Dental Summer in Timmendorf Strand.

Einladung zum DGI-Kongress 2022

Eine Videobotschaft der Präsidenten: Nach dem Kongress ist vor dem Kongress. Diese Regel gilt auch für die DGI.

Tagungspreise auf dem deutschen Implantologentag

Die Tagungspreis-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Implantologie vergab am 26. November 2021 auf dem Deutschen Implantologentag, dem 35. Kongress der DGI, drei Preise.

Die Deutsche Gesellschaft für Implantologie hat einen neuen Vorstand

Seit der Mitgliederversammlung der DGI am 26. November 2021 in Wiesbaden hat die [...]

Deutscher Implantologentag: (Zahn-)Medizinische Experten im Schulterschluss

Der Name ist Programm: unter dem Motto „Implantologie vernetzt“ steht auf dem 35. [...]

Die Karl-Ludwig Ackermann-Medaille wird erstmal auf dem Deutschen Implantologentag vergeben

Die DGI vergibt die Karl-Ludwig Ackermann-Medaille, die Auszeichnung für ein [...]

Vostand der DGI stiftet Karl-Ludwig-Ackermann-Medaille

Mit der Karl-Ludwig-Ackermann-Medaille wird der Vorstand der Deutschen Gesellschaft [...]

Gelebte integrative Implantologie

Lernen Sie uns kennen!

Als größte wissenschaftliche Gesellschaft Europas auf ihrem Gebiet, versteht sich die DGI als Motor der Implantologie. Sie treibt die Entwicklung voran und ihre Experten prüfen kritisch den Stellenwert neuer Verfahren für die zahnärztliche Praxis. Wichtig ist dafür das Zusammenwirken von Praktikern und Praktikerinnen mit ihren Kolleginnen und Kollegen an Unversitäten – das Markenzeichen der DGI. Diese Kooperation erlaubt es der Gesellschaft, die Standards und wissenschaftliche Grundlagen der Implantologie zu erforschen, weiterzuentwickeln und neues Wissen verfügbar zu machen.

Die DGI entstand im Jahre 1994 durch die Fusion zweier implantologischer Gesellschaften. Die eine war universitär und wissenschaftlich ausgerichtet, die andere praxisorientiert. Die Gründerväter hatten erkannt, dass Wissenschaft und Praxis in der Implantologie in einer Gesellschaft vereint sein müssen, um das Fach voran zu bringen. So entstand die Basis, auf der Wissenschaft generiert und durch Kooperation in neue Konzepte für die Praxis umgesetzt werden kann.

Willkommen

Die DGI ist eine junge und aktive Gesellschaft. Kolleginnen und Kollegen aus Zahnmedizin, MKG- und Oral-Chirurgie, – ob Einsteiger oder Fortgeschrittene –, ebenso Zahntechniker, Zahntechnikerinnen und Praxis-Teams finden bei uns ein fachliches Netzwerk für alle Themen rund um die Implantologie. Bei uns gibt es Knowhow aus Wissenschaft und Praxis aus einer Hand.
Dr. Christian Hammächer
Präsident der DGI

Einkaufswagen

Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Implantologie e. V.
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Allgemeine Nutzungsbedingungen für die Verwendung der DGI-Siegel und DGI-Bezeichnungen

Präambel

Die DGI ist die größte wissenschaftliche Gesellschaft Europas auf dem Gebiet der Implantologie. Durch die Zusammenarbeit von Forschenden an Hochschulen und praktisch tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzten schafft die DGI Wissen und Expertise. Dazu hat sie ein umfangreiches und abgestuftes Fortbildungsangebot und weiterführende Qualifikationsmöglichkeiten entwickelt. Die Fortbildungen dienen der Qualitätssicherung und -verbesserung der Implantattherapie. Um die im Rahmen der DGI- Fortbildungen erworbenen und weiteren nachgewiesenen implantologischen Fähigkeiten auch nach außen kommunizieren zu können, stellt die DGI abhängig von den jeweils nachzuweisenden Anforderungen, die in der Anlage 1 dargestellten, marken- bzw. designrechtlich geschützten DGI-Siegel bzw. Qualifikationsbezeichnungen zur werblichen Nutzung zur Verfügung. Diese Siegel bescheinigen eine reine Qualifikation durch die DGI und sind nicht im allgemeinen Berufsrecht verankert.

§1 Vertragsgegenstand

(1)Die nachfolgenden Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln die Berechtigungen undVerpflichtungen bezüglich der Benutzung der Vertragsschutzrechte (siehe Abs. 2) zwischen der DGI –Deutsche Gesellschaft für Implantologie im Zahn- Mund- und Kieferbereich e.V., Karlstraße 60, 80333München, nachfolgend bezeichnet als DGI oder Lizenzgeberin und dem Lizenznehmer.

(2)Gegenstand des Vertrags sind die als Marken (Vertragsmarken) bzw. eingetragenen Designs(Vertragsdesigns) – gemeinsam bezeichnet als Vertragsschutzrechte – geschützten Qualitätssiegel undQualifikationsbezeichnungen der Lizenzgeberin, wie diese in Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführtund abgebildet sind.

(3)Der Lizenznehmer erhält von der Lizenzgeberin nach Maßgabe der in diesem Vertrag geregeltenBestimmungen, insbesondere der Regelungen in § 2 – Umfang der Nutzung -, das nicht ausschließliche,räumlich und zeitlich beschränkte Recht, eine oder mehrere der Vertragsmarken bzw. eines odermehrere der Vertragsdesigns zum Zwecke der Werbung für eigene zahnärztliche Dienstleistungen ineigener Verantwortung zu benutzen.

(4)Die Lizenzgeberin bleibt Inhaberin der bestehenden Vertragsschutzrechte. Die Benutzung derVertragsmarken erfolgt für die Lizenzgeberin. Ein etwaig durch die Nutzung erworbener Goodwillkommt ausschließlich der Lizenzgeberin zugute. Der Erwerb eigener Rechte durch den Lizenznehmeraufgrund von Benutzungshandlungen der Vertragsschutzrechte ist ausgeschlossen.

(5)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder das Nutzungsrecht abzutretenoder in sonstiger Weise weiterzugeben.

(6)Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm aus diesem Lizenzvertrag zustehenden Rechte anden Vertragsschutzrechten zu verpfänden oder zum Gegenstand sonstiger dinglicher Rechte zumachen.2

§ 2 Umfang der Nutzung

(1) Allgemeines:

  1. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist personengebunden und darf ausschließlich verknüpft mit dem Namen des Lizenznehmers erfolgen.
  2. Die Nutzungsberechtigung der Vertragsschutzrechte ist zudem dienstleistungsbezogen und darf ausschließlich im Zusammenhang mit den zahnmedizinischen bzw. den implantologischen Dienstleistungen des Lizenznehmers erfolgen.
  3. Die Benutzung der Vertragsschutzrechte im Rahmen von online abrufbaren Veröffentlichungen, insbesondere der Onlinewerbung (z.B. Praxis-Webseite, Online-Branchenverzeichnisse, berufsspezifische Web- oder Empfehlungsseiten, Social-media Auftritte), darf ausschließlich im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Tätigkeit des Lizenznehmers erfolgen. Gleiches gilt für eine Benutzung in Druckprodukten (z.B. Flyern, Broschüren, Visitenkarten)
  4. Die Vertragsschutzrechte sind nicht schildfähig. Die Benutzung auf einem Praxisschild des Lizenznehmers darf daher nur erfolgen, wenn der Lizenznehmer im Besitz einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Landeszahnärztekammer ist.
  5. Eine Benutzung der Vertragsschutzrechte, die über eine personengebundene Benutzung hinausgeht, insbesondere wenn sie den irreführenden Eindruck erweckt, die Praxis als solche oder alle Mitglieder einer Praxisgemeinschaft besäßen die Voraussetzungen zur Benutzung der Vertragsschutzrechte, ist ausdrücklich untersagt.
  6. Die Lizenzgeberin stellt dem Lizenznehmer die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen druckfähig in verschiedenen Dateiformaten zur Verfügung. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte grundsätzlich nur in der zur Verfügung gestellten Form entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu nutzen. Veränderungen an den Vertragsmarken oder Vertragsdesigns sind nicht zulässig. Eine Anpassung der Größe ist gestattet, soweit die Proportionen erhalten bleiben und der Text lesbar bleibt. Weitere Regelungen zu der spezifischen Benutzung der Vertragsschutzrechte finden sich in Anlage 2 zu diesem Vertrag.
  7. Die Lizenzgeberin behält sich vor, Änderungen an den Vertragsdesigns und Vertragsmarken vorzunehmen und kann von dem Lizenznehmer die Übernahme der Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(2) Die Berechtigung zur Nutzung jedes einzelnen in der Anlage 1 aufgeführten Vertragsschutzrechts ist von individuellen Voraussetzungen, die der Lizenznehmer erfüllen muss, abhängig. Die Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 3 zu diesem Vertrag. Die Lizenzgeberin teilt dem Lizenznehmer darüber hinaus individuell und in geeigneter Form (z.B. durch ein Anschreiben oder die Übergabe einer Urkunde) mit, welches der Vertragsschutzrechte der Lizenznehmer konkret nutzen darf. Die allgemeinen DGI-Vertragsmarken (Anlage 1 A Nr. 1) und 2)) dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit einem der lizenzierten Vertragsdesigns (Siegel) oder Bezeichnungen (DGI-Zertifiziert für Implantologie, DGI-Zertifiziert für Implantatprothetik, DGI-Advanced für Implantologie, 3

DGI-Experte/in für Implantologie, DGI-Spezialist/in für Implantologie, Gutachter/in für Implantologie der DGI) verwendet werden.

(3) Die Nutzung der Vertragsschutzrechte darf nur im Einklang mit den geltenden Gesetzen (UWG, HWG etc.) erfolgen. Die Einhaltung der Gesetze hat der Lizenznehmer selbst zu gewährleisten. Ausdrücklich untersagt sind folgende Arten der Benutzung der Vertragsschutzrechte:

  1. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, den guten Ruf der Lizenzgeberin zu schädigen
  2. die Benutzung in einer Weise, die geeignet ist, Verbraucher zu täuschen oder sonst in die Irre zu führen
  3. die Benutzung im Zusammenhang mit einer politischen Betätigung
  4. die Benutzung im Zusammenhang in einem herabwürdigenden, ehrverletzenden oder sittenwidrigen Kontext

(4) Alle mit der Nutzung der Vertragsschutzrechte verbundenen Kosten trägt der Lizenznehmer selbst.

§ 3 Qualitätsanforderungen

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das in den Vertragsschutzrechten verkörperte Qualitätsversprechen zu fördern, indem er bei seiner zahnmedizinischen Tätigkeit die hohen Qualitätsanforderungen der Lizenzgeberin beachtet. Er verpflichtet sich weiterhin alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des guten Rufs der Lizenzgeberin oder der weiteren Lizenznehmer des DGI beitragen könnte.

§ 4 Gewährleistung

(1) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Haftung für den Bestand der Vertragsschutzrechte. Sie haftet insbesondere auch nicht dafür, dass der Lizenznehmer im Vertrauen auf den Bestand der Lizenzrechte Investitionen getätigt hat.

(2) Die Lizenzgeberin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Benutzung der Vertragsschutzrechte keine Rechte Dritter verletzt. Soweit Vorrechts- und Abgrenzungsvereinbarungen mit Dritten bestehen, wird die Lizenzgeberin den Lizenznehmer hierüber in der geeigneten Weise informieren. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lizenzgeberin positive Kenntnis davon erlangt, dass die Benutzung eines der Vertragsschutzrechte in Rechte Dritter eingreift.

§ 5 Haftungsfreistellung

Wird die Lizenzgeberin durch eine dritte Partei wegen Verwendung der Vertragsschutzrechte in Anspruch genommen, so stellt der Lizenznehmer die Lizenzgeberin im Innenverhältnis von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. 4

§ 6 Lizenzgebühren

Die Nutzung der Vertragsschutzrechte ist unentgeltlich. Eine Lizenzgebühr ist nicht zu entrichten. Die Lizenzgeberin ist jedoch berechtigt vor Erteilung der Nutzungsberechtigung oder im Rahmen der Zertifizierung oder Re-Zertifizierung Verwaltungsgebühren in angemessener Höhe zu erheben.

§ 7 Nutzungsdauer und Vertragsbeendigung

(1) Der Vertrag tritt mit der Annahme der Nutzungsbedingungen durch den Lizenznehmer und mit der Erreichung der individuellen Voraussetzungen entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 in Kraft. Die Laufzeit des Vertrags ist grundsätzlich unbestimmt, es sei denn die Nutzung eines Vertragsschutzrechts bzw. einer DGI-Bezeichnung unterliegt ausdrücklich einer bestimmten Laufzeit. Ob die Laufzeit bestimmt oder unbestimmt ist, ergibt sich aus der Anlage 3.

(2) Im Falle der unbestimmten Laufzeit kann der Vertrag durch die Lizenzgeberin frühestens nach 5 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ordentlich gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Mit der Erteilung der Berechtigung der Nutzung eines/r „höherwertigen“ Vertragsdesigns oder Vertragsmarke aus dem Katalog der Vertragsschutzrechte in Anlage 1 bzw. DGI-Bezeichnung entsprechend Anlage 3 endet des Recht zur Nutzung der „niederwertigen“ Rechte, es sei denn die Lizenzgeberin stimmt der Parallelnutzung ausdrücklich zu. Das Recht zur Parallelnutzung kann sich aus Anlage 3 ergeben.

(4) Ist für ein Vertragsschutzrecht bzw. eine DGI-Bezeichnung eine bestimmte Laufzeit vorgesehen, so endet der Vertrag, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, automatisch mit dem Zeitablauf.

Die Laufzeit kann jedoch durch eine Re-Zertifizierung nach § 2 i.V.m Anlage 3 Ziff. II verlängert werden. Die Re-Zertifizierung unterliegt den Bedingungen, welche im Zeitpunkt der Antragstellung gültig sind.

(5) Der Vertrag endet vorzeitig automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Lizenznehmers bei der DGI, soweit die Mitgliedschaft gemäß Anlage 3 eine Voraussetzung für die Nutzung eines Vertragsschutzrechtes ist.

(6) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (siehe § 8) bleibt unberührt.

§ 8 Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die andere Partei schuldhaft gegen eine von ihr in diesem Vertrag übernommene wesentliche Verpflichtung verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt.

(2) Die Lizenzgeberin ist insbesondere berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn 5

  1. der Lizenznehmer seine zahnärztliche Approbation verliert oder seine Tätigkeit als Zahnarzt aus sonstigen Gründen dauerhaft beendet.
  2. die Lizenzgeberin eines der von der Lizenz erfassten Vertragsschutzrechte aufgibt oder verliert und daher dem Lizenznehmer hieran faktisch keine Lizenz mehr einräumen kann.
  3. die Lizenznehmerin durch Dritte zur Unterlassung zur Nutzung eines der Vertragsschutzrechte verpflichtet wird. Der Verpflichtung steht die Aufforderung zur Unterlassung der Nutzung eines der Vertragsschutzrechte gleich, wenn die Lizenzgeberin nach rechtlicher Prüfung zur Einschätzung gelangt, dass der Dritte realistische Chancen einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsverlangens besitzt.

(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bedarf der Schriftform.

§ 9 Nutzungsverbot bei Vertragsbeendigung

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Vertragsschutzrechte nach Beendigung dieses Vertrages nicht mehr zu benutzen. Alle Benutzungshandlungen, insbesondere werbliche Hinweise auf die durch die Vertragsschutzrechte verkörperten und bei der Lizenzgeberin erworbenen Qualifikationen, sind unverzüglich einzustellen. Wiedergaben der Vertragsschutzrechte – online oder in Printprodukten – sind zu entfernen.

§ 10 Aufrechterhaltung der Schutzrechte / Mitwirkung des Lizenznehmers

(1) Die Lizenzgeberin wird die Vertragsschutzrechte nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten aufrechterhalten und gegen etwaige Angriffe Dritter verteidigen. Es steht ihr frei einzelne oder sämtliche Vertragsschutzrechte im Einklang mit ihren eigenen Zielen aktiv aufzugeben.

(2) Erhält der Lizenznehmer davon positive Kenntnis, dass ein Dritter eines der Vertragsschutzrechte unberechtigt benutzt und/oder ein hiermit ähnliches Schutzrecht anmeldet, welches mit einem der Vertragsschutzrechte möglicherweise verwechslungsfähig ist, so hat er die Lizenzgeberin hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Verletzung eines Vertragsschutzrechtes im eigenen Namen zu verfolgen.

(3) Die Entscheidung, etwaige Verletzungen gegen die Vertragsschutzrechte zu verfolgen oder nicht zu verfolgen, liegt alleine bei der Lizenzgeberin.

(4) Soweit zur Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte oder der Verfolgung von festgestellten Verletzungen der Vertragsschutzrechte Mitwirkungshandlungen des Lizenznehmers erforderlich oder vorteilhaft sind (z.B. Zusammenstellung und Zurverfügungstellung von Benutzungsnachweisen), hat der Lizenznehmer diese auf Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Diese Verpflichtung wirkt auch nach Beendigung dieses Vertrags für eine Dauer von 5 Jahren nach. 6

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag wird, soweit dies rechtlich zulässig ist, das Landgericht München I vereinbart.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Anlagen zu diesem Vertrag sind Bestandteil desselben.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt in zulässiger Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt entsprechend, wenn sich bei Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

Stand der Allgemeinen Nutzungsbedingungen: November 2025

→ Nutzungsbedingungen inkl. Anhang zum Download [PDF-Datei].

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